Herzschlag
eines Kindes
(10. Schw.
woche) |
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BVerfG
hebt gerichtliches Protestverbot vor Abtreibungspraxis
auf
zu BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06.
Das Bundesverfassungsgericht hat ein
zivilgerichtliches Verbot aufgehoben, mit dem einem religiös überzeugten
Abtreibungsgegner untersagt wurde, durch Protestaktionen vor der Praxis
eines Gynäkologen oder im Internet öffentlich darauf hinzuweisen, dass
dieser Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Die dem Beschwerdeführer
untersagten Äußerungen stellten wahre Tatsachenbehauptungen dar, die den
Arzt lediglich in seiner Sozialsphäre berührten und deshalb grundsätzlich
hinzunehmen seien. Die Gerichtsentscheidungen lassen laut BVerfG nicht
erkennen, dass dem Arzt ein unverhältnismäßiger Persönlichkeitsschaden,
insbesondere ein Verlust der sozialen Achtung droht. Die weitere Erwägung,
dass sich die Patientinnen des Arztes einem Spießrutenlauf ausgesetzt
sehen könnten und damit das Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnisse
beeinträchtigt würde, könne zwar im Einzelfall ein Verbot rechtfertigen,
aber jedenfalls nicht den Umfang des vorliegenden Verbots (Beschluss vom
08.06.2010, Az.: 1 BvR 1745/06).
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Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hält aus religiöser Überzeugung Abtreibungen für
verwerflich und veranstaltet Protestaktionen gegen Frauenärzte, die
Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Dazu stellt er sich in der Nähe der
jeweiligen Arztpraxis auf der Straße auf, um durch Plakate und Flugblätter
auf seine Haltung zur Abtreibungsfrage aufmerksam zu machen. Er spricht
dabei auch Passanten und Passantinnen an, insbesondere solche, die er für
mögliche Patientinnen des Frauenarztes hält, und versucht sie zu einer
Überprüfung ihrer Haltung zur Frage der Abtreibung zu bewegen. Mehrere
dieser Aktionen waren bereits Gegenstand von Entscheidungen des BVerfG.
Beschwerdeführer protestiert gegen Abtreibungsmediziner und nennt ihn
namentlich im Internet
Im vorliegenden Fall hatte sich der Beschwerdeführer an zwei Tagen vor der
Praxis eines Münchener Frauenarztes aufgestellt, der nach den
Feststellungen der Gerichte seinerzeit im Rahmen seiner Berufsausübung
Schwangerschaftsabbrüche vornahm und hierauf auch im Internet hinwies. Der
Beschwerdeführer verteilte bei seiner Aktion Flugblätter, auf denen stand,
der Arzt führe «rechtswidrige Abtreibungen durch, die aber der deutsche
Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt». Auch im Internet
machte der Beschwerdeführer auf einer von ihm betriebenen Homepage den
Arzt als Abtreibungsmediziner namhaft.
LG: Protestaktionen verletzen Persönlichkeitsrecht des Klägers
Der Arzt nahm den Beschwerdeführer daraufhin zivilrechtlich auf
Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht München I sah durch die
Demonstrationen das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt und gab der
Klage statt. Es verurteilte den Beschwerdeführer, es zu unterlassen,
öffentlich darauf hinzuweisen, dass der namentlich oder in anderer Weise
identifizierbar bezeichnete Kläger Abtreibungen vornehme oder dass in
seiner Praxis Abtreibungen vorgenommen würden. Außerdem habe der
Beschwerdeführer es zu unterlassen, Patientinnen des Klägers oder
Passanten in einem Umkreis von einem Kilometer zu dessen jeweiligen
Praxisräumen anzusprechen und wörtlich oder sinngemäß auf in der Praxis
vorgenommene Abtreibungen hinzuweisen. Die Berufung des Beschwerdeführers
gegen diese Entscheidung wies das Oberlandesgericht München zurück.
BVerfG: Untersagung verletzt Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
Das BVerfG hat die Entscheidungen der Zivilgerichte aufgehoben und die
Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil der Beschwerdeführer durch
sie in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
verletzt werde. Die Gerichte hätten die Meinungsfreiheit des
Beschwerdeführers im Rahmen der Abwägung nicht fehlerfrei gewürdigt.
