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Wenn ihr die Augen nicht braucht, um zu sehen,

 werdet ihr sie brauchen, um zu weinen!

 Jean Paul (1763-1825)

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Herzschlag

eines Kindes

(10. Schw. woche)

Wo eine Gesell-schaft sich dazu verführen läßt, be-stimmte Personen als nicht voll menschlich und daher minderwertig und ohne Anspruch auf Achtung zu be-trachten, dort sind die kulturellen Vor-aussetzungen für einen menschlichen Holocaust gegeben.

 

Ronald Reagan "Recht zum Leben" S.24/25

 

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Zeitdokument

Wir haben nachfolgend verschiedene Dokumente und Gerichtsentscheidungen veröffentlicht, die den langen Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aufzeigen.

Ausgangspunkt war eine Flugblattverteilaktion im Jahre 2003
und eine Veröffentlichung im Internet.

Wir mußten letztendlich durch alle Instanzen gehen,
um vor dem EMGR am 26.11.2015 Recht zu bekommen.

Unter Meinungsfreiheit haben wir uns
etwas anderes vorgestellt.

Deutschland ist längst kein
demokratischer Rechtstaat mehr.
 

Beide in diesem Verfahren betroffene Ärzte haben uns schriftlich versichert, daß sie keine Schwangerschaftsabbrüche mehr durchführen.
Die Abtreibungspraxis wurde aufgrund unserer Proteste geschlossen.

 

 Vor allem die sehr guten und überzeugenden Schriftsätze unseres Rechtsanwalts, Herrn Leo Lennartz, sollen  in der Versenkung landen, sondern sind es wert, veröffentlicht zu werden.
Herr Leo Lennartz ist mit Leib und Seele
Rechtsanwalt für das Lebensrecht der ungeborenen Kinder
sowie ein Verfechter der Demokratie.
 

Hätten wir in Deutschland einige Rechtsanwälte mehr von
dem Format eines Rechtsanwalts Lennartz,
der sich mit Mut und Ausdauer für die Sache Gottes einsetzt,
es sähe sicher anders in unserer Gesellschaft aus.

 

Ein langer und mühsamer Weg.

Glauben Sie, nachdem Sie die nachfolgenden Dokumente studiert haben,
Sie lebten in einem demokratischen Staat,
in dem jeder seine Meinung öffentlich äußern darf?

(Es sind nachfolgend pdf-Dateien hinterlegt, die sehr umfangreich sind und deshalb eine längere Ladezeit benötigen.
Wir bitten Sie, das zu beachten.Danke!)

 Recht haben und Recht bekommen,
sind zweierlei Dinge.
Diesmal hat es noch mal geklappt.

EGMR-Entscheidung - deutsch -
(bitte Geduld, da längerer Download)
The European Court of Human Rights Rules
in Favour of Freedom of Speech
for Pro-Life Activist -
30.11.2015

Entscheidung des EGMR in Straßburg

(Hier engl. Orginalfassung)

26.11.2015

Schreiben an Bundesministerium der Justiz 11.11.2013
Bundesministerium der Justiz
- Stellungsnahme
25.10.2013
Bundesministerium der Justiz
- Stellungsnahme
15.07.2013
European Centre for Law and Justice
- Stellungnahme von Dritter
10.06.2013

 Beschwerde Europ. Gerichtshof

18.01.2010

Bundesverfassungsgericht

17.03.2009 

Verfassungsbeschwerde

17.03.2008

Bundesgerichtshof
- verweigert Prozeßkostenhilfe
12.02.2008
Bundesgerichtshof
- Antrag Prozeßkostenhilfe
26.11.2007
Oberlandesgericht Stuttgart
- Urteil
24.10.2007
Bundesgerichtshof
- Rückweisung Antrag auf Prozeßkostenhilfe
20.07.2007
Oberlandesgericht Stuttgart
- Beschluß/verweigert Prozeßkostenhilfe
11.07.2007
Oberlandesgericht Stuttgart
- Beschluß wegen Richterablehnung
20.06.2007
Oberlandesgericht Stuttgart
- Verfügung
14.05.2007
Oberlandesgericht Stuttgart
- Verfügung
26.04.2007
Schriftsatz II . Rechtsanwalt Leo Lennartz 25.04.2007
Schriftsatz Rechtsanwalt Leo Lennartz 25.04.2007
Urteil Landgericht Ulm 22.01.2007
Oberlandesgericht Stuttgart
verweigert  Prozeßkostenhilfe
25.10.2006
Landgericht Ulm
verweigert Prozeßkostenhilfe
07.03.2006
Schriftsatz Ra'in Miachaele Kistner-Burger 23.02.2006
Schriftsatz Rechtsanwalt Leo Lennartz 31.01.2006
Schriftsatz Prof. Dr. Monika Frommel, Kiel 30.11.2005
Initiative Nie Wieder! 27.07.2003
Schriftsatz RAe Gass u. Partner 24.07.2003

 

 

eclj


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet zugunsten der freien Meinungsäußerung eines Abtreibungsgegners

Pressemitteilung

Straßburg, den 26. November 2015

Das Europäische Zentrum für Recht und Gerechtigkeit begrüßt sehr eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welche die freie Meinungsäußerung eines Abtreibungsgegners in dem Fall Annen gegen Deutschland wahrt (Nr. 3690/10; 26. November 2015).

