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Aktuell

Verschiedene Pressemeldungen

 zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2010

"Initiative Nie Wieder" hofft auf positive Auswirkungen

Frau Professor Hahn, Vorsitzende von "Pro Familia", befürchtet negative Auswirkungen

BVerfG hebt gerichtliches Protestverbot vor Abtreibungspraxis auf

Abtreibungsgegner dürfen vor Arztpraxen demonstrieren

Verbreitung der Wahrheit über
Abtreibung wichtiger als Interessen
eines Arztes

Abtreibungsgegner dürfen demonstrieren

Karlsruhe stärkt Meinungsfreiheit von
Abtreibungsgegnern

Erfolg für Lebensschützer: Abtreibungsarzt darf an den Pranger gestellt werden

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BVerfG hebt gerichtliches Protestverbot vor Abtreibungspraxis auf
zu BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat ein zivilgerichtliches Verbot aufgehoben, mit dem einem religiös überzeugten Abtreibungsgegner untersagt wurde, durch Protestaktionen vor der Praxis eines Gynäkologen oder im Internet öffentlich darauf hinzuweisen, dass dieser Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Die dem Beschwerdeführer untersagten Äußerungen stellten wahre Tatsachenbehauptungen dar, die den Arzt lediglich in seiner Sozialsphäre berührten und deshalb grundsätzlich hinzunehmen seien. Die Gerichtsentscheidungen lassen laut BVerfG nicht erkennen, dass dem Arzt ein unverhältnismäßiger Persönlichkeitsschaden, insbesondere ein Verlust der sozialen Achtung droht. Die weitere Erwägung, dass sich die Patientinnen des Arztes einem Spießrutenlauf ausgesetzt sehen könnten und damit das Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnisse beeinträchtigt würde, könne zwar im Einzelfall ein Verbot rechtfertigen, aber jedenfalls nicht den Umfang des vorliegenden Verbots (Beschluss vom 08.06.2010, Az.: 1 BvR 1745/06).

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Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hält aus religiöser Überzeugung Abtreibungen für verwerflich und veranstaltet Protestaktionen gegen Frauenärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Dazu stellt er sich in der Nähe der jeweiligen Arztpraxis auf der Straße auf, um durch Plakate und Flugblätter auf seine Haltung zur Abtreibungsfrage aufmerksam zu machen. Er spricht dabei auch Passanten und Passantinnen an, insbesondere solche, die er für mögliche Patientinnen des Frauenarztes hält, und versucht sie zu einer Überprüfung ihrer Haltung zur Frage der Abtreibung zu bewegen. Mehrere dieser Aktionen waren bereits Gegenstand von Entscheidungen des BVerfG.

Beschwerdeführer protestiert gegen Abtreibungsmediziner und nennt ihn namentlich im Internet
Im vorliegenden Fall hatte sich der Beschwerdeführer an zwei Tagen vor der Praxis eines Münchener Frauenarztes aufgestellt, der nach den Feststellungen der Gerichte seinerzeit im Rahmen seiner Berufsausübung Schwangerschaftsabbrüche vornahm und hierauf auch im Internet hinwies. Der Beschwerdeführer verteilte bei seiner Aktion Flugblätter, auf denen stand, der Arzt führe «rechtswidrige Abtreibungen durch, die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt». Auch im Internet machte der Beschwerdeführer auf einer von ihm betriebenen Homepage den Arzt als Abtreibungsmediziner namhaft.

LG: Protestaktionen verletzen Persönlichkeitsrecht des Klägers
Der Arzt nahm den Beschwerdeführer daraufhin zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht München I sah durch die Demonstrationen das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt und gab der Klage statt. Es verurteilte den Beschwerdeführer, es zu unterlassen, öffentlich darauf hinzuweisen, dass der namentlich oder in anderer Weise identifizierbar bezeichnete Kläger Abtreibungen vornehme oder dass in seiner Praxis Abtreibungen vorgenommen würden. Außerdem habe der Beschwerdeführer es zu unterlassen, Patientinnen des Klägers oder Passanten in einem Umkreis von einem Kilometer zu dessen jeweiligen Praxisräumen anzusprechen und wörtlich oder sinngemäß auf in der Praxis vorgenommene Abtreibungen hinzuweisen. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung wies das Oberlandesgericht München zurück.