Meinungsfreiheit überwiegt Persönlichkeitsinteresse des Klägers
Wie das BVerfG ausführt, stellten die dem Beschwerdeführer untersagten
Äußerungen wahre Tatsachenbehauptungen dar, die den Kläger weder in seiner
besonders geschützten Intim- noch in seiner Privatsphäre, sondern
lediglich in seiner Sozialsphäre träfen. Derartige Äußerungen müssten
grundsätzlich hingenommen werden und überschritten regelmäßig erst dann
die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn sie einen
Persönlichkeitsschaden befürchten lassen, der außer Verhältnis zu dem
Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Laut BVerfG zeigen die
angegriffenen Entscheidungen eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers aber nicht in
verfassungsrechtlich tragfähiger Weise auf. Insbesondere ließen die
Entscheidungen nicht erkennen, dass dem Kläger ein umfassender Verlust an
sozialer Achtung droht, wenn seine Bereitschaft zur Vornahme von
Schwangerschaftsabbrüchen zum Gegenstand einer öffentlichen Erörterung
gemacht wird. Hiergegen spreche, dass ihm keine gesetzlich verbotene,
sondern lediglich eine aus Sicht des Beschwerdeführers moralisch
verwerfliche Tätigkeit vorgehalten wurde, auf die zudem der Kläger selbst
ebenfalls öffentlich hinwies. Darüber hinaus, so das BVerfG weiter, hätten
die Gerichte auch nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer
mit dem Thema der Schwangerschaftsabbrüche einen Gegenstand von
wesentlichem öffentlichem Interesse angesprochen habe, was das Gewicht
seines in die Abwägung einzustellenden Äußerungsinteresses vergrößere.
Aspekt des «Spießrutenlaufs» kann jedenfalls Verbotsumfang nicht
rechtfertigen
Laut BVerfG kann auch der ergänzende Hinweis der Instanzgerichte, die
streitgegenständlichen Äußerungen belasteten das
Arzt-Patienten-Verhältnis, die Untersagung im vorliegenden Fall
verfassungsrechtlich nicht tragen. Zwar stelle die Erwägung, dass sich die
Patientinnen des Klägers durch die Aktionen des Beschwerdeführers
gleichsam einem Spießrutenlauf ausgesetzt sehen könnten, einen gewichtigen
Gesichtspunkt dar. Das BVerfG hält es vor dem Hintergrund, dass unter den
Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG keine Tätigkeiten fallen, mit denen anderen
eine Meinung - mit nötigenden Mitteln - aufgedrängt werden soll, nicht für
ausgeschlossen, auf diesen Gesichtspunkt und die damit verbundene
Einmischung in die rechtlich besonders geschützte Vertrauensbeziehung
zwischen Arzt und Patientin im Einzelfall ein verfassungsrechtlich
tragfähiges Verbot von bestimmten Formen von Protestaktionen zu stützen.
Jedoch rechtfertigt dieser Aspekt nach Auffassung des BVerfG jedenfalls
kein so umfassendes Verbot wie im vorliegenden Fall. Auf mögliche, das
Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG betreffende Belästigungen von
Patientinnen lasse sich weder die Untersagung stützen, in einem Umkreis
von einem Kilometer Luftlinie von der Praxis des Klägers - ohne Rücksicht
darauf, ob es sich um einen Standort handelt, den Patientinnen des Klägers
auf dem Weg zur Praxis passieren müssen oder nicht - auf die dort
durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche hinzuweisen noch gar dies in
sonstiger Weise öffentlich zu tun.
Quelle: beck-aktuell-Redaktion,
Verlag C.H. Beck, 29. Juni 2010.
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20100629 |
Abtreibungsgegner dürfen vor
Arztpraxen demonstrieren
Das Bundesverfassungsgericht hat Abtreibungsgegnern das Demonstrieren vor
Arztpraxen erlaubt.
Mediziner müssten auch hinnehmen, dass sie auf Flugblättern namentlich
genannt und ihre Patientinnen auf eine mögliche Abtreibungsabsicht
angesprochen werden.
