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Wenn ihr die Augen nicht braucht, um zu sehen,

 werdet ihr sie brauchen, um zu weinen!

 Jean Paul (1763-1825)

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Hintergrund zur Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichts

 vom 8. Juni 2010

 

Verschiedene Pressemeldungen

Wie denkt der Abtreiber nach dem Beschluß des BVerfG?

Pressemeldung des BVerfG vom 29.Juni 2010

Beschluß des BVerfG vom 8. Juni 2010

- Veröffentlicht am 29. Juni 2010 -

Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2007

OLG München vom 10.06.2006

OLG München vom 10.05.2006

LG München am 18.01.2006

Klageerwiderung RA Lennartz vom 14.9.2005

Klageschrift RA Rigizahn, München

Klageandrohung

Flugblatt

Wie fing alles an

 

 

2010

Miller in einem Interview der "Süddeutschen Zeitung":

" Annen kann meinetwegen den ganzen Tag dort stehen,

er macht sich doch nur lächerlich."

 

 

2005

Abtreiber Erik-C. Miller aus München fühlt sich

durch die Demonstration und die Flugblattverteilaktion

an den Pranger gestellt und herabgewürdigt.

Deshalb strebt er eine Unterlassungsklage an.


Das wurde lt. Urteil des Landesgericht München

am 18. Januar 2006 untersagt:


Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen

öffentlich (etwa durch Einträge im Internet, mit Flugblättern, auf Transparenten/Plakaten o.ä)

wörtlich oder sinngemäß darauf hinzuweisen, daß (namentlich

oder

sonstwie als Person indentifizierbar bezeichnete Kläger Abtreibungen/Schwangerschaftsabbrüche vornimmt

 oder

daß Abtreibungen/Schwangerschaftsabbrüche in der Praxis des Klägers vorgenommen werden,

sowie desweiteren,

es zu unterlassen,

Patientinnen des Klägers oder Passanten in einem Umkreis von einem Kilometer Luftlinie um die jeweiligen Praxisräumlichkeiten des Klägers (derzeit: Baumkirchner Str. 25, München)

anzusprechen und wörtlich oder sinngemäß darauf hinzu-weisen, daß der (namentlich oder sonstwie als Person identifizierbar bezeichnete) Kläger Abtreibungen/ Schwanger-schaftsabbrüche vornimmt

 oder

daß Abtreibungen/Schwangerschaftsabbrüche in der Praxis des Klägers vorgenommen werden.

 

 

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Pressemitteilung

Nr. 43/2010 vom 29. Juni 2010

Beschluss vom 8. Juni 2010

1 BvR 1745/06

Bundesverfassungsgericht hebt gerichtliche Untersagung einer

Protestaktion gegen Schwangerschaftsabbrüche auf

Der Beschwerdeführer hält aus religiöser Überzeugung Abtreibungen für verwerflich. Er pflegt Protestaktionen gegen Frauenärzte zu veranstalten, die Schwangerschafts-abbrüche vornehmen, indem er sich in der Nähe der jeweiligen Arztpraxis auf der Straße aufstellt, um durch Plakateund Flugblätter auf seine Haltung zur Abtreibungsfrage aufmerksam zu machen. Hierbei spricht er auch Passanten und Passantinnen, insbesondere solche, die er für mögliche Patientinnen des Frauenarztes hält, an und versucht sie zu einer Überprüfung ihrer Haltung zur Frage der Abtreibung zu bewegen. Mehrere dieser Aktionen waren bereits Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGK 8, 89).

Im vorliegenden Fall hatte sich der Beschwerdeführer an zwei Tagen vor der Praxis eines Münchener Frauenarztes aufgestellt, der nach den Feststellungen der Gerichte seinerzeit im Rahmenseiner Berufsausübung Schwangerschaftsabbrüche vornahm und hierauf auch im Internet hinwies. Dabei verteilte der Beschwerdeführer Flugblätter, auf denen angegeben war, der Arzt führe„rechtswidrige Abtreibungen durch, die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unterStrafe stellt“. Auch im Internet machte der Beschwerdeführer auf einer von ihm betriebenen Homepage den Arzt als Abtreibungsmediziner namhaft. Dieser nahm den Beschwerdeführer daraufhin zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht München I gab der Klage statt und verurteilte den Beschwerdeführer, es zu unterlassen, öffentlich darauf hinzuweisen, dass der namentlich oder in anderer Weise identifizierbar bezeichnete Kläger Abtreibungen vornehme oder dass in seiner Praxis Abtreibungen vorgenommen würden, und des Weiteren es zu unterlassen, Patientinnen des Klägers oder Passanten in einem Umkreis von einem Kilometer zu dessen jeweiligen Praxisräumen anzusprechen und wörtlich oder sinngemäß auf in der Praxis vorgenommene Abtreibungen hinzuweisen. Mit seinen Demonstrationen habe der Beschwerdeführer rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen mit der Folge, dass diesem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zustehe. Das Oberlandesgericht München wies die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers zurück.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die Entscheidungen der Zivilgerichte aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die dem Beschwerdeführer untersagten Äußerungen sind wahre Tatsachenbehauptungen, die den Kläger weder in seiner besonders geschützten Intim- noch in seiner Privatsphäre treffen, sondern lediglich Vorgänge aus seiner Sozialsphäre benennen. Derartige Äußerungen müssen grundsätzlich hingenommen werden und überschreiten regelmäßig erst dann die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lassen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zeigen die angegriffenen Entscheidungen aber nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise auf. Namentlich lassen sie nicht erkennen, dass dem Kläger ein umfassender Verlust an sozialer Achtung drohe, wenn seine Bereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zum Gegenstand einer öffentlichen Erörterung gemacht wird. Hiergegen spricht, dass ihm nicht etwa eine strafrechtlich relevante oder auch nur überhaupt gesetzlich verbotene, sondern lediglich eine aus Sicht des Beschwerdeführers moralisch verwerfliche Tätigkeit vorgehalten wurde, auf die zudem der Kläger selbst ebenfalls öffentlich hinwies.

