Wo
eine Gesell-schaft sich dazu verführen läßt, be-stimmte Personen als nicht
voll menschlich und daher minderwertig und ohne Anspruch auf Achtung zu
be-trachten, dort sind die kulturellen Vor-aussetzungen für einen
menschlichen Holocaust gegeben.
Ronald Reagan
"Recht zum Leben" S.24/25 |
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Wir
bringen nachfolgend Beiträge zu
den
verschiedensten Themen,
die unglaublich
erscheinen!
Ist Europa eine demokratische Diktatur?
Lesen Sie die Beiträge der Homepage
aufmerksam durch
und denken Sie darüber nach! |
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Am 18. Apr.
2008 wurde auf diesem Blog ein Artikel gebracht : "Der
Lissaboner Vertrag legalisiert EU-Diktatur mit Todesstrafe"
, worin Helga Zepp-Larouche Professor Karl Albrecht
Schachtschneider dafür zitierte, dass der Lissaboner Vertrag
die Wiedereinführung der Todesstrafe bedeuten würde. Danach
ist eine Diskussion entbrannt, ob dies nun rechtens sei oder
nicht, z.B. auf dem gut informierten “Gates
of Vienna”
Baron Bodissey,
"Gates of Vienna" schrieb eine sehr relevante und präzise
Frage an mich: ”Das Problem ist dies –laut
Executive Intelligence Review: "….Dies ist nicht im
Vertrag sondern in einer Fussnote, weil mit dem EU (Lissboner)
Vertrag akzeptieren wir auch die Charta der Europäischen
Union, die besagt, es gebe keine Todesstrafe, und dann eine
Fussnote hat, die besagt “ausser im Kriegsfall und Aufständen”
– dann ist die Todesstrafe möglich. Schachtschneider verweist
auf die Tatsache, dass es eine Schande ist, weil sie es in
eine Fussnote einer Fussnote einlegen, und man muss wirklich
Superexperte sein um das herauszufindent!”
Ich möchte wissen, wo diese “Fussnote” ist. Ich kann sie nicht
finden – und kein anderer konnte bisher”.
Professor Karl Albrecht
Schachtschneider war Professor an der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg - Ehemaliger
Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Professor
Schachtschneider hat seine Aussage am 26.03. 07 in "Welt
Online" wiederholt. In Anbetracht der schwerwiegenden
Folgen der Wiedereinführung der Todesstrafe durch den
Lissaboner Vertrag habe ich mich auf die Suche gemacht und
mit Hilfe der BüSo
die Ausführung der Aussage von Prof. Karl Albrecht
Schachtschneider´s Erklärung über die
Wieder-Einführung der Todesstrafe gefunden.
Leider
muss ich sagen, dass diese Ausführung mir als Laien richtig
vorkommt, d.h. mit dem Lissaboner Vertrag wird die Todesstrafe
in Europa wieder eingeführt. Denn Unions-Gesetz hat den
Vorrang vor Nationalgesetz!
Textstellen zur Todesstrafe
*Der Vertrag von Lissabon
Die Stellung der EU-Grundrechtechteharta wird in
Artikel 6 des Lissaboner Vertrages festgelegt: "ARTIKEL 6 (1) Die Union erkennt die
Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der
am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung
niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge
sind rechtlich gleichrangig.
*Charta der Grundrechte
Zitat aus der Präambel der Grundrechtecharta
zur Stellung der Erläuterungen: In
diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der
Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten
unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen,
die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur
Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung
des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.
Erläuterungen
Rechts:
Todesurteilsvollstreckung durch den Strang im Iran. Unter
Umständen auch in der EU möglich.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union
Erläuterungen zur EU-Grundrechtecharta:
3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den
Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des
Zusatzprotokolls. Sie haben gemäß Artikel 52 Absatz 3 der
Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So
müssen die in der EMRK enthaltenen "Negativdefinitionen" auch
als Teil der Charta betrachtet werden:
a)
Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
"Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels
betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht
wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden,
dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu
hindern;
*c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig
niederzuschlagen"*.
b)
Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
"*Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe
für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer
Kriegsgefahr begangen werden*; diese Strafe darf
nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in
Übereinstimmung mit
dessen Bestimmungen angewendet werden …".