BVerfG: Untersagung verletzt Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
Das BVerfG hat die Entscheidungen der Zivilgerichte aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil der Beschwerdeführer durch sie in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt werde. Die Gerichte hätten die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers im Rahmen der Abwägung nicht fehlerfrei gewürdigt.

Meinungsfreiheit überwiegt Persönlichkeitsinteresse des Klägers
Wie das BVerfG ausführt, stellten die dem Beschwerdeführer untersagten Äußerungen wahre Tatsachenbehauptungen dar, die den Kläger weder in seiner besonders geschützten Intim- noch in seiner Privatsphäre, sondern lediglich in seiner Sozialsphäre träfen. Derartige Äußerungen müssten grundsätzlich hingenommen werden und überschritten regelmäßig erst dann die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lassen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Laut BVerfG zeigen die angegriffenen Entscheidungen eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers aber nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise auf. Insbesondere ließen die Entscheidungen nicht erkennen, dass dem Kläger ein umfassender Verlust an sozialer Achtung droht, wenn seine Bereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zum Gegenstand einer öffentlichen Erörterung gemacht wird. Hiergegen spreche, dass ihm keine gesetzlich verbotene, sondern lediglich eine aus Sicht des Beschwerdeführers moralisch verwerfliche Tätigkeit vorgehalten wurde, auf die zudem der Kläger selbst ebenfalls öffentlich hinwies. Darüber hinaus, so das BVerfG weiter, hätten die Gerichte auch nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer mit dem Thema der Schwangerschaftsabbrüche einen Gegenstand von wesentlichem öffentlichem Interesse angesprochen habe, was das Gewicht seines in die Abwägung einzustellenden Äußerungsinteresses vergrößere.

Aspekt des «Spießrutenlaufs» kann jedenfalls Verbotsumfang nicht rechtfertigen
Laut BVerfG kann auch der ergänzende Hinweis der Instanzgerichte, die streitgegenständlichen Äußerungen belasteten das Arzt-Patienten-Verhältnis, die Untersagung im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht tragen. Zwar stelle die Erwägung, dass sich die Patientinnen des Klägers durch die Aktionen des Beschwerdeführers gleichsam einem Spießrutenlauf ausgesetzt sehen könnten, einen gewichtigen Gesichtspunkt dar. Das BVerfG hält es vor dem Hintergrund, dass unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG keine Tätigkeiten fallen, mit denen anderen eine Meinung - mit nötigenden Mitteln - aufgedrängt werden soll, nicht für ausgeschlossen, auf diesen Gesichtspunkt und die damit verbundene Einmischung in die rechtlich besonders geschützte Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patientin im Einzelfall ein verfassungsrechtlich tragfähiges Verbot von bestimmten Formen von Protestaktionen zu stützen. Jedoch rechtfertigt dieser Aspekt nach Auffassung des BVerfG jedenfalls kein so umfassendes Verbot wie im vorliegenden Fall. Auf mögliche, das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG betreffende Belästigungen von Patientinnen lasse sich weder die Untersagung stützen, in einem Umkreis von einem Kilometer Luftlinie von der Praxis des Klägers - ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Standort handelt, den Patientinnen des Klägers auf dem Weg zur Praxis passieren müssen oder nicht - auf die dort durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche hinzuweisen noch gar dies in sonstiger Weise öffentlich zu tun.


Quelle:
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 29. Juni 2010.