Darüber hinaus haben die Gerichte auch nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer mit dem Thema der Schwangerschaftsabbrüche einen Gegenstand von wesentlichem öffentlichem Interesse angesprochen hat, was das Gewicht seines in die Abwägung einzustellenden Äußerungsinteresses vergrößert.

Soweit die Gerichte ergänzend auf die Auswirkungen verwiesen haben, die die streitgegenständlichen Äußerungen auf das Arzt-Patienten-Verhältnis entfalten, können diese Erwägungen die angegriffenen Entscheidungen im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich gleichfalls nicht tragen. Allerdings ist die Erwägung, dass die Patientinnen, deren Weg in die Arztpraxis am Standort des Beschwerdeführers vorbeiführt, sich durch dessen Aktionen gleichsam einem Spießrutenlauf ausgesetzt sehen könnten, ein gewichtiger Gesichtspunkt. Vor dem Hintergrund, dass Art. 5 Abs. 1 GG zwar das Äußern von Meinungen schützt, nicht aber Tätigkeiten, mit denen anderen eine Meinung - mit nötigenden Mitteln - aufgedrängt werden soll, ist es nicht ausgeschlossen, auf diesen Gesichtspunkt und die damit verbundene Einmischung in die rechtlich besonders geschützte Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patientin im Einzelfall ein verfassungsrechtlich tragfähiges Verbot von bestimmten Formen von Protestaktionen zu stützen. Dies rechtfertigt aber jedenfalls nicht ein so umfassendes Verbot, wie es hier in Frage steht.

Auf mögliche, das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG betreffende Belästigungen von Patientinnen lässt sich weder die Untersagung stützen, in einem Umkreis von einem Kilometer Luftlinie von der Praxisdes Klägers - ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Standort handelt, den Patientinnen des Klägers auf dem Weg zur Praxis passieren müssen oder nicht - auf die dort durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche hinzuweisen noch gar dies in sonstiger Weise öffentlich zu tun.

Quelle:

Dienstgebäude: Schloßbezirk 3 • 76131 Karlsruhe Telefon: 0721/9101-389

Postanschrift: Postfach 1771 • 76006 Karlsruhe Telefax: 0721/9101-461

E-Mail: presse@bundesverfassungsgericht.de Internet: www.bundesverfassungsgericht.de

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Die neue Unterlassungsklage bringt es ans Licht !

 

Dr. Miller kann sich scheinbar ungestraft eine

Falschaussage vor Gericht leisten ?

Berufungsverhandlung vor dem Landgericht München am 28.6.2005

Vorsitzender Richter:   Herr Altenbuchner-Königsdorfer

Zeuge:    Dr. Eric Miller

Aussage Dr. Miller

am 28.06.2005:

(Strafprozeß)

AZ: 25 Ns 115Js 11443/0

S.17 Abs.2.4

"Dr. Miller ...führte jedoch bereits seit 2001, als er seine Kassenpatientenpraxis verkaufte und eine neue Praxis für Privatpatienten eröffnete, keine Schwangerschaftsabbrüche mehr durch". Dies wußte der Angeklagte nicht, er ging vom Gegenteil aus.

Fazit der Kammer

S. 19 Abs. IV.

"Es bestand für die Kammer kein Anlaß, zu bezweifeln, daß die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. Miller zutreffen, zumal jeder Schwangerschaftsabbruch an eine zentrale Stelle gemeldet werden muß, was nachprüfbar ist. Der Angeklagte ging damit zu Unrecht davon aus, daß Dr. Miller auch zum damaligen Zeitpunkt noch regelmäßig Schwangerschaftsabbrüche vornehme."

Anmerkung:

 

 

Obwohl während der Verhandlung vom Verteidiger und von dem Angeklagten eine Vereidigung des Zeugen gefordert wurde, lehnte das Gericht dies ab.

Klage auf Unterlassung

am 26.07.2005:

(Zivilklage)

 

Begründung:

"Der Kläger ist Frauenarzt und führt als solcher gelegentlich -nach Maßgabe des geltenden Rechts zulässige - Schwangerschaftsabbrüche durch".

Muß ein Abteibungsarzt vor Gericht die Wahrheit sagen ?

 

 

 

hier zum Flugblatt als pdf-Dokument

 

 

Wir prangern heute lieber die Verbrechen der Vergangenheit an aber versäumen es, die Verbrechen der modernen "Demokratie" zu bekämpfen.

"Ist nicht die ganze Geschichte der Menschheit

auch eine Geschichte der mißbrauchten Freiheit?"

                                                  Papst Johannes Paul II

 

Tierschutz:  Ja Menschenschutz:  Nein
 

Und niemand sage, er hätte das alles nicht gewußt!

 
 
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