Vorrang des EU-Rechts vor dem Grundgesetz!
Der Vertrag hat Vorrang vor dem Recht der
Mitgliedstaaten.
Hier die entsprechenden Passagen aus den Erklärungen des
Anhangs zu den Verträgen von Lissabon: 17. Erklärung zum
Vorrang: Die Konferenz weist darauf hin, dass die
Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge
gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in dieser
Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht
der Mitgliedstaaten haben.
Darüber hinaus hat die Konferenz beschlossen, dass das
Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zum Vorrang in
der Fassung des Dokuments 11197/07 (JUR 260) dieser
Schlussakte beigefügt wird:
Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates vom 22. Juni
2007
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der
Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des
Gemeinschaftsrechts. Dem Gerichtshof zufolge
ergibt sich dieser Grundsatz aus der Besonderheit der
Europäischen Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils im
Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung (Rechtssache 6/64,
Costa gegen ENEL, 15. Juli 1964(1)war dieser Vorrang im
Vertrag nicht erwähnt. Dies ist auch heute noch der Fall.
Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den
künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner
Existenz und an der bestehenden Rechtsprechung des
Gerichtshofs.
Aus (…) folgt, dass dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus
einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen
dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen können,
wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt
und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in
Frage gestellt werden soll.
Quelle:
http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/12007L/htm/C2007306DE.01025602.htm
http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/12007L/htm/C2007306DE.01023101.htm
Quelle:
euro-med.dk |
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Interview der Bürgerinitiative „Rettet
Österreich“
mit Univ.-Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider
Durch die generellen Ermächtigungen im Vertrag können fast alle Punkte
dieser EU-Verfassung von der EU-Führung willkürlich abgeändert
werden. Herr Professor Schachtschneider, erklären Sie uns das bitte
im Detail, und was sind die Folgen daraus?
Ja, dass ist
ein großes Problem. Genau genommen schafft der neue Artikel 33 Absatz
6 des Verfassungsvertrages über die EU eine Diktaturverfassung. Er
ermächtigt den europäischen Rat, die Staats- und Regierungschefs mit
dem Präsidenten der Kommission, dem Präsidenten des Rates die
gesamten Regelungen eines bestimmten Teils, die gesamten
innenpolitischen Regelungen, die Wirtschaftsverfassung, die
Sozialverfassung, die Währungsverfassung, aber auch die
Verbraucherregelungen, die Umweltregelungen und den gesamten Bereich
des Raumes der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts. Das ist das Polizeirecht und das Strafrecht und viele
andere Bereiche mehr. Praktisch die gesamten Politikbereiche außer der
Außenpolitik ganz oder zum Teil zu ändern. Nur durch Beschluss. Das
Europäische Parlament wird dabei nur angehört, die Mitgliedsstaaten
müssen nach ihren Verfassungen zustimmen, aber das bedeutet nur, dass
die Regierungschefs zustimmen müssen.
Nach der
Regelung ist es völlig klar, dass die nationalen Parlamente an diesem
Verfahren nicht beteiligt werden. Denn es ist keine Ratifikation
nötig, es ist kein völkerrechtlicher Vertrag der geschlossen wird,
sondern es ist ein politischer Organakt des Europäischen Rates. Im
übrigen dürfen
auch die Zuständigkeiten nicht erweitert werden. Aber die sind
unendlich weit. Alle Politikmöglichkeiten sind in den Zuständigkeiten
geregelt. Also wir sind schutzlos einer Änderung der Verfassungslage
in allen Mitgliedstaaten - auch in Österreich - ausgeliefert, wenn
die Staats- und Regierungschefs das wollen. Nur der Bundeskanzler kann
das verhindern. Ob er das wollen wird, angesichts des neuen
politischen Systems der Absprachen unter den Staats- und
Regierungschefs. Das ist die wirkliche
Entdemokratisierung. Ich denke, dass diese Regelung völlig untragbar
ist. Ich hoffe auch, dass sie beim deutschen Bundesverfassungsgericht
scheitern wird, ich werde alles tun um das zu ermöglichen.
Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes Karl
Korinek warnte im September eindringlich vor der „Gefahr, dass
Grundrechte beiseite geschoben und Grenzen zum Überwachungsstaat
überschritten werden“ und verglich die herrschende Praxis sogar mit
Stasi-Methoden. Herr Professor Schachtschneider, welche Auswirkungen
hätte diese EU-Verfassung für jeden einzelnen Staatsbürger Österreichs
hinsichtlich Demokratie?
Ja ich muss da dem Kollegen Karl Korinek, der ein bekannter Name ist
in der Rechtwelt, Recht geben. Ohne Demokratie, oder wenn die
politischen Verhältnisse nur demokratisch genannt werden und es aber
nicht sind, so war es ja auch in der DDR gehen all diese Entwicklungen
in Europa, in dem
europäischen Europa, die wir der Aufklärung und dem Christentum
verdanken verloren und ohne demokratische Strukturen entwickelt sich
– hat sich entwickelt – ein bürokratischer Zentralismus, der
letztlich diktatorische Züge hat. Ohne Demokratie haben die Völker,
insbesondere auch die Österreicher keine Möglichkeit mehr ihr
Schicksal zu bestimmen. Weder im Inneren noch nach Außen.
Demokratie ist
die politische Form der Freiheit. Die Freiheit ist damit weitestgehend
aufgehoben - die Menschen werden zu Arbeitnehmern und Verbrauchern -
ohne politische Persönlichkeit und die Konsequenzen sind unabsehbar,
wenn man auf Demokratie verzichtet, weil die Politik ja ganz
unterschiedliche Entwicklungen nehmen kann. Insbesondere können die
Völker nicht selbst entscheiden mit wem Sie zusammenleben wollen. Die
Frage des Beitritts – etwa der Türkei – ist ja nicht mehr in der Hand
der Österreicher. Sie werden dazu nicht gefragt werden. Genauso wie
sie auch nicht gefragt wurden als die anderen Völker Mittel- und
Osteuropas beigetreten sind. Sie werden auch nicht gefragt, welche
Menschen in ihr Land kommen dürfen – welche Menschen im Land leben
dürfen – also in der Asylfrage sind sie ja auch entmachtet. Alles
entscheidet die Brüssler Bürokratie, mit gewisser Unterstützung
nationaler Ministerien und Bürokratien, aber das Volk hat seinen
politischen Einfluss verloren und genau diese Entwicklung wird durch
den neuen Vertrag noch verstärkt.
Immer mehr Geld der Österreicher fließt in die
EU-Kassen. Nach demjüngsten Budget-Diktat der EU zahlt Österreich nun
doppelt so viel Beiträge als vorher. Gleichzeitig ist immer weniger
Geld für Bildung, Gesundheit, Pflege und andere wichtige Anliegen der
Österreicher verfügbar. Was würde und die EU-Verfassung in dieser
Hinsicht bringen?
Der Reformvertrag spielt da eine sehr große Rolle. Er verstärkt das
Prinzip der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse der gesamten Union.
Das bedeutet für die Volkswirtschaften, die ein höheres
Einkommen haben, ohnehin eine große Last zu Gunsten eben der
schwächeren Volkswirtschaften. Das kann man ja vielleicht noch
rechtfertigen, obwohl es insgesamt die Volkswirtschaft in ihrer
Entwicklung deutlich schwächt. Schlimmer noch ist das erstmalig,
durch diesen neuen Vertrag, der Rat die Möglichkeit hat, neue
Kategorien von Eigenmitteln zu begründen. Die Union will sich durch
Eigenmittel finanzieren. Diese neuen Kategorien können auch – werden
auch – Steuern sein. Es wird nach dem Vertrag bald europäische
Einkommenssteuern, europäische Umsatzsteuern oder andere Steuern
geben, die uns alle sehr belasten werden. Ich denke, dass dieser
Vertrag ganz große Bedeutung haben wird, für die Lebensverhältnisse
der Menschen. Insbesondere für die soziale Gerechtigkeit, für den
Ausgleich zwischen Arm und Reich.