Der Fall betrifft das Verbot der Verteilung von Flugblättern gegen die Abtreibung in der Nähe einer Klinik, die Abtreibungen vornahm, sowie der Auflistung auf einer Internetseite der Namen der die Klinik betreibenden Ärzte. Der EGMR entschied, dass ein solches Verbot, das Recht des Abtreibungsgegners auf freie Meinungsäußerung verletzte.

Das Europäische Zentrum für Recht und Gerechtigkeit trat in dem Verfahren als Drittpartei auf und reichte schriftliche Betrachtungen zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung ein.

Dieses Urteil wird besonders begrüßt, da der EGMR in seiner Rechtsprechung nicht immer sehr unterstützend für das Recht auf freie Meinungsäußerung von Abtreibungsgegnern urteilte, insbesondere bei Vergleichen mit Fällen, die Tätigkeiten und Diskurse gegen die Abtreibung betrafen.

Im Juli 2005 verteilte Herr Annen im Rahmen einer Antiabtreibungskampagne Flugblätter in der unmittelbaren Nachbarschaft einer Tagesklinik, wo Abtreibungen vorgenommen wurden. Auf den Flugblättern wurde in Fettschrift behauptet, dass die beiden die Klinik betreibenden Ärzte, deren vollständige Namen und Adresse angegeben waren, „rechtswidrige Abtreibungen“ durchführten. Diese Aussage war gefolgt von einer Erklärung in kleineren Buchstaben, wonach die Abtreibungen von dem deutschen Gesetzgeber erlaubt seien, aber nicht der strafrechtlichen Verfolgung unterliegen. Weiter stand zu lesen: „Der Beratungsschein schützt „Arzt“ und Mutter vor Strafverfolgung, aber nicht vor der Verantwortung vor Gott.“

Die Rückseite der Flugblätter enthielt den folgenden Satz: „Die Ermordung der Menschen in Auschwitz war rechtswidrig, aber der moralisch verkommene NS-Staat hatte den Mord an den unschuldigen Menschen erlaubt und nicht unter Strafe gestellt.“ Unterhalb dieses Satzes verwies das Flugblatt auf die Webseite „www.baycaust.de“. Diese Webseite, die von Herrn Annen betrieben wurde, enthielt eine Adressenliste von „Abtreibungsärzten“, darunter die beiden die Tagesklinik betreibenden Ärzte.

Im Januar 2007 wies ein Landgericht Herrn Annen an, die Verteilung von Flugblättern, die die Namen der Ärzte und die Behauptung enthielten, es würden dort rechtswidrige Abtreibungen vorgenommen, einzustellen. Das Gericht ordnete außerdem an, dass Herr Annen es unterlassen müsse, auf einer von ihm betriebenen Internetseite, die Namen und Adressen der beiden Mediziner in einer Liste von „Abtreibungsärzten“ zu nennen.

In seiner Entscheidung befand der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte keine gerechte Abwägung zwischen Herrn Annens Recht auf freie Meinungsäußerung und den Persönlichkeitsrechten der Ärzte getroffen haben.

Grundsätzlich unterstrich das Gericht, dass „es keinen Zweifel an der Sensibilität der moralischen und ethischen Fragen geben kann, die von dem Thema Abtreibung aufgeworfen werden oder an der Bedeutung des öffentlichen Interesses.“ Daher müsse die freie Meinungsäußerung zur Abtreibung vollen Schutz genießen.

Das Gericht führte unter anderem aus, dass in den Flugblättern klargestellt wurde, dass die in der Klinik durchgeführten Abtreibungen nicht der Strafverfolgung unterliegen. Daher war die Aussage, dass „rechtswidrige Abtreibungen“ durchgeführt worden waren, vom rechtlichen Standpunkt korrekt.

Hinsichtlich des Verweises auf den Holocaust führte das Gericht aus, dass „der Antragsteller nicht – zumindest nicht explizit – die Abtreibung mit dem Holocaust gleichstellte, jedoch das dieser Verweis als ein Mittel zu verstehen ist, ein Bewusstsein für die mehr allgemeinere Tatsache zu schaffen, dass Recht von Moral abweichen kann (§ 63), wie der EGMR bei seinem Ausführungen unterstrich.

Hinsichtlich der Verfügung, die Auflistung der Namen der die Klinik betreibenden Ärzte auf der Internetseite zu unterlassen, führte der Gerichtshof aus, dass die deutschen Gerichte es versäumt haben, bestimmte Elemente im Zusammenhang mit der Internetseite zu prüfen und Normen anzuwenden, die im Einklang mit den in Artikel 10 der Konvention verkörperten Verfahrensgrundsätzen stehen.

