Ein zweiter, "Memminger Prozeß" steht bevor,
mit dem Ziel,
die Tötung eines Kindes vor der Geburt
der sog. Entscheidungsfreiheit der Mutter
zu überlassen,
damit der Mediziner die "Dienstleistung: töten!"
rechtmäßig und straffrei
durchführen kann.
Auch eine sog. "Entscheidungsfreiheit" hat Grenzen.
Es gibt Unabstimmbares !
- Dies gilt nicht nur
für Schurkenstaaten sondern auch für Demokratien !!
In einer Demokratie können, auch wenn durch Mehrheit beschlossen,
Gesetze keine Rechtskraft besitzen, die sich
gegen das Naturrecht und gegen die 10 Gebote Gottes richten.
Kristina Hänel,
sie tötet Kinder im Mutterleib,
und kämpft dafür, daß man in
Zukunft
für
das Töten von ungeborenen Kindern
in den Medien straffrei werben darf.
Sie hat am 24. November 2017 einen Gerichtstermin,
(Erinnerungen an den Memminger Prozeß werden wach)
weil sie dem
Werbeverbot des
§ 219a StGB nicht gefolgt ist
und spannt nun die Medien erfolgreich für
ihre perfiden und absurden Vorstellungen ein.
(Hier zum Beitrag der "Gießener Allgemeinen vom 24.10.2017)
Juristisch könnte dieser Prozeß interessant werden:
Darf man eine rechtswidrige Tat bewerben?
Über den Ausgang der I. Instanz vor dem
Amtsgericht in Giessen
machen wir uns keine Illusionen:
Angeklagte:
Frau und Feministin
Verteidiger: Frau und Feministin
Richter:
Frau und ?
|
So könnte es dann im Internet oder den Printmedien aussehen,
wenn Mediziner werben dürfen:
(Hier frei erfundene Werbetextbeispiele)
Mediziner F. aus M. |
Mediziner Z. aus N. |
Mediziner v. S. aus K. |
Mediziner G. aus L. |
Unsere Praxis hat sich seit
4 Jahrzehnten auf die Tötung von ungeborenen Kindern spezialisiert. Bei
uns sind Sie in den allerbesten Händen, vor sowie nach dem Eingriff.
Wir arbeiten schonend und sind zu 100 %
erfolgreich.
Sie, liebe Mutter, können bei uns die schonenste Methode für Ihr Kind
wählen ... alles zum gleichen Preis.
Egal, ob vergiften zerstückeln oder absaugen:
ALL INCLUSIVE: 450 €.
Egal, aus welcher Ecke Deutschlands Sie zu uns kommen wollen, wir machen
Ihnen ein unvergeßliches Angebot incl. Fahrtkosten und Übernachtung in
unserer schönen Stadt.
Ihre freundlichen Helfer
der Praxis MFM aus M- |
Täglich verlassen 20-25 Mütter
erleichtert unsere Praxis und würden gerne wieder kommen.
Wir sind die BESTEN in dieser Region.
Schnell, Gründlich und Top ist unsere Devise.
Spezialisten warten auf Sie.
Preise:
1. Vergiften
450 €
2. Zerstückeln
-je nach Alter 350-700 €
3. absaugen 350 €
Sonderangebot:
All-In-Schutz (Sie sparen sich ein Wiederkommen):
Sterilisation: + 250 €
Sie müssen nicht weiter suchen, bei uns "liegen" Sie
mit Ihrem Problem richtig.
Praxis S.G.T aus N. |
Es gibt viele unseriöse Angebote, das
merken Sie, liebe Mutterm nicht sofort.
Doch hinterher kommt die Überraschung ...
...Sie müssen, tiefer, viel tiefer in die Tasche greifen als vorher
ausgemacht.
Das passiert bei uns nicht!
Wir garantieren Festpreise, keine versteckten Nebenkosten danach.