Das geht aus einem am 29. Juni in Karlsruhe
veröffentlichten Urteil des höchsten deutschen Gerichts hervor. Es hob
Entscheidungen bayerischer Gerichte gegen den badischen Lebensschützer
Klaus Günter Annen (Weinheim bei Heidelberg) auf. Er hatte vor einer
Arztpraxis mit Flugblättern und Plakaten über die dort vorgenommenen
Abtreibungen informiert. Dabei wies er auf frühere Urteile des
Bundesverfassungsgerichts hin. Danach führe der Arzt „rechtswidrige
Abtreibungen durch, die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht
unter Strafe stellt“.
Der betroffene Arzt betrachtete diese
Aussage als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und erreichte beim
Münchner Landgericht, dass Annen niemanden im Umkreis von einem Kilometer
um die Praxis ansprechen und wörtlich oder sinngemäß auf dortige Vorgänge
hinweisen dürfe. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Auffassung.
Diskussion über Abtreibung im öffentlichen Interesse
Das Bundesverfassungsgericht sieht das anders. Diskussionen über
Schwangerschaftsabbrüche seien im öffentlichen Interesse. Die Schwelle zur
Verletzung von Persönlichkeitsrechten werde erst dann überschritten, wenn
der befürchtete Schaden für gewichtiger eingestuft werde als das Interesse
an der Verbreitung der Wahrheit.
Dies sei nicht der Fall, da der Arzt selbst
in seiner Internet-Darstellung erwähne, dass er auch Abtreibungen
vornehme.
Dass der Lebensschützer diese Tätigkeit für
moralisch verwerflich halte, gehöre zu seinem Recht auf Meinungsfreiheit.
Allerdings dürfe er niemandem seine Meinung aufdrängen.
Jetzt muss das Landgericht die Vorgänge vor
der Praxis erneut prüfen. Der 59-jährige Annen protestiert seit 1996 vor
Abtreibungskliniken. Dies hat ihm nach eigenen Angaben rund 50
Unterlassungsklagen eingebracht. Aufgrund der Prozesskosten habe er
inzwischen mehr als 100.000 Euro Schulden.
Quelle: idea.de, 29.6.2010 |
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20100608 |
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Verbreitung der
Wahrheit über
Abtreibung wichtiger als Interessen
eines Arztes
Verbreitung der Wahrheit über
Abtreibung wichtiger als Interessen eines Arztes Bundesverfassungsgericht
weist Gerichte an, die verfassungsmäßig garantierten Rechte zu beachten
(MEDRUM) Mit seiner Entscheidung vom 8. Juni 2010 hat das
Bundesverfassungsgericht die Entscheidung von Gerichten aufgehoben, die es
einem Gegner der Abtreibung untersagen wollten, auf die rechtswidrige
Verletzung des Lebensrechtes ungeborener Kinder hinzuweisen.
In der Beschwerdeentscheidung des Gerichtes ging es um den Fall eines
Abtreibungsgegners, der sich an zwei Tagen vor der Praxis eines Münchener
Frauenarztes aufgestellt hatte. Der Arzt hatte nach den Feststellungen der
Gerichte seinerzeit im Rahmen seiner Berufsausübung
Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen und hierauf auch im Internet
hingewiesen.
Der
Beschwerdeführer verteilte bei seiner Aktion Flugblätter, auf denen
angegeben war, der Arzt führe „rechtswidrige Abtreibungen durch, die aber
der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt“. Auch im
Internet machte der Beschwerdeführer auf einer von ihm betriebenen
Homepage den Arzt als Abtreibungsmediziner namhaft.
Der Arzt sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und erwirkte
gegen diese Protestaktion auf zivilrechtlichem Wege einen Anspruch gegen
den Protestierer, seine öffentlichen Hinweise auf das Abtreibungsgeschehen
in der Praxis des Arztes zu unterlassen. Es wurde ihm ebenso gerichtlich
untersagt, im Umkreis von einem Kilometer Kundinnen der Arztpraxis
anzusprechen und sie über das kritikwürdige Abtreibungsgeschehen zu
informieren. Der Protestierer hatte vergebens gegen diese
Gerichtsentscheidungen geklagt und deshalb Beschwerde beim
Bundesverfassungsgericht eingelegt.