Immer mehr Österreicher stellen mit Erschrecken
fest, dass Umwelt und Verbraucherschutz schon seit dem Beitritt zur EU
ständig gelitten haben. Beispiele dafür sind die Einführung der
Gentechnik – verseuchten Lebensmitteln gegen den Willen der
Bevölkerung, die Zulassung von bis zu 700mal höheren Belastungen durch
bestimmte giftige Spritzmittel in der Nahrung und der explodierende
Transitverkehr. Ist zu befürchten, dass durch diesen
Verfassungsvertrag Umwelt und Verbraucherschutz noch mehr unter die
Räder kommen?
Der Umwelt und Verbraucherschutz leidet ganz erheblich unter den
Strukturen der europäischen Integration, denn die Marktfreiheiten und
die Grundfreiheiten im Binnenmarkt führen zu einem Systemwettbewerb
der Mitgliedsstaaten. Das bedeutet, dass jeder Mitgliedsstaat sich
genötigt sieht, die kostenträchtigen Maßnahmen zu Gunsten der Umwelt
und auch der Verbraucher zurückzudrängen um seine Wettbewerbsfähigkeit
zu erhöhen. Wir haben eine ganz klare Entwicklung zu Absenkung der
Standards im Bereich des Umweltschutzes und Verbraucherschutzes. Das
ist geradezu eine Gesetzlichkeit des Binnenmarktprinzips und das wird
sich verstärken und der hohe Standard, an Umweltschutz und
Verbraucherschutz, der im Vertrag steht, ist unterlaufen durch eine
Rechtssprechung zugunsten des Herkunftslandprinzips.
Die Standards des Herkunftslandes, sei es Polen, sei es Portugal sind
überall maßgeblich. Auch Österreich muss Produkte in den Regalen zur
Verfügung stellen, die ganz geringen Standards, die die Österreicher
nicht wollen, aber sie sind kostengünstiger, werden auch angesichts
der zunehmenden Armut auch gekauft und gekauft werden müssen. Die
Österreicher leben längst nicht mehr nach dem Recht, dass sie selbst
wollen, sie sind ja weitestgehend enddemokratisiert, sondern es gelten
auch in Österreich 27 Rechtsordnungen und die haben eine Tendenz zur
Nivellierung der Unterschiede, ja zur Absenkung der Standards. Dieses,
vom europäischen Gerichtshof durchgesetzte Herkunftslandprinzip, im
Gegensatz zum Bestimmungslandprinzip, ist ein ganz großer Schaden und
ein schwerer Verlust auch gerade an Demokratie. Wenn demokratische
Strukturen bestünden, wäre das nicht denkbar.
Nach mehrheitlicher Auffassung von Experten
würde die Neutralität Österreichs mit der als Änderungsvertrag
getarnten EU-Verfassung verloren gehen. Bedeutet dieser Verlust der
Neutralität auch, dass wir dann an zukünftigen Kriegen teilnehmen
müssen?
Wenn man überhaupt noch von der immerwährenden Neutralität Österreichs
sprechen kann, seit Österreich der europäischen Union beigetreten ist,
muss man sagen, dass dieser Vertrag die Neutralität
Österreichs weiter einengt. Auf einen einzigen engen, gar nicht so
wichtigen Fall, nämlich den, dass ein Mitgliedsstaat der Union
angegriffen wird. Da sind eigentlich alle Mitgliedstaaten zum Bündnis
verpflichtet und da ist eine Ausnahme gemacht, für die neutralen
Staaten. Alle anderen Regelungen der Verfassung der Sicherheiten der
Verteidigung gelten auch für Österreich. Auch die Verpflichtung zur
Aufrüstung, zur bestmöglichen Entwicklung der militärischen
Fähigkeiten und die Verpflichtung teilzunehmen an den
Krisenreaktionseinsätzen, an der Terrorbekämpfung und an vielen
anderen militärischen Maßnahmen, die von den Verträgen mit schönen
Worten belegt sind, die aber nichts anderes sind als Kriegsmaßnahmen,
auch Angriffskriege und davon wird Österreich - durch diesen Vertrag -
in gar keiner Weise freigestellt, im Gegensatz zur bisherigen
Regelung. Insofern ist diese Regelung allemal auch eine Gesamtänderung
der österreichischen Verfassung, die schlechterdings
ohne Abstimmung des gesamten Bundesvolkes nicht durchgesetzt werden
darf.