Wir entsorgen auch die Leichenteile nach
den gesetzlichen Vorgaben.
Ohne Kosten für Sie!
Haben Sie mut, kommen Sie zu uns ... wir helfen!
- Tabletten 317,95€
(Sonderangebot vor Ablauf der Haltbarkeitsfrist)
- Saugen, zerstückeln 423,76€.
Der faire Seriöse Macher
Schnellmeister aus K. |
Sie sind in Not? ihr Bauch wächst und
wächst ... wir schaffen Abhilfe ... sofort!
Kommen Sie bald, wenn Sie glauben, ein Kind unter Ihrem Herzen zu
tragen.
Wir sind nicht herzlos und es ist nicht herzlos, wenn wir Ihnen helfen:
Sie und auch Ihr Ungeborenes erhalten eine Narkose und werden nichts
mitbekommen.
Ihr Kind wird es Ihnen ewig danken.
Danach sind Sie und Ihr Partner für 3 Tage unser Gast in unserem
Wohl-Fühl-Centrum "Wolamehre". Alles inclusive. Individuelle Betreuung
ist gewährleistet.
Egal, welche Methode Sie wählen, Sie zahlen nur einmal inclusivb aller
Abgaben und Steuern, Kiene verdeckten Kosten:
Nur: 777,00 €.
Sind Sie bereit ... kommen Sie zu uns!! |
Die "Initiative Nie Wieder!" setzt sich vehement dafür ein,
daß der Strafrechtsparagraph aus dem Jahre 1933, so wie Kristina
Hänel
den § 219a StGB in ihrer Petition nennt,
erhalten bleibt und auch angewendet wird.
Die "Initiative Nie Wieder!" fordert:
"Keine Werbung für Töten im Mutterleib" !
(Da in vielen Fällen schon nach kurzer Zeit die
LINKS zu den Originalquellen ins Leere laufen,
haben wir vom jeweiligen Beitrag ein pdf-Dokument auf unserer Homepage
gesichert,
auf das wir hier verweisen. Für den Inhalt dieser Dokumente sind wird nicht
verantwortlich)
(Sie erhalten hier nur einen kleinen Überblick, welche Medien was berichten)
Ein
Ermittlungsverfahren
gegen "Dr."
med.
Kristina Hänel-Groh
Neuen
Bäune 22, 35390 Gießen
wegen
Verstoß gegen 219a StGB
- Werbung für Schwangerschaftsabbruch -
läßt die Tötungsspezialistin
für ungeborene Kinder eiskalt.
(Wahrscheinlich ein Selbstschutz der
Menschen, die Kinder vor ihrer Geburt töten können)
Hänel wirbt einfach weiter!
Am 15.9.2017
berichtete die TAZ, daß sich die
Medizinerin Kristina Hänel am 24.11.2017 vor Gericht zu verantworten hat.
Als Verteidigerin hat sie die
Kieler Rechtswissenschaftlerin Prof. Monika
Frommel "mit ins Boot genommen".
Lauthals verkündet
Kristina Hänel, (lt. TAZ)
"notfalls durch alls Instanzen" gehen zu wollen.
Hänel will öffentlich straffrei dafür werben dürfen, daß sie den Müttern
ihre Kinder
vor der Geburt tötet.
Gespannt darf man sein,
wie die Gerichte 72 Jahre nach Auschwitz
entscheiden werden.
Nachfolgend der Bericht in der TAZ vom
15.9.2017
(hier zum pdf-Dokument im Original
(ohne Bild)) |
„Werbung“ für Abtreibungen
Notfalls durch alle Instanzen
AbtreibungsgegnerInnen verklagen eine Ärztin.
Sie führt Schwangerschaftsabbrüche durch und das steht auf ihrer
Webseite.