In seiner
Entscheidung gab das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer recht
und hob die zuvor ergangenen Gerichtsentscheidungen auf. In seiner
heutigen Mitteilung stellte das Verfassungsgericht fest:
"Die dem
Beschwerdeführer untersagten Äußerungen sind wahre
Tatsachenbehauptungen, die den Kläger weder in seiner besonders
geschützten
Intim- noch in seiner Privatsphäre treffen, sondern lediglich Vorgänge aus
seiner
Sozialsphäre benennen. Derartige Äußerungen müssen grundsätzlich
hingenommen werden und überschreiten regelmäßig erst dann die Schwelle zur
Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden
befürchten lassen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der
Verbreitung der
Verbreitung der Wahrheit über Abtreibung wichtiger als Interessen eines
Arztes
Wahrheit steht. Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers zeigen die angegriffenen Entscheidungen
aber
nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise auf.
Namentlich
lassen sie nicht erkennen, dass dem Kläger ein umfassender Verlust an
sozialer Achtung drohe,wenn seine Bereitschaft zur Vornahme von
Schwangerschaftsabbrüchen zum Gegenstand einer öffentlichen Erörterung
gemacht wird.
Hiergegen
spricht, dass ihm nicht etwa eine strafrechtlich relevante oder auch nur
überhaupt gesetzlich verbotene, sondern lediglich eine aus Sicht des
Beschwerdeführers moralisch verwerfliche Tätigkeit vorgehalten wurde, auf
die zudem der Kläger selbst ebenfalls öffentlich hinwies.
Darüber hinaus haben die Gerichte auch nicht hinreichend gewürdigt, dass
der
Beschwerdeführer mit dem Thema der Schwangerschaftsabbrüche einen
Gegenstand von wesentlichem öffentlichem Interesse angesprochen hat, was
das Gewicht seines in die Abwägung einzustellenden Äußerungsinteresses
vergrößert."
Der Beschwerdeführer wurde von der Kanzlei des Rechtsanwalts Leo Lennartz
aus Euskirchen als Prozeßbevollmächtigtem vertreten. Die Entscheidung der
1. Kammer des BVerfG vom 08.06.2010 (Beschluss 1 BvR 1745/06) wurde von
seinem Büro erstritten.
Mit dieser Entscheidung stärkt das Bundesverfassungsgericht die Rechte von
Abtreibungsgegnern und Lebensschützern, die immer wieder dem Versuch der
Unterdrückung ihres Rechtes ausgesetzt sind, sich für den Schutz des
Lebens
ungeborener Kinder einzusetzen.
Die wurde
beispielsweise auch an einem Artikel der Politikerin der Linken, Anja
Huberty, deutlich. Sie nannte die gesetzlichen Regelungen des § 218 als
"skandalös" und warnt vor "weiteren kulturellen Rückschritten". Frauen
würden durch "Babyfetischismus" und "Kinderkult" genötigt und eine
herbeiphantasierte Erklärbarkeit aller menschlichen Eigenschaften durch
Gene und Hormone würde untermauert. Huberty hatte sich am Schluß ihres
Artikels sogar dafür ausgesprochen, gegen die Abtreibungsgegner einen
Krieg zu führen.
Das
Bundesverfassungsgericht wies mit seiner heutigen Entscheidung auch solche
Politiker in ihre Schranken, in dem es klarmachte, daß im Grundgesetz das
Recht, die Wahrheit öffentlich zu verbreiten, einen hohen Rang hat, und
daß es zur Wahrheit gehört, daß Abtreibungen rechtswidrige Handlungen
sind.
Quelle: medrum.de
29.06.2010 |
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20060710 |
Karlsruhe stärkt
Meinungsfreiheit von
Abtreibungsgegnern
Aussagen zu
Vorgängen aus der «Sozialsphäre» müssten grundsätzlich hingenommen werden
Das Bundesverfassungsgericht hat die Meinungsfreiheit bei Protestaktionen
gegen Abtreibungen gestärkt. Die Karlsruher Richter hoben in einem am
Dienstag veröffentlichten Beschluss das Verbot einer Protestaktion gegen
einen Münchner «Abtreibungsarzt» auf.
Die
Verfassungsbeschwerde eines religiös motivierten Abtreibungsgegners hatte
damit Erfolg.