Beim genaueren Studium des Verfassungstextes
stellten wir auch fest, dass mit diesem Vertrag die Todesstrafe
wieder eingeführt werden bzw. möglich gemacht werden soll.
Inwiefern ist das korrekt? Und was würde dies für den Einzelnen
bedeuten?
Wenn man diesen Vertrag annimmt, dann wird die Grundrechtscharta der
europäischen Union verbindlich. In dieser Charta steht, dass niemand
zum Tode verurteilt werden darf und niemand hingerichtet werden darf.
Das ist aber nicht die wirkliche Regelung, denn diese Regelung ist
erläutert. In den Erläuterungen steht, dass dieses Verbot der
Todesstrafe und der Hinrichtung eben nicht gilt, in Kriegszeiten oder
bei drohender Kriegsgefahr, aber auch nicht gilt, in Falle des
Aufruhrs oder des Aufstandes. Wenn die Mitgliedsstaaten für diese
Fälle die Todesstrafe einführen, ist sie nicht grundrechtswidrig, aber
schlimmer noch, auch der Organe der europäischen Union, genau genommen
der Rat, kann die notwendigen Beschlüsse fassen, um effiziente
Einsätze des Militärs zu ermöglichen. Welches Prinzip ist effizienter
als die Verhängung der Todesstrafe, wenn Soldaten etwa nicht so
handeln, wie man es von Ihnen erwartet. Es ist zu befürchten, dass die
europäische Union - durch den Rat – durch Maßnahmen die Todesstrafe
einführen wird, für diese genannten Fälle. Ich denke man kann einen
Vertrag, der in Europa die Todesstrafe wieder möglich macht, überhaupt
für bestimmte Fälle ins Recht setzt, schlechterdings nicht zustimmen.
Biographie
Univ. Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider ist Professor für
Öffentliches Recht an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen
Fakultät Nürnberg der Universität Erlangen-Nürnberg und mit der von
ihm ausgehend, von Immanuel Kants Freiheitslehre und auf Grundlage der
Menschenwürde, entwickelten Freiheits-, Rechts- und Staatslehre
wegweisend in seinem Fach. Er lehrt, dass die demokratische Republik
die einzige Staatsform ist, in der die Menschen das Recht, also das
Richtige für das gute Leben aller in allgemeiner Freiheit auf
Grundlage der Wahrheit, finden und verwirklichen können. Recht
sind die Gesetze, die sich die verfasste Bürgerschaft (das Volk, das
sich zu einem Staat verfasst hat, um unter Rechtsgesetzen
zusammenzuleben) in Verwirklichung der Autonomie des Willens
selbst gibt. In der Rechtslehre steht Schachtschneiders Lehre durch
die Dogmatisierung des Rechts auf der Grundlage der Freiheit als
Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür im Gegensatz zur
meist vertretenen Herrschaftsdogmatik. Schachtschneider selbst betont,
dass es gerade in der Rechtslehre notwendig ist, über das tatsächliche
Sein hinaus das Sollen zu bedenken, also das, was richtig ist.
Beitrag als pdf-Datei
Quelle:
www.rettet-oesterreich.at |
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Bringt RFID die totale Überwachung?
Der elektronische Personalausweis soll ab Ende 2010
biometrische Daten, elektronische Adressdaten und eine digitale
Signatur für jedermann einführen. So hat es das Bundeskabinett im Juli
beschlossen. Kritiker fürchten den schleichenden Einstieg in die
biometrische Totalerfassung.
Wenn es nach Bundesinnenminister Schäuble geht, dann wird jeder
deutsche Staatsbürger bald einen biometrischen Personalausweis bei
sich tragen müssen. Der soll spätestens im November 2010 ausgegeben
werden – scheckkartengroß und mit einem RFID-Funkchip bestückt.
Am 23. Juli verabschiedete die Bundesregierung in einer
Kabinettssitzung den Entwurf einer Novelle des
Personalausweisgesetzes. Geht alles nach Plan, soll das Gesetz noch in
diesem Herbst den Bundestag durchlaufen. Abgeordnete der SPD hatten
heftig gegen den Plan gekämpft, zwei Fingerabdrücke zwangsweise auf
dem Chip zu speichern – mit Erfolg. Die Bedenken von
Oppositionsparteien und Bürgerrechtsorganisationen blieben aber bisher
unbeachtet. In einem Grobkonzept hatte Bundesinnenminister Schäuble
drei Wochen zuvor aufgezeigt, was der neue Personalausweis im
Vergleich zu anderen in der EU eingesetzten Ausweisen können soll.