Es ist ein einziges Wort, das Kristina Hänel in diese missliche Lage
gebracht hat: „Schwangerschaftsabbruch“. Dieses Wort steht auf der
Webseite der Ärztin, neben Begriffen wie „Familienplanung“ und
„Lungenfunktionsuntersuchung“. Und wegen dieses einen Wortes muss die
Gießener Ärztin sich am 24. November vor Gericht verantworten. Der
Vorwurf: Verdacht des Verstoßes gegen Paragraf 219a des
Strafgesetzbuches (StGB), der die „Werbung für den Abbruch der
Schwangerschaft“ verbietet. Angezeigt wurde sie von radikalen
AbtreibungsgegnerInnen.
Schwangerschaftsabbrüche sind in Deutschland
verboten, aber straffrei. Wer sich in einer anerkannten
Beratungsstelle beraten, dann eine dreitägige Bedenkfrist verstreichen
und den Abbruch innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen nach
Empfängnis vornehmen lässt, wird nicht verfolgt. So regelt es der
„Abtreibungsparagraf“ 218. Auch ÄrztInnen, die den Abbruch unter
diesen Bedingungen durchführen, handeln nach geltendem Recht. Nicht
so, wenn sie das in schriftlicher Form öffentlich mitteilen.
Paragraf 219a besagt unter anderem, dass, wer
„öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften“
seines „Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise“
Abtreibungen „anbietet, ankündigt“ oder „anpreist“, werde mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine
Steilvorlage für AbtreibungsgegnerInnen.
Am Samstag werden die selbsternannten
„Lebensschützer“ sich wieder in Berlin versammeln und das Ende von
„Abtreibung und Selektion“ fordern. Im vergangenen Jahr zogen beim
sogenannten „Marsch für das Leben“ etwa 6.000 Menschen mit weißen
Holzkreuzen durch die Straßen, um ein striktes Abtreibungsverbot zu
fordern – getarnt unter dem Deckmantel der Menschenfreundlichkeit und
dem Einsatz für die Rechte etwa behinderter Menschen.
„Es ist das dritte Mal, dass die ‚Initiative Nie
Wieder‘ mich anzeigt“, sagt Hänel. Die 61-jährige Allgemeinmedizinerin
führt seit mehr als 30 Jahren Schwangerschaftsabbrüche durch. Doch es
ist das erste Mal, dass sie vor Gericht muss. Eine Statistik über alle
Anzeigen und Verfahren in Deutschland gibt es nicht – um ansatzweise
einen Überblick zu erlangen, muss man sich auf die Webseiten des „Nie-Wieder“-Vorsitzenden
und Abtreibungsgegners Klaus Günter Annen begeben. Auf Domains mit
Namen wie
„Abtreiber.com" oder „Babycaust.de“
listet Annen Namen und Anschriften von ÄrztInnen, die Abbrüche
durchführen, sowie seine Anzeigen gegen sie auf.
Oft kommt es nicht zur Anklage
Die große Mehrheit der Staatsanwälte entscheidet
demnach, keine Anklage zu erheben. Nicht etwa, weil sie der Meinung
sind, die ÄrztInnen handelten im Recht. Tatsächlich legen die meisten
den Paragrafen 219a so aus, dass schon der sachliche Hinweis,
Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, als Werbung zum eigenen
Vermögensvorteil zu werten sei, weil der Arzt oder die Ärztin ein
reguläres Honorar erwarte. Sie beziehen sich dabei auf ein Urteil des
Landesgerichts Bayreuth aus dem Jahr 2007. Damals wurde ein Arzt
verwarnt. Dass die meisten Verfahren dennoch eingestellt werden, liegt
daran, dass die betreffenden ÄrztInnen die Rechtslage nicht kannten
und den Eintrag umgehend von ihrer Webseite entfernen.
Kristina Hänel hat das nicht getan.