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20100629

Abtreibungsgegner dürfen vor Arztpraxen demonstrieren


Das Bundesverfassungsgericht hat Abtreibungsgegnern das Demonstrieren vor Arztpraxen erlaubt.
Mediziner müssten auch hinnehmen, dass sie auf Flugblättern namentlich genannt und ihre Patientinnen auf eine mögliche Abtreibungsabsicht angesprochen werden.

Das geht aus einem am 29. Juni in Karlsruhe veröffentlichten Urteil des höchsten deutschen Gerichts hervor. Es hob Entscheidungen bayerischer Gerichte gegen den badischen Lebensschützer Klaus Günter Annen (Weinheim bei Heidelberg) auf. Er hatte vor einer Arztpraxis mit Flugblättern und Plakaten über die dort vorgenommenen Abtreibungen informiert. Dabei wies er auf frühere Urteile des Bundesverfassungsgerichts hin. Danach führe der Arzt „rechtswidrige Abtreibungen durch, die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt“.

Der betroffene Arzt betrachtete diese Aussage als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und erreichte beim Münchner Landgericht, dass Annen niemanden im Umkreis von einem Kilometer um die Praxis ansprechen und wörtlich oder sinngemäß auf dortige Vorgänge hinweisen dürfe. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Auffassung.

 

Diskussion über Abtreibung im öffentlichen Interesse
Das Bundesverfassungsgericht sieht das anders. Diskussionen über Schwangerschaftsabbrüche seien im öffentlichen Interesse. Die Schwelle zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten werde erst dann überschritten, wenn der befürchtete Schaden für gewichtiger eingestuft werde als das Interesse an der Verbreitung der Wahrheit.

Dies sei nicht der Fall, da der Arzt selbst in seiner Internet-Darstellung erwähne, dass er auch Abtreibungen vornehme.

Dass der Lebensschützer diese Tätigkeit für moralisch verwerflich halte, gehöre zu seinem Recht auf Meinungsfreiheit. Allerdings dürfe er niemandem seine Meinung aufdrängen.

Jetzt muss das Landgericht die Vorgänge vor der Praxis erneut prüfen. Der 59-jährige Annen protestiert seit 1996 vor Abtreibungskliniken. Dies hat ihm nach eigenen Angaben rund 50 Unterlassungsklagen eingebracht. Aufgrund der Prozesskosten habe er inzwischen mehr als 100.000 Euro Schulden.

Quelle: idea.de, 29.6.2010

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20100608
Verbreitung der Wahrheit über
Abtreibung wichtiger als Interessen
eines Arztes

Verbreitung der Wahrheit über Abtreibung wichtiger als Interessen eines Arztes Bundesverfassungsgericht weist Gerichte an, die verfassungsmäßig garantierten Rechte zu beachten


(MEDRUM) Mit seiner Entscheidung vom 8. Juni 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung von Gerichten aufgehoben, die es einem Gegner der Abtreibung untersagen wollten, auf die rechtswidrige Verletzung des Lebensrechtes ungeborener Kinder hinzuweisen.


In der Beschwerdeentscheidung des Gerichtes ging es um den Fall eines Abtreibungsgegners, der sich an zwei Tagen vor der Praxis eines Münchener
Frauenarztes aufgestellt hatte. Der Arzt hatte nach den Feststellungen der Gerichte seinerzeit im Rahmen seiner Berufsausübung Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen und hierauf auch im Internet hingewiesen.

Der Beschwerdeführer verteilte bei seiner Aktion Flugblätter, auf denen angegeben war, der Arzt führe „rechtswidrige Abtreibungen durch, die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt“. Auch im Internet machte der Beschwerdeführer auf einer von ihm betriebenen Homepage den Arzt als Abtreibungsmediziner namhaft.