Die wichtigste Neuerung ist der über Funk auslesbare RFID-Chip, auf
dem neben Namen und Adresse ein digitales biometrisches Lichtbild
sowie eine Reihe weiterer Daten aufgebracht werden. So können Bürger
etwa zusätzlich zum Foto zwei Fingerabdrücke mit aufnehmen lassen.
Diese erkennungsdienstlichen Merkmale sollen ihnen die Reise innerhalb
und außerhalb der EU erleichtern.
In einem zweiten Speicherbereich soll eine einfache elektronische
Signatur gespeichert werden, die der Ausweisbesitzer bei Bedarf mit
einer PIN freischalten kann. Sie kann als Identifizierungsmerkmal
gegenüber Behörden und Unternehmen dienen, zum Beispiel bei einem
Einkauf oder bei einer Versteigerung über das Internet. Damit, so
stellen es sich die Entwickler im Bundesinnenministerium vor, solle
der Ausweis die digitale Verwaltung und den digitalen Handel einfacher
und sicherer machen.
Als besondere Eigenschaft, diesmal aber nur optional, spendierten die
Entwickler dem Ausweis noch die Funktion einer elektronischen
Signierung. Im dritten elektronischen Fach sollen die Bürger
zusätzlich zu der einfachen elektronischen Signatur die Aufnahme eines
qualifizierten Signaturzertifikates gemäß Signatur-Gesetz gestellt
bekommen. An Stellen, an denen in der realen Welt eine eigenhändige
Unterschrift erforderlich wäre, könnte dieses digitale Pendant dann
ebenfalls gelten.
Ebenso wie bei der anstehenden Gesundheitskarte ist die Karte aber nur
für diese Signatur vorbereitet. Will oder muss man sie, etwa aus
beruflichen Gründen, in Zukunft haben, so muss das Zertifikat selbst
aber erst noch von einer Zertifizierungseinrichtung in den Chip
nachgeladen werden. Dieser Dienst kostet dann noch einmal extra.
Ein bunter Strauß an Funktionen
Wie bisher wird der Ausweis für eine Laufzeit von zehn Jahren
ausgestellt. Alle Änderungen, etwa bei einem Wohnungswechsel, müssen
auf dem Chip nachgetragen werden. Daraus ergibt sich ein potenzieller
Unsicherheitsfaktor.
Zwar bestätigte das Innenministerium bei der Vorstellung des neuen
Ausweises, dass die zum Einsatz kommenden Verschlüsselungsverfahren
vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als
besonders sicher eingestuft worden seien, der technische Beweis steht
aber noch aus.
Sehr unbeliebt bei verschiedenen Gegnern des Konzepts war von Anfang
an die Speicherung der Fingerabdrücke. So musste Bundesinnenminister
Schäuble diesen Plan auf Drängen der SPD-Fraktion fallen lassen und
änderte die Muss-in eine Kann-Regel. Dennoch sehen Vertreter der
Grünen, der FDP und der Linken die Gefahr, dass diese Daten im Ausland
uneingeschränkt benutzt und weiterverwendet werden können.
Auch würden zwei verschiedene Funktionen vermischt, die keine
Gemeinsamkeit hätten – der hoheitliche Ausweis und die elektronische
Identität. Schließlich gäbe es keine Notwendigkeit, sich beim Handel
auszuweisen. Man müsse ja auch im Supermarkt keinen Ausweis vorzeigen.
Einzig die Möglichkeit des Datentracking würde mit so einem Ausweis
einfacher gemacht.
Aber selbst die Wirtschaft ist nicht rundweg begeistert. Wolf Osthaus,
Mitglied der eBay- Geschäftsführung, hatte auf der Messe Omnicard
geäußert, er wisse nicht, wie man den Kunden verständlich machen
wolle, dass eBay elektronisch zwar den Namen auslesen wolle, nicht
aber die Fingerabdrücke.
Quelle: PC Magazin
21.10.2008
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Tötung,
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