Weiterführende Informationen erhält zwar nur, wer seine Email-Adresse
angibt – aber das Wort „Schwangerschaftssabbruch“ steht nach wie vor
auf der Seite. Aus diesem Grund entschied sich der zuständige
Staatsanwalt, Anklage zu erheben, die betraute Richterin am
Amtsgericht Gießen ließ die Anklage zu. Bei der vorangegangenen
Anzeige aus dem Jahr 2008 sei noch von einem „unvermeidbaren
Verbotsirrtum“ ausgegangen worden, heißt es in der Anklageschrift.
Allerdings sei der Angeklagten damals der „Rahmen des rechtlichen
Dürfens“ vor Augen geführt worden – nun seien an ihr
„Unrechtsbewusstsein“ höhere Ansprüche zu stellen.
Für Kristina Hänel ist die Anklage ein Skandal.
„Wenn der Paragraf 219a heutzutage tatsächlich so restriktiv ausgelegt
wird, dann muss er weg. Oder geändert werden.“ Mit dem Paragrafen 218
sei geregelt, unter welchen Umständen Frauen abtreiben können. „Wenn
der Gesetzgeber sagt, dass das straffrei ist, muss er den Frauen auch
die Möglichkeit geben, sich selbst umfassend über Methoden und Ärzte
zu informieren“, sagt Hänel. „Es gibt in Deutschland ein Recht auf
freie Arztwahl.“
Der Paragraf 219a StGB soll verhindern, dass
„der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales
dargestellt und kommerzialisiert wird“, erklärt die Gießener
Staatsanwaltschaft. Für Hänel eine absurde Vorstellung. „Es ist doch
niemand für Abtreibungen“, sagt sie. „Weder ich noch die
Frauen, die zu mir kommen.“ Es gebe aber nun mal Situationen, in denen
eine Frau eine Abtreibung brauche. „Es ist doch meine verdammte
Pflicht, diese Frauen medizinisch zu versorgen.“
„Anbieten und werben sind nicht gleichzusetzen“,
sagt die Kieler Rechtswissenschaftlerin Monika Frommel, eine Expertin
wenn es um die Paragrafen 218 und 219 geht. Sie vertritt Hänel vor
Gericht. „Die Auslegung der Staatsanwaltschaft widerspricht der Reform
des Abtreibungsrechts. Ärzte handeln rechtmäßig, wenn sie die
gesetzlichen Anforderungen einhalten.“ Deswegen müssten sie über den
Eingriff auch informieren dürfen.
Unterbundene Infos für Frauen
Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen
Paragraf 219a StGB sind sehr selten – aber sie existieren. Da ist der
bereits erwähnte Fall aus Bayreuth aus dem Jahr 2007, der mit einer
Verwarnung endete. Eine andere Ärztin aus Nordrhein-Westfalen musste
zwei Mal vor Gericht. Das erste Verfahren im Jahr 2008 endete mit
einer Verwarnung gegen sie und ihre zwei PraxiskollegInnen: Weil auf
ihrer Webseite ein PDF mit Hinweisen für den OP-Termin abgerufen
werden konnte, musste sie eine Geldbuße von 1.800 Euro zahlen.
Sieben Jahre später waren es schon 6.400 Euro.
Dieses Mal bekam ein Abtreibungsgegner bei der Internet-Suche nach
„Schwangerschaftsabbruch“ ihre Praxis empfohlen. Das Gericht wertete
dies als „Inserat“ und verhängte einen Strafbefehl. Seitdem gilt sie
als vorbestraft. Und das, obwohl auf ihrer eigenen Webseite die
Leistung nicht aufgeführt war und sie den Betreiber der Gelben Seiten
gebeten hatte, den nicht von ihr veranlassten Eintrag zu korrigieren.
Viele ÄrztInnen seien heute abgeschreckt von der
Aussicht, mit Anzeigen der LebensschützerInnen überzogen zu werden –
und führten die Abbrüche lieber gar nicht erst
durch, sagt Christian Albring,
Präsident des Berufsverbands der Frauenärzte in Deutschland. Frauen
sind durch den Paragrafen 219a zudem von MittlerInnen wie ihren
ÄrztInnen oder Beratungsstellen abhängig. Von Pro Familia etwa
bekommen Frauen auf Wunsch am Ende einer Beratung eine Auswahl an
Adressen, an die sie sich wenden können.