Der Mann hatte sich 2003 und 2004 an zwei Tagen vor der Praxis des
Frauenarztes aufgestellt, der damals Schwangerschaftsabbrüche vornahm und
hierauf auch im Internet hinwies. Dabei verteilte der Demonstrant
Flugblätter, auf denen es hieß, der Gynäkologe führe «rechtswidrige
Abtreibungen durch, die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht
unter Strafe stellt». Zudem sprach der Abtreibungsgegner Passantinnen an,
die er für mögliche Patientinnen des Frauenarztes hielt.
Das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München verurteilten
ihn auf die Klage des Arztes hin zur Unterlassung der Äußerungen. Zudem
durfte er Patientinnen oder Passanten in einem Umkreis von einem Kilometer
zur Praxis nicht mehr ansprechen.
Das Bundesverfassungsgericht wertete die untersagten Äußerungen jedoch als
«wahre Tatsachenbehauptungen», die den Arzt weder in seiner Intim- noch in
seiner Privatsphäre träfen. Solche Aussagen zu Vorgängen aus der
«Sozialsphäre» müssten grundsätzlich hingenommen werden. Dem Arzt drohe
dadurch «kein umfassender Verlust an sozialer Achtung».
Die Erwägung, dass Patientinnen sich einem «Spießrutenlauf» ausgesetzt
sehen könnten, könne zwar im Einzelfall ein Verbot bestimmter Formen von
Protestaktionen rechtfertigen, nicht aber das hier ausgesprochene
«umfassende Verbot». Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.
Quelle: wochenspiegelonline.de
29.6.2010 |
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in Deutschland |
Initiative
Nie Wieder! e.V.
Cestarostraße 2, D‑69469
Weinheim
Telefon: 06201/2909929
Fax: 06201/2909928
E-Mail:
info@babycaust.de
- Wer in der Demokratie
schläft, wacht in der Diktatur auf! - |
Offener Brief
Liebe Frau Professor Dr. Daphne Hahn!
(Weinheim, 10.7.2010) Sie sind die neue Vorsitzende des Vereins
„Pro Familia“ im Bundesverband! In Ihrer Pressemeldung vom 5. Juli
2010 befürchten
Sie negative Auswirkungen aufgrund der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8.Juni 2010.
Die "Initiative Nie Wieder! e.V." hofft, daß diese Entscheidung des
BVerfG positive Auswirkungen haben wird.
Vor allem Auswirkungen, daß viele ungeborene Kinder nicht ermordet
werden sondern gerettet werden und leben dürfen.
Es klingt wie ein Hohn, wenn Sie, Frau Professor Hahn meinen, daß
schwangere Frauen keine zusätzliche Einmischung brauchen, da sie doch
kompetent beraten wurden.
Was verstehen Sie denn unter „kompetenter Beratung, Frau Professor?
Sind die 180 Beratungsstellen Ihres Vereins „Pro Familia“ nur auf
"Abtreibung" hin orientiert?
Mütter brauchen konkrete Hilfe und nicht die Tötung ihres Kindes!
"Pro Familia" unterhält bundesweit mehrere "Abtreibungszentren", in
denen jährlich über 5.000 ungeborene Kinder ermordet werden!
Ist dieser Massenmord Sinn und Zweck einer Beratung?
Frau Professor Hahn: In den Beratungsstellen von „Pro Familia“ werden
die wesentlichen Tatsachen verschwiegen, sowohl bei der Beratung der
Mutter über die Entwicklung ihres Kindes, als auch über die Folgen
der „Abtreibung“.
Sie schreiben in Ihrer Pressemeldung, daß „Pro Familia“ durch das
Bundesfamilienministerium finanziell gefördert werde.
Eine solche ministerielle Unterstützung ist keine Auszeichnung Ihrer
Arbeit.
Eine solche Förderung macht deutlich, welchen Werteverlust unsere
Gesellschaft erlitten hat.
Wenn sich „Pro Familia“ für die Dezimierung unseres Volkes einsetzt
und dabei sogar aktiv mitwirkt, müßte der Dümmste schon erkennen, daß
hier etwas nicht stimmt im Staate Deutschland.
Mögen sich die Menschen in Deutschland endlich besinnen und sich zum
Leben der Kinder bekennen.