Der Arzt sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und erwirkte gegen diese Protestaktion auf zivilrechtlichem Wege einen Anspruch gegen den Protestierer, seine öffentlichen Hinweise auf das Abtreibungsgeschehen in der Praxis des Arztes zu unterlassen. Es wurde ihm ebenso gerichtlich untersagt, im Umkreis von einem Kilometer Kundinnen der Arztpraxis anzusprechen und sie über das kritikwürdige Abtreibungsgeschehen zu informieren. Der Protestierer hatte vergebens gegen diese Gerichtsentscheidungen geklagt und deshalb Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

In seiner Entscheidung gab das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer recht und hob die zuvor ergangenen Gerichtsentscheidungen auf. In seiner heutigen Mitteilung stellte das Verfassungsgericht fest:

"Die dem Beschwerdeführer untersagten Äußerungen sind wahre
Tatsachenbehauptungen, die den Kläger weder in seiner besonders geschützten
Intim- noch in seiner Privatsphäre treffen, sondern lediglich Vorgänge aus seiner
Sozialsphäre benennen. Derartige Äußerungen müssen grundsätzlich hingenommen werden und überschreiten regelmäßig erst dann die Schwelle zur
Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lassen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der
Verbreitung der Wahrheit über Abtreibung wichtiger als Interessen eines Arztes
Wahrheit steht. Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers zeigen die angegriffenen Entscheidungen aber
nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise auf.

Namentlich lassen sie nicht erkennen, dass dem Kläger ein umfassender Verlust an sozialer Achtung drohe,wenn seine Bereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zum Gegenstand einer öffentlichen Erörterung gemacht wird.

Hiergegen spricht, dass ihm nicht etwa eine strafrechtlich relevante oder auch nur überhaupt gesetzlich verbotene, sondern lediglich eine aus Sicht des Beschwerdeführers moralisch verwerfliche Tätigkeit vorgehalten wurde, auf die zudem der Kläger selbst ebenfalls öffentlich hinwies.


Darüber hinaus haben die Gerichte auch nicht hinreichend gewürdigt, dass der
Beschwerdeführer mit dem Thema der Schwangerschaftsabbrüche einen Gegenstand von wesentlichem öffentlichem Interesse angesprochen hat, was das Gewicht seines in die Abwägung einzustellenden Äußerungsinteresses
vergrößert."


Der Beschwerdeführer wurde von der Kanzlei des Rechtsanwalts Leo Lennartz aus Euskirchen als Prozeßbevollmächtigtem vertreten. Die Entscheidung der 1. Kammer des BVerfG vom 08.06.2010 (Beschluss 1 BvR 1745/06) wurde von seinem Büro erstritten.
Mit dieser Entscheidung stärkt das Bundesverfassungsgericht die Rechte von
Abtreibungsgegnern und Lebensschützern, die immer wieder dem Versuch der
Unterdrückung ihres Rechtes ausgesetzt sind, sich für den Schutz des Lebens
ungeborener Kinder einzusetzen.

Die wurde beispielsweise auch an einem Artikel der Politikerin der Linken, Anja Huberty, deutlich. Sie nannte die gesetzlichen Regelungen des § 218 als "skandalös" und warnt vor "weiteren kulturellen Rückschritten". Frauen würden durch "Babyfetischismus" und "Kinderkult" genötigt und eine herbeiphantasierte Erklärbarkeit aller menschlichen Eigenschaften durch Gene und Hormone würde untermauert. Huberty hatte sich am Schluß ihres Artikels sogar dafür ausgesprochen, gegen die Abtreibungsgegner einen Krieg zu führen.

Das Bundesverfassungsgericht wies mit seiner heutigen Entscheidung auch solche Politiker in ihre Schranken, in dem es klarmachte, daß im Grundgesetz das Recht, die Wahrheit öffentlich zu verbreiten, einen hohen Rang hat, und daß es zur Wahrheit gehört, daß Abtreibungen rechtswidrige Handlungen sind.