Recherchieren sie selbst im Netz, landen sie
aber fast zwangsläufig auf den Seiten der AbtreibungsgegnerInnen. Eine
der wenigen verfügbaren Alternativen ist eine Liste mit ÄrztInnen in
Deutschland, die der Wiener Gynäkologe Christian Fiala ins Netz
gestellt hat. „Ich halte es für unsäglich, dass Frauen diese wichtige
Information und die damit verbundene Selbstbestimmung vorenthalten
wird“, sagt Fiala.
Auch Kristina Hänel will diese Situation nicht
länger hinnehmen. „Es ist ja nicht so, dass durch diese Regelungen
irgendwelche Abtreibungen verhindert würden“, sagt sie. Wenn es sein
muss, will Hänel sich ihrer Anwältin Monika Frommel durch alle
Instanzen klagen. „Ich bin jetzt 61 Jahre alt, meine Kinder sind groß
– ich bin nicht mehr so leicht unter Druck zu setzen wie früher“, sagt
Hänel. Und: „Ich bin bereit, da jetzt so lange dran zu bleiben, bis
das Recht auf Information für diese Frauen da ist.“
|
|
Einstellungsgründe
nach:
§ 170 StPO
Entscheidung über Anklageerhebung
heidung über eine
Anklageerhebung
(1) Bieten die
Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage,
so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer
Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2)
1Andernfalls
stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
2Hiervon setzt sie den
Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist
oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er
um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an
der Bekanntgabe ersichtlich ist.
§ 170 (2) bedeutet:
hinreichender Tatverdacht fehlt
§ 153 StPO
Absehen
von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
(1) 1Hat
das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die
Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen,
wenn die Schuld des Täters
als gering anzusehen wäre
und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
2Der
Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das
nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei
dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2)
1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das
Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des
Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
2Der Zustimmung des
Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den
in §
205
angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den
Fällen des §
231 Abs. 2
und der §§
232 und
233 in
seiner Abwesenheit durchgeführt wird.
3Die Entscheidung ergeht
durch Beschluß. 4Der
Beschluß ist nicht anfechtbar.
§ 153 (1)
bedeutet: geringe Schuld des Täters
|
|
Obwohl Abtreiberin
Kristina Hänel weiterhin auf Ihrer Homepage
für die Tötung ungeborener Kinder warb, stellte die
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt das Verfahren nach §170 StPO ein.
Sie "erkannte" scheinbar
keine Werbung. |
|
|
|
pdf-dok |
Dieses
Schreiben wurde leider mit falschem Datum (13.2.2009)
am 25.03.2009 an die Generalstaatsanwaltschaft nach Frankfurt
geschickt.
|
|
|
|
Initiative Nie Wieder!
e.V.
Cestarostraße 2, D‑69469
Weinheim
Telefon: 06201/2909929
Fax: 06201/2909928
E-Mail:
info@babycaust.de
- Wer in der Demokratie
schläft, wacht in der Diktatur auf. - |
An die
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt
Zeil 42
60313
Frankfurt a. Main
übermittelt per
Fax: 069/1367-8468 |
13. Februar 2009
Bitte angeben:
KZ:219/35390-H
- 64 Jahre nach Auschwitz |
Betreff: AZ 501 Js
3102/08 Schreiben der StA Gießen vom 10.2.2009
Hier: Beschwerde
Gegen den
Bescheid der Staatsanwaltschaft Gießen vom 10.02.2009 lege ich das
Rechtsmittel der
B E S C H W E R D E
ein und
begründe dies wie folgt:
Die
Einstellung des Verfahrens erfolgte wegen eines angeblichen
Verbotsirrtums.