Wünschen wir uns, daß in Zukunft mehr Menschen vor den Ärztepraxen
stehen, um ungeborene Kinder zu schützen und zu retten.
Schützen wir doch endlich unsere ungeborenen Mitbürger!
Mögen auch die Ärzte endlich zur Besinnung kommen!
Mord bleibt Mord, es gibt kein anderes Wort!!
Achten und lieben auch Sie das Leben, Frau Professor Hahn!
Das wünsche ich Ihnen von Herzen!
Freundliche Grüße
Initiative Nie Wieder! e.V.
gez. Günter Annen
www.Babycaust.de
Die
Webseite, die Unrecht beim Namen nennt! |
presse-profa |
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Frauen bedrängt
und eingeschüchtert aber im BVG-Urteil ignoriert
pro familia befürchtet
negative Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf Frauen
Frankfurt, 5. Juli 2010. Zur Aufhebung der gerichtlichen Untersagung
einer Protestaktion gegen Schwangerschaftsabbrüche durch das
Bundesverfassungsgericht erklärt der pro familia-Bundesverband:
Ab sofort dürfen selbst ernannte Lebensschützer wieder vor
Frauenarztpraxen und Kliniken demonstrieren. Sie dürfen Frauen auf dem
Weg zur Praxis ungefragt belästigen und massiv auf sie einreden, ihre
Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch zu überdenken. Dafür
hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil die Weichen
gestellt: es hat die gerichtliche Untersagung von Protesten
aufgehoben. Nun muss sich das Landgericht München erneut mit dem Fall
befassen.
In diesem Urteil spielen Frauen- und Patientinnenrechte keine Rolle.
Die erlaubten "Protestaktionen" sind eklatante Verstöße gegen das
Recht von Frauen auf ungehinderten Zugang zur Praxis oder Klinik, die
gesetzlich nicht strafbare Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Durch
das Aufheben des gerichtlichen Verbotes dürfen Frauen weiterhin mit
emotional aufgeladenen Fotos und Abbildungen bedrängt, eingeschüchtert
und in ihrer Privatsphäre verletzt werden.
Ein solches Spießrutenlaufen hätte durch ein Demonstrationsverbot im
Umkreis der Praxen und Kliniken, wie in anderen zivilisierten Ländern,
z.B. in Kanada, Frankreich und Österreich, verhindert werden können.
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist es nun dem
Landgericht München überlassen, ob es -im Einzelfall- doch ein Verbot
von bestimmten Protestaktionen geben wird, um "die Vertrauensbeziehung
zwischen Arzt und Patientin zu schützen", so das
Bundesverfassungsgericht. Das Landgericht München müsse zugunsten der
"Lebensschützer" in der künftigen Rechtssprechung stärker
berücksichtigen, dass "der Schwangerschaftsabbruch ein Gegenstand von
wesentlichem öffentlichem Interesse" sei.
"Diese Entscheidung des BVG und die daraus resultierenden Konsequenzen
sind für uns nicht nachvollziehbar. Ausdrücklich weist das reformierte
Gesetz Frauen die Entscheidung bei einer ungewollten oder nicht
geplanten Schwangerschaft zu. Sie gilt es zu respektieren und nicht in
belästigender und einschüchternder Weise in Frage zu stellen. Frauen
treffen eine für sie und ihre Familie verantwortliche Entscheidung.
Sie wurden - wie im Gesetz vorgeschrieben – von Fachkräften kompetent
beraten, werden von ÄrztInnen ihres Vertrauens betreut und brauchen
keine zusätzliche Einmischung!" sagte Prof. Dr. Daphne Hahn,
Vorsitzende des pro familia-Bundesverbands.