Quelle: medrum.de

29.06.2010

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20060710

Karlsruhe stärkt Meinungsfreiheit von
Abtreibungsgegnern

Aussagen zu Vorgängen aus der «Sozialsphäre» müssten grundsätzlich hingenommen werden


Das Bundesverfassungsgericht hat die Meinungsfreiheit bei Protestaktionen gegen Abtreibungen gestärkt. Die Karlsruher Richter hoben in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss das Verbot einer Protestaktion gegen einen Münchner «Abtreibungsarzt» auf.

Die Verfassungsbeschwerde eines religiös motivierten Abtreibungsgegners hatte damit Erfolg.
Der Mann hatte sich 2003 und 2004 an zwei Tagen vor der Praxis des Frauenarztes aufgestellt, der damals Schwangerschaftsabbrüche vornahm und hierauf auch im Internet hinwies. Dabei verteilte der Demonstrant Flugblätter, auf denen es hieß, der Gynäkologe führe «rechtswidrige Abtreibungen durch, die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt». Zudem sprach der Abtreibungsgegner Passantinnen an, die er für mögliche Patientinnen des Frauenarztes hielt.


Das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München verurteilten ihn auf die Klage des Arztes hin zur Unterlassung der Äußerungen. Zudem durfte er Patientinnen oder Passanten in einem Umkreis von einem Kilometer zur Praxis nicht mehr ansprechen.
Das Bundesverfassungsgericht wertete die untersagten Äußerungen jedoch als «wahre Tatsachenbehauptungen», die den Arzt weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre träfen. Solche Aussagen zu Vorgängen aus der «Sozialsphäre» müssten grundsätzlich hingenommen werden. Dem Arzt drohe dadurch «kein umfassender Verlust an sozialer Achtung».


Die Erwägung, dass Patientinnen sich einem «Spießrutenlauf» ausgesetzt sehen könnten, könne zwar im Einzelfall ein Verbot bestimmter Formen von Protestaktionen rechtfertigen, nicht aber das hier ausgesprochene «umfassende Verbot». Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.

Quelle: wochenspiegelonline.de

29.6.2010

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in Deutschland

Initiative Nie Wieder! e.V.

Cestarostraße 2,  D‑69469 Weinheim

Telefon: 06201/2909929    Fax: 06201/2909928

E-Mail: info@babycaust.de

     - Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf! -

 

Offener Brief

 

Liebe Frau Professor Dr. Daphne Hahn!

 

(Weinheim, 10.7.2010) Sie sind die neue Vorsitzende des Vereins „Pro Familia“ im Bundesverband! In Ihrer Pressemeldung vom 5. Juli 2010 befürchten Sie negative Auswirkungen aufgrund der Entscheidung des  Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8.Juni 2010.

 

Die "Initiative Nie Wieder! e.V." hofft, daß diese Entscheidung des BVerfG  positive Auswirkungen haben wird.

Vor allem Auswirkungen, daß viele ungeborene Kinder nicht ermordet werden sondern gerettet werden und leben dürfen.

 

Es klingt wie ein Hohn, wenn Sie, Frau Professor Hahn meinen, daß schwangere Frauen keine zusätzliche Einmischung brauchen, da sie doch kompetent beraten wurden.

Was verstehen Sie denn unter „kompetenter Beratung, Frau Professor?

Sind die 180 Beratungsstellen Ihres Vereins „Pro Familia“  nur auf "Abtreibung" hin orientiert?

Mütter brauchen konkrete Hilfe und nicht die Tötung ihres Kindes!

 

"Pro Familia" unterhält bundesweit mehrere "Abtreibungszentren", in denen jährlich über  5.000 ungeborene Kinder ermordet werden!

Ist dieser Massenmord Sinn und Zweck einer Beratung?

 

Frau Professor Hahn: In den Beratungsstellen von „Pro Familia“ werden die wesentlichen Tatsachen verschwiegen, sowohl bei der Beratung der Mutter über die Entwicklung  ihres Kindes, als auch über die Folgen der „Abtreibung“.