Das Gericht befand, dass Deutschland Herrn Annen 13.696,87 Euro für Kosten und Ausgaben zu zahlen habe.

Die Richter Yudkivska und Jäderblom äußerten gemeinsam eine abweichende Meinung.

Das Urteil der Kammer ist nicht rechtskräftig. In den nach seiner Ausfertigung folgenden drei Monaten kann jede Partei den Antrag stellen, dass der Fall an die Große Kammer des Gerichtshofs verwiesen wird.

European Centre for Law and Justice

4, Quai Koch

67000 Straßburg


The European Court of Human Rights Rules in Favour of Freedom of Speech for Pro-Life Activist

November 30, 2015


The European Centre for Law and Justice warmly welcomes a decision of the European Court of Human Rights upholding the freedom of speech of a pro-life activist in the case of Annen v. Germany (no. 3690/10; Nov. 26, 2015).

This case concerns the prohibition of distributing anti-abortion leaflets near a clinic which performed abortions, and of listing on a website the names of the doctors running the clinic.  The ECHR ruled that such prohibition violated the pro-life activist’s right to freedom of expression

The European Centre for Law and Justice intervened in the proceedings as third party and submitted written observations in support of freedom of speech.

This decision is particularly welcomed because the ECHR in its case-law has not always been very supportive of pro-life freedom of speech, especially when compared to cases concerning pro-abortion activism and discourses.

In July 2005, as part of a pro-life campaign, Mr Annen distributed leaflets in the immediate vicinity of a day clinic which performed abortions. The leaflets alleged, in bold letters, that the two doctors running the clinic, whose full names and address were mentioned, performed "unlawful abortions”. This statement was followed by an explanation in smaller letters stating that the abortions were allowed by the German legislator and were not subject to criminal liability. It continued: “The attestation of counselling protects the ‘doctor’ and the mother from criminal prosecution, but not from their responsibility before God.”

The back of the leaflets included the following sentence: “The murder of human beings in Auschwitz was unlawful, but the morally degraded NS State allowed the murder of innocent people and did not make it subject to criminal liability.” That sentence was followed by a reference to a website run by Mr Annen, www.babycaust.de, which included a list of “abortion doctors”, among them the two doctors running the day clinic.

In January 2007 a regional court ordered Mr Annen to stop distributing, in the immediate vicinity of the clinic, leaflets containing the names of the doctors and the assertion that unlawful abortions were performed there. The court also ordered Mr Annen to stop mentioning the two doctors’ names and addresses in the list of “abortion doctors” on the website run by him.

In its decision, the European Court of Human Rights found that the German courts had failed to strike a fair balance between Mr Annen’s right to freedom of expression and the doctor’s personality rights.

As a matter of principle, the Court underlined that “there can be no doubt as to the acute sensitivity of the moral and ethical issues raised by the question of abortion or as to the importance of the public interest at stake.” Therefore, freedom of expression in regard to abortion shall enjoy a full protection.

The Court noticed, inter alia, that in the leaflets it was made clear that the abortions performed in the clinic were not subject to criminal liability. Therefore, the statement that “unlawful abortions” were being performed in the clinic was correct from a legal point of view.

Regarding the reference to the Holocaust, the Court considered that “the applicant did not – at least not explicitly – equate abortion with the Holocaust” but that this reference had to be understood as “a way of creating awareness of the more general fact that law might diverge from morality” (§ 63), as underlined by the ECLJ in its submission to the Court.

As regards the order for Mr Annen to stop listing on his website the names of the doctors running the clinic, the Court noted that the German Courts failed to examine any specific elements of the website and to apply standards which were in conformity with the procedural requirements of Article 10.

The Court held that Germany was to pay Mr Annen 13,696.87 euros in respect of costs and expenses.

Judges Yudkivska and Jäderblom expressed a joint dissenting opinion.

This Chamber judgment is not final. During the three-month period following its delivery, any party may request that the case be referred to the Grand Chamber of the Court.

- See more at: http://www.eclj.org/Releases/Read.aspx?GUID=2a5f613b-64ae-45fe-b0dd-e9f17da2c9ec#sthash.Onk9X4Jn.dpuf

 

 

Individualbeschwerde an den

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

vom 18.01.2010

Beschluß des Bundesverfassungsgericht

vom 17. März 2009 (AZ: 1 BvR 147/09)

 

Verfassungsbeschwerde

vom 29.6.2007

 

 

 

 

Wir prangern heute lieber die Verbrechen der Vergangenheit an
 aber versäumen es, die Verbrechen der modernen "Demokratie" zu bekämpfen.

Tierschutz:  Ja Menschenschutz:  Nein

"Ist nicht die ganze Geschichte der Menschheit
auch eine Geschichte der mißbrauchten Freiheit?"
                                       Papst Johannes Paul II.

 

Und niemand sage, er hätte das alles nicht gewußt!

 
 

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