pro familia setzt sich seit fast 60 Jahren für selbstbestimmte
Sexualität und für sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte
ein. In den Beratungseinrichtungen sind die Rechte der Klientinnen und
Klienten Grundlage der Arbeit. (s. u. und im Anhang)
Pressekontakt: Regine Wlassitschau, Tel.: 069 / 63 19 87 13, presse@profamilia.de
pro familia ist Gründungsmitglied der IPPF und aktives Mitglied des
Europäischen Netzwerks der IPPF. Seit 1952 setzt sich pro familia für
die Interessen von Frauen, Männern, Jugendlichen und Kindern auf dem
Gebiet der sexuellen und reproduktiven Rechte ein. Heute gehört der
Verband national wie europaweit zu den bedeutendsten nichtstaatlichen
Dienstleistern der Sexualpädagogik, Familienplanungs-, Sexual- und
Schwangerschaftsberatung. In den 180 Beratungsstellen in Deutschland
finden Menschen aller Religionen und Nationalitäten fachlich
qualifizierte Beratung und sexualpädagogische Unterstützung. Ein
Schwerpunkt des Arbeitsprogramms ist die besondere Förderung und
Unterstützung sozial benachteiligter Gruppen in der Bevölkerung. Der
pro familia-Bundesverband wird durch das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend finanziell gefördert.
Die Rechte der Klientin / des Klienten
Jede Klientin und jeder Klient im Bereich Familienplanung hat das
Recht auf:
Das
Recht, über die Vorteile und die Verfügbarkeit von Familienplanung
informiert zu werden.
Das
Recht, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, ungeachtet des
Geschlechts, Glaubens, der Hautfarbe, des Familienstandes oder des
Ortes, an dem sie/er lebt.
Das
Recht, sich frei für oder gegen Familienplanung zu entscheiden und die
Methode der Familienplanung frei zu wählen.
Das
Recht, die Familienplanung sicher und effektiv zu praktizieren.
Das
Recht, Beratungen oder Dienstleistungen in einer Umgebung zu erhalten,
in der Vertraulichkeit gewährleistet ist.
Das
Recht, dass sämtliche persönlichen Informationen vertraulich behandelt
werden.
Das
Recht, mit Höflichkeit, Respekt und Aufmerksamkeit behandelt zu
werden.
Das
Recht, sich bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen wohl zu
fühlen.
Das
Recht, Dienstleistungen und Mittel zur Empfängnisverhütung so lange zu
erhalten wie nötig.
Das
Recht, Ansichten über die angebotenen Dienstleistungen zu äußern.
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20060610 |
Abtreibungsgegner
dürfen demonstrieren
Von E. Müller-Jentsch
Ein radikaler Abtreibungsgegner
versuchte vor einer Münchner Arztpraxis Patientinnen zur Umkehr zu
bewegen.
Die Verfassungsrichter urteilten nun: Dies ist rechtens.
Eine Art Bannmeile sollte in den letzten
vier Jahren einen Münchner Frauenarzt vor dem radikalen Abtreibungsgegner
Klaus Günter Annen schützen. Der Frontmann der "Initiative Nie Wieder!"
hatte sich immer wieder in der Nähe der Arztpraxis in Berg am Laim
aufgestellt - vor allem, um Patientinnen zur Umkehr zu bewegen.
Das Münchner Landgericht hatte ihm
daraufhin verboten,Passanten in einem Umkreis von einem Kilometer um die
Praxiszum Thema Abtreibung anzusprechen, und das Oberlandesgericht hatte
dieses Urteil bestätigt. Doch dem Bundesverfassungsgericht gingen diese
Entscheidungen aus dem Jahr 2006 jetzt zu weit: Die Karlsruher Richter
hoben in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss das Protest-Verbot
auf und verfügten, dass der Fall in der ersten Instanz wieder neu
verhandelt werden muss.
Der betroffene
Facharzt für Frauenheilkunde, Erik-C. Miller, nahm den richterlichen
Beschluss gelassen auf: "Annen kann meinetwegen den ganzen Tag dort
stehen", sagte er zur SZ. "Er macht sich doch nur lächerlich." Damals, als
der Abtreibungsgegner noch als Sandwichmann mit Plakat vor der Brust und
auf dem Rücken vor der Praxistür demonstrierte, sah sich der Mediziner
aber noch "öffentlich an den Pranger gestellt und herabgewürdigt" und
klagte vor dem Landgericht MünchenI. Die 9. Zivilkammer befand daraufhin,
dass die speziellen Aktionen des Demonstranten "die berufliche Tätigkeit
des Klägers insgesamt herabwürdigen, obwohl diese legal ist" - das
verletzte ihn in seinem
Persönlichkeitsrecht.