 

Sie schreiben in Ihrer Pressemeldung, daß „Pro Familia“ durch das Bundesfamilienministerium  finanziell gefördert werde.

Eine solche ministerielle Unterstützung ist keine Auszeichnung Ihrer Arbeit.

Eine solche Förderung macht deutlich, welchen Werteverlust unsere Gesellschaft erlitten hat.

 

Wenn  sich „Pro Familia“ für die Dezimierung unseres Volkes einsetzt und dabei sogar aktiv mitwirkt, müßte der Dümmste schon erkennen, daß hier etwas  nicht stimmt im Staate Deutschland.

 

Mögen sich die Menschen in Deutschland endlich besinnen und sich zum Leben der Kinder bekennen.

Wünschen wir uns, daß in Zukunft mehr Menschen vor den Ärztepraxen stehen, um ungeborene Kinder zu schützen und zu retten.

 

Schützen wir doch endlich unsere ungeborenen Mitbürger!

 

Mögen auch die Ärzte endlich zur Besinnung kommen!

Mord bleibt Mord, es gibt kein anderes Wort!!

 

Achten und lieben auch Sie das Leben, Frau Professor Hahn!

Das wünsche ich Ihnen von Herzen!

Freundliche Grüße

Initiative Nie Wieder! e.V.

  gez. Günter Annen

 

www.Babycaust.de

Die Webseite, die Unrecht beim Namen nennt!

presse-profa

pro familia logo

Frauen bedrängt und eingeschüchtert aber im BVG-Urteil ignoriert

pro familia befürchtet negative Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf Frauen


Frankfurt, 5. Juli 2010. Zur Aufhebung der gerichtlichen Untersagung einer Protestaktion gegen Schwangerschaftsabbrüche durch das Bundesverfassungsgericht erklärt der pro familia-Bundesverband:
Ab sofort dürfen selbst ernannte Lebensschützer wieder vor Frauenarztpraxen und Kliniken demonstrieren. Sie dürfen Frauen auf dem Weg zur Praxis ungefragt belästigen und massiv auf sie einreden, ihre Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch zu überdenken. Dafür hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil die Weichen gestellt: es hat die gerichtliche Untersagung von Protesten aufgehoben. Nun muss sich das Landgericht München erneut mit dem Fall befassen.
In diesem Urteil spielen Frauen- und Patientinnenrechte keine Rolle. Die erlaubten "Protestaktionen" sind eklatante Verstöße gegen das Recht von Frauen auf ungehinderten Zugang zur Praxis oder Klinik, die gesetzlich nicht strafbare Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Durch das Aufheben des gerichtlichen Verbotes dürfen Frauen weiterhin mit emotional aufgeladenen Fotos und Abbildungen bedrängt, eingeschüchtert und in ihrer Privatsphäre verletzt werden.
Ein solches Spießrutenlaufen hätte durch ein Demonstrationsverbot im Umkreis der Praxen und Kliniken, wie in anderen zivilisierten Ländern, z.B. in Kanada, Frankreich und Österreich, verhindert werden können. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist es nun dem Landgericht München überlassen, ob es -im Einzelfall- doch ein Verbot von bestimmten Protestaktionen geben wird, um "die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patientin zu schützen", so das Bundesverfassungsgericht. Das Landgericht München müsse zugunsten der "Lebensschützer" in der künftigen Rechtssprechung stärker berücksichtigen, dass "der Schwangerschaftsabbruch ein Gegenstand von wesentlichem öffentlichem Interesse" sei.
"Diese Entscheidung des BVG und die daraus resultierenden Konsequenzen sind für uns nicht nachvollziehbar. Ausdrücklich weist das reformierte Gesetz Frauen die Entscheidung bei einer ungewollten oder nicht geplanten Schwangerschaft zu. Sie gilt es zu respektieren und nicht in belästigender und einschüchternder Weise in Frage zu stellen. Frauen treffen eine für sie und ihre Familie verantwortliche Entscheidung. Sie wurden - wie im Gesetz vorgeschrieben – von Fachkräften kompetent beraten, werden von ÄrztInnen ihres Vertrauens betreut und brauchen keine zusätzliche Einmischung!" sagte Prof. Dr. Daphne Hahn, Vorsitzende des pro familia-Bundesverbands.

pro familia setzt sich seit fast 60 Jahren für selbstbestimmte Sexualität und für sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte ein. In den Beratungseinrichtungen sind die Rechte der Klientinnen und Klienten Grundlage der Arbeit. (s. u. und im Anhang)
Pressekontakt: Regine Wlassitschau, Tel.: 069 / 63 19 87 13, presse@profamilia.de
pro familia ist Gründungsmitglied der IPPF und aktives Mitglied des Europäischen Netzwerks der IPPF. Seit 1952 setzt sich pro familia für die Interessen von Frauen, Männern, Jugendlichen und Kindern auf dem Gebiet der sexuellen und reproduktiven Rechte ein. Heute gehört der Verband national wie europaweit zu den bedeutendsten nichtstaatlichen Dienstleistern der Sexualpädagogik, Familienplanungs-, Sexual- und Schwangerschaftsberatung. In den 180 Beratungsstellen in Deutschland finden Menschen aller Religionen und Nationalitäten fachlich qualifizierte Beratung und sexualpädagogische Unterstützung. Ein Schwerpunkt des Arbeitsprogramms ist die besondere Förderung und Unterstützung sozial benachteiligter Gruppen in der Bevölkerung. Der pro familia-Bundesverband wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finanziell gefördert.


Die Rechte der Klientin / des Klienten
Jede Klientin und jeder Klient im Bereich Familienplanung hat das Recht auf:

  • 1. Information

Das Recht, über die Vorteile und die Verfügbarkeit von Familienplanung informiert zu werden.

  • 2. Zugang

Das Recht, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, ungeachtet des Geschlechts, Glaubens, der Hautfarbe, des Familienstandes oder des Ortes, an dem sie/er lebt.

  • 3. Wahl

Das Recht, sich frei für oder gegen Familienplanung zu entscheiden und die Methode der Familienplanung frei zu wählen.

  • 4. Sicherheit

Das Recht, die Familienplanung sicher und effektiv zu praktizieren.

  • 5. Privatsphäre

Das Recht, Beratungen oder Dienstleistungen in einer Umgebung zu erhalten, in der Vertraulichkeit gewährleistet ist.

  • 6. Vertraulichkeit

Das Recht, dass sämtliche persönlichen Informationen vertraulich behandelt werden.

  • 7. Würde

Das Recht, mit Höflichkeit, Respekt und Aufmerksamkeit behandelt zu werden.

  • 8. Wohlbefinden

Das Recht, sich bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen wohl zu fühlen.

  • 9. Kontinuität

Das Recht, Dienstleistungen und Mittel zur Empfängnisverhütung so lange zu erhalten wie nötig.

  • 10. Meinung

Das Recht, Ansichten über die angebotenen Dienstleistungen zu äußern.
 

 

20060610

Abtreibungsgegner dürfen demonstrieren
Von E. Müller-Jentsch

 

Ein radikaler Abtreibungsgegner versuchte vor einer Münchner Arztpraxis Patientinnen zur Umkehr zu bewegen.
Die Verfassungsrichter urteilten nun: Dies ist rechtens.

Eine Art Bannmeile sollte in den letzten vier Jahren einen Münchner Frauenarzt vor dem radikalen Abtreibungsgegner Klaus Günter Annen schützen. Der Frontmann der "Initiative Nie Wieder!" hatte sich immer wieder in der Nähe der Arztpraxis in Berg am Laim aufgestellt - vor allem, um Patientinnen zur Umkehr zu bewegen.
 

Das Münchner Landgericht hatte ihm daraufhin verboten,Passanten in einem Umkreis von einem Kilometer um die Praxiszum Thema Abtreibung anzusprechen, und das Oberlandesgericht hatte dieses Urteil bestätigt. Doch dem Bundesverfassungsgericht gingen diese Entscheidungen aus dem Jahr 2006 jetzt zu weit: Die Karlsruher Richter hoben in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss das Protest-Verbot auf und verfügten, dass der Fall in der ersten Instanz wieder neu verhandelt werden muss.

Der betroffene Facharzt für Frauenheilkunde, Erik-C. Miller, nahm den richterlichen Beschluss gelassen auf: "Annen kann meinetwegen den ganzen Tag dort stehen", sagte er zur SZ. "Er macht sich doch nur lächerlich." Damals, als der Abtreibungsgegner noch als Sandwichmann mit Plakat vor der Brust und auf dem Rücken vor der Praxistür demonstrierte, sah sich der Mediziner aber noch "öffentlich an den Pranger gestellt und herabgewürdigt" und klagte vor dem Landgericht MünchenI. Die 9. Zivilkammer befand daraufhin, dass die speziellen Aktionen des Demonstranten "die berufliche Tätigkeit des Klägers insgesamt herabwürdigen, obwohl diese legal ist" - das verletzte ihn in seinem

Persönlichkeitsrecht.

Annen wollte das nicht hinnehmen. Die 1.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gab ihm nun Recht. Die Richter konnten nicht erkennen, dass der Mediziner Miller ein umfassender Verlust an sozialer Achtung drohe, wenn seine Bereitschaft zu Schwangerschaftsabbrüchen öffentlich erörtert werde. Immerhin sei das ein Thema von wesentlichem öffentlichem Interesse, meinte das Verfassungsgericht. Zwar mische sich Annen in die besonders geschützte Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patientin, doch rechtfertigte auch das kein so umfassendes Verbot (Az.: 1BvR1745/06).

Auch der Münchner Arzt Friedrich Stapf, der 1998 als Kämpfer gegen einen bayerischen Sonderweg beim Schwangerschaftsabbruch Schlagzeilen machte, hatte 2006 versucht, seine Patientinnen mit einer Bannmeile vor ähnlichen

Attacken zu schützen. Im Falle eines Münchner Lebensschützervereins war er zwar mit seiner Klage gescheitert: Dessen "Gehsteigberater" stehen bis heute vor der Praxis.

Doch immerhin gegen den aus Weinheim bei Mannheim stammenden Annen hatte Stapf 2007 vor dem OLG Karlsruhe ein rechtskräftiges Urteil erstreiten und ihn so aus seiner kleinen Fäustlestraße fernhalten können.

"Diese 800-Meter-Bannmeile hält", sagt Stapf. Er glaubt nicht, dass daran das Verfassungsurteil etwas ändern wird.

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Erfolg für Lebensschützer: Abtreibungsarzt darf an den Pranger gestellt werden

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Wir prangern heute lieber die Verbrechen der Vergangenheit an aber versäumen es, die Verbrechen der modernen "Demokratie" zu bekämpfen.

"Ist nicht die ganze Geschichte der Menschheit

auch eine Geschichte der mißbrauchten Freiheit?"

                                                  Papst Johannes Paul II

 

Tierschutz:  Ja Menschenschutz:  Nein
 

Und niemand sage, er hätte das alles nicht gewußt!

 
 
Wichtiger Hinweis: Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf dieser Page Links zu anderen Seiten im Internet gelegt.
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Zustelladresse:

Initiative Nie Wieder! e.V.

Cestarostr. 2, D-69469 Weinheim

 

Abtreibung ist Krieg

gegen

 unschuldige, ungeborene Kinder!

(hl. Mutter Teresa)