Unerlaubte Werbung für den
Abbruch der Schwangerschaft
Das Landgericht Bayreuth hat am 10.02.2005 – Az.: 2 Ns 118 Js 12007/04
– ein Urteil des Amtsgerichts Bayreuth bestätigt, das einen
niedergelassenen Arzt wegen unerlaubter Werbung für den Abbruch der
Schwangerschaft verwarnt und eine Geldbuße von 40 Tagessätzen zuje 200
€ auferlegt hatte.
Der Arzt hatte auf seinen Webseiten im Internet
Schwanger-schaftsabbrüche als medizinische Leistung angeboten. Unter
dem Stichwort „Operationen“ hatte er neben anderen medizinischen
Leistungen auch die Durchführung von „Schwangerschaftsabbrüche durch
Instrumente und Medikamente“ angeboten.
Die Webseiten des Arztes waren der Öffentlichkeit frei zugänglich.
Über die Internetsuchmaschine „Google“ wurden Interessierte durch
Eingabe des Suchbegriffs „Schwangerschaftsabbrüche“ unter anderem auf
die Internetseiten des Arztes verwiesen. Das Amtsgericht Bayreuth und
das Landgericht Bayreuth sahen hierin einen Verstoß gegen § 219 a
StGB. Nach § 219 a StGB wird unter anderem bestraft, wer „öffentlich,
[...] oder durch Verbreiten von Schriften [...] seines
Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise [...] eigene
oder fremde Dienste zur Vornahme oder Forderung eines
Schwangerschaftsabbruchs [...] anbietet [...]“.
Sämtliche dieser Tatbestandsmerkmale hatte der Angeklagte nach
Auffassung des AG Bayreuth und LG Bayreuth erfüllt. Denn der
Angeklagte hat auf seinen Internetseiten angeboten, dass er
Schwanger-schaftsabbrüche vornimmt. Interessierte hatten die
Möglichkeit, auf die Internetseiten und damit das Angebot des Arztes
Zugriff zu nehmen. Da der Arzt auf seinen Webseiten das Tätigkeitsfeld
seiner gynäkologischen Praxis erklärt hatte und für Jedermann
erkennbar gewesen ist, dass bei in Anspruchnahme der einzelnen
medizinischen Leistungen das übliche ärztliche Honorar zu entrichten
ist, hatte der Arzt nach Auffassung des LG Bayreuth auch gehandelt, um
einen Vermögensvorteil zu erlangen.
Bei seiner Entscheidung hat das LG Bayreuth auch berücksichtigt, dass
ein Arzt grundsätzlich gemäß Art. 12 GG das Recht hat, die
Öffentlichkeit darüber zu informieren, welche Leistungen in seiner
Praxis erbracht werden. Die Vorschrift des § 219 a StGB hat dieses
Recht aber eingeschränkt, weil hier das Recht auf Berufsausübung das
Recht des ungeborenen Lebens tangiert. Das Gericht weist darauf hin,
dass der Staat mit der Vorschrift des § 219 a StGB seiner
Verpflichtung nachkommt, ungeborenes Leben zu schützen. Frauen, die
abtreiben und sich darüber informieren möchten, welche Ärzte einen
solchen Schwanger-schaftsabbruch vornehmen, können dies über
anerkannte Beratungsstellen oder andere Ärzte tun.
Es gibt aber kein Recht der betroffenen Frauen, über die
Öffentlichkeit hierüber informiert zu werden. Nach Auffassung der
Bezirksärztekammer Südwürttemberg ist das Urteil des LG Bayreuth im
Ergebnis korrekt. Ein vergleichbarer Fall in unserem
Zuständigkeitsbereich würde mit großer Wahrscheinlichkeit ebenso
entschieden werden.
Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und hierüber im
Internet informieren, empfehlen wir dringend, diese Angaben aus ihrer
Webseite herauszunehmen.
ÄK-515.12
Quelle: Bezirksärztekammer Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2006
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