Annen wollte das
nicht hinnehmen. Die 1.Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts gab ihm nun Recht. Die Richter konnten nicht
erkennen, dass der Mediziner Miller ein umfassender Verlust an sozialer
Achtung drohe, wenn seine Bereitschaft zu Schwangerschaftsabbrüchen
öffentlich erörtert werde. Immerhin sei das ein Thema von wesentlichem
öffentlichem Interesse, meinte das Verfassungsgericht. Zwar mische sich
Annen in die besonders geschützte Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und
Patientin, doch rechtfertigte auch das kein so umfassendes Verbot (Az.:
1BvR1745/06).
Auch der Münchner
Arzt Friedrich Stapf, der 1998 als Kämpfer gegen einen bayerischen
Sonderweg beim Schwangerschaftsabbruch Schlagzeilen machte, hatte 2006
versucht, seine Patientinnen mit einer Bannmeile vor ähnlichen
Attacken zu
schützen. Im Falle eines Münchner Lebensschützervereins war er zwar mit
seiner Klage gescheitert: Dessen "Gehsteigberater" stehen bis heute vor
der Praxis.
Doch immerhin gegen
den aus Weinheim bei Mannheim stammenden Annen hatte Stapf 2007 vor dem
OLG Karlsruhe ein rechtskräftiges Urteil erstreiten und ihn so aus seiner
kleinen Fäustlestraße fernhalten können.
"Diese
800-Meter-Bannmeile hält", sagt Stapf. Er glaubt nicht, dass daran das
Verfassungsurteil etwas ändern wird. |
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Erfolg für Lebensschützer: Abtreibungsarzt darf an
den Pranger gestellt werden
Das
deutsche Bundesverfassungsgericht hat die
Rechte von Lebensschützern gestärkt
. Der
Lebensschützer Klaus Günter Annen hatte gegen eine Verurteilung durch
das Landgericht München Beschwerde beim deutschen Höchstgericht
eingelegt. Das Landgericht München hatte einer zivilrechtlichen Klage
eines Münchner Frauenarztes Folge geleistet, der sich durch die
Aktivitäten Annens gestört und an den Pranger gestellt fühlte.
Der
Lebensschützer hat ab dem Jahr 2003 darauf aufmerksam gemacht, dass in
der Münchner Arztpraxis des Dr. Miller rechtswidrige Abtreibungen
durchführt werden. Ähnlich wie in Österreich verstößt die Abtreibung in
der Bundesrepublik Deutschland gegen das Strafrecht, und ist somit eben
rechtwidrig, wird jedoch nicht verfolgt. Dr. Miller selbst hatte auch
im Internet
für seine Tätigkeit geworben.
Nach einem
jahrelangen Rechtsstreit landete diese Causa nun beim
Bundesverfassungsgericht, welcher die Beschlüsse des Landgerichts
München unter anderem mit der Begründung aufhob, dass Hinweise auf die
Abtreibungstätigkeit des Frauenarztes wahre Tatsachenbehauptungen seien,
die den Mediziner „weder in seiner besonders geschützten Intim- noch in
seiner Privatsphäre treffen“. Somit müssen diese von dem Abtreibungsarzt
Miller hingenommen werden.
Bemerkenswert war die Aussage der Verfassungsrichter, wonach es sich der
Frauenarzt ebenfalls gefallen lassen müsse, dass ihm aus Sicht des
Abtreibungsgegners moralisch verwerfliche Tätigkeit vorgehalten wird.
Gegenüber
Unzensuriert.at erklärte Annen, er sei früh über die Entscheidung des
Verfassungsgerichts: „Es ist einfach wichtig, die Öffentlichkeit immer
wieder auf dieses Unrecht aufmerksam zu machen. Daher muss man dort
demonstrieren, wo die Abtreibungen stattfinden.“ Für Annen geht es um
die Rechtsgüterabwägung, in der auf der einen Seite das Menschenleben
steht und auf der anderen Seite die wirtschaftlichen Interessen eines
Industriezweigs liegen, die jedoch eindeutig zu treffen sei: „Das Leben
eines Menschen darf für einen anderen Menschen niemals verfügbar sein,
weder zu Beginn, noch das ganze Leben hindurch, noch am Ende des
Lebens.“
Quelle:
http://www.unzensuriert.at
1. Juli 2010
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