In
vergleichbaren Fällen wurde von den Staatsanwaltschaften
bislang niemals ein Verbotsirrtum angenommen.
Frau Dr.
Kristina Hänel-Groh ist eine gebildete und studierte Frau, von der
man rechtliches Grundwissen annehmen darf.
Frau Dr.
Hänel-Groh hat sich u.a. auf die Durchführung von
Schwangerschaftsabbrüchen spezialisiert. Sie dürfte umfassendes
Wissen bezüglich der §§ 218 ff. StGB haben.
Das Argument
„Verbotsirrtum“ greift nicht, da der Gesetzgeber auch den § 219a
StGB so verfaßt hat, daß er von Rechtsunkundigen verstanden werden
kann.
Sie
schreiben, daß Frau
Dr. Hänel-Groh sich vor Ausgestaltung ihrer
Homepage hat beraten lassen und weisen auf ein entsprechendes
Gutachten einer Hochschullehrerin für Strafrecht hin. Bei dem
Ihnen vorliegenden Gutachten dürfte es sich um das Gutachten von
Frau Prof. Dr. Monika Frommel vom 8.7.2007 „Anbieten ärztlicher
Dienste zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im
Internet“ handeln.
Das
Gutachten von Frau Prof. Monika Frommel ist unrichtig!
Was
unternimmt eigentlich die Staatsanwaltschaft, um weitere falsche
Gutachten von Frau Prof. Monika Frommel zu unterbinden?
Da die
Staatsanwaltschaft Gießen richtigerweise den Tatbestand des § 219
a StBG als erfüllt ansieht und der § 17 S.1. StGB nicht in
Betracht kommen kann, erwarten wir eine Strafverfolgung.
Dies umso
mehr, da die Homepage nicht abgeändert wurde und immer noch die
inkriminierten Einträge und Hinweise vorhanden sind.
Mit freundlichen
Grüßen
Initiative Nie Wieder!
e.V.
- Klaus
Günter Annen -
|
|
|
3 |
|
|
|
|
|
Initiative Nie Wieder!
e.V.
Cestarostraße 2, D‑69469 Weinheim
Telefon: 06201/2909929 Fax: 06201/2909928
E-Mail:
info@babycaust.de
- Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf. - |
|
An die
Staatsanwaltschaft
Gießen
Marburger Str. 2
35390 Gießen
übermittelt per
Fax: 0641/934-3302
20. Januar 2008
bitte angeben:
KZ:219/35390-H
- 63 Jahre nach
Auschwitz
Betreff:
Strafanzeige
Hiermit erstatte
ich Anzeige gegen:
Frau Kristina Hänel, Neuen Bäue 22, 35390
Gießen
und stelle
Strafantrag wegen Verstoß gegen den § 219a StGB - Werbung für den
Abbruch einer Schwangerschaft -
Begründung:
Auf der Homepage
www.abtreibung-web.de
habe ich, Günter Annen, am 27.12.2007 eine Auflistung von Ärzten und
Tageskliniken gefunden, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen.
Diese betreffende
Internetseite hat folgende Überschrift:
“Ärzte und
Kliniken – Folgende Ärzte und Kliniken führen Schwangerschaftsabbrüche
durch.“
Am Ende der Liste
befand sich nochfolgender Vermerk:
„Alle hier
aufgeführten Ärzte und Kliniken haben mir (gemeint ist der Betreiber
der Homepage) ausdrücklich erlaubt, ihre URL oder e-Mail-Adresse auf
dieser Seite zu veröffentlichen“.
Dies ist meines
Erachtens eine unerlaubte Werbung gemäß § 219 StGB
Daher habe ich im
Auftrage der Organisation „Initiative Nie Wieder! e.V.“ die
aufgelisteten Ärzte und Klinken angeschrieben und sie über den Eintrag
auf dieser Seite informiert.
Auch habe ich den
Ärzten und Kliniken mitgeteilt, daß sie nach