Am  18. Apr. 2008 wurde auf diesem Blog ein Artikel gebracht : "Der Lissaboner Vertrag legalisiert EU-Diktatur mit Todesstrafe" , worin Helga Zepp-Larouche Professor Karl Albrecht Schachtschneider dafür zitierte, dass der Lissaboner Vertrag die Wiedereinführung der Todesstrafe bedeuten würde. Danach ist eine Diskussion entbrannt, ob dies nun rechtens sei oder nicht, z.B. auf dem gut informierten “Gates of Vienna

Baron Bodissey, "Gates of Vienna" schrieb eine sehr relevante und präzise Frage an mich: ”Das Problem ist dies –laut Executive Intelligence Review: "….Dies ist nicht im Vertrag sondern in einer Fussnote, weil mit dem  EU (Lissboner) Vertrag akzeptieren wir auch die Charta der Europäischen Union, die besagt, es gebe keine Todesstrafe, und dann eine Fussnote hat, die besagt “ausser im Kriegsfall und Aufständen” – dann ist die Todesstrafe möglich. Schachtschneider verweist auf die Tatsache, dass es eine Schande ist, weil sie es in eine Fussnote einer Fussnote einlegen, und man muss wirklich Superexperte sein um das herauszufindent!”
Ich möchte wissen, wo diese “Fussnote” ist. Ich kann sie nicht finden – und kein anderer konnte bisher”.

Professor Karl Albrecht Schachtschneider war Professor an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg - Ehemaliger Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Professor Schachtschneider hat seine Aussage am 26.03. 07 in "Welt Online" wiederholt. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen der Wiedereinführung der Todesstrafe durch den Lissaboner Vertrag  habe ich mich auf die Suche gemacht und  mit Hilfe der BüSo  die Ausführung der Aussage von Prof.  Karl Albrecht  Schachtschneider´s  Erklärung über die Wieder-Einführung der Todesstrafe gefunden.

Leider muss ich sagen, dass diese Ausführung mir als Laien richtig vorkommt, d.h. mit dem Lissaboner Vertrag wird die Todesstrafe in Europa wieder eingeführt. Denn Unions-Gesetz hat den Vorrang vor Nationalgesetz!

Textstellen zur Todesstrafe

*Der Vertrag von Lissabon
Die Stellung der EU-Grundrechtechteharta wird in Artikel 6 des Lissaboner Vertrages festgelegt: "ARTIKEL 6 (1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.

*Charta der Grundrechte
Zitat aus der Präambel der Grundrechtecharta zur Stellung der Erläuterungen: In diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.

Erläuterungen

Rechts: Todesurteilsvollstreckung durch den Strang im Iran. Unter Umständen auch in der EU möglich.

 

 

 

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union
Erläuterungen zur EU-Grundrechtecharta:
3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen "Negativdefinitionen" auch als Teil der Charta betrachtet werden:

a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
"Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
*c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen"*.
b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
"*Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden*; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit
dessen Bestimmungen angewendet werden …".

Vorrang des EU-Rechts vor dem Grundgesetz!
Der Vertrag hat Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
Hier die entsprechenden Passagen aus den Erklärungen des Anhangs zu den Verträgen von Lissabon: 17. Erklärung zum Vorrang: Die Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben.
Darüber hinaus hat die Konferenz beschlossen, dass das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zum Vorrang in der Fassung des Dokuments 11197/07 (JUR 260) dieser Schlussakte beigefügt wird:

Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates vom 22. Juni 2007
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich dieser Grundsatz aus der Besonderheit der Europäischen Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung (Rechtssache 6/64, Costa gegen ENEL, 15. Juli 1964(1)war dieser Vorrang im Vertrag nicht erwähnt. Dies ist auch heute noch der Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz und an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs.
Aus (…) folgt, dass dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.
Quelle:
http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/12007L/htm/C2007306DE.01025602.htm
http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/12007L/htm/C2007306DE.01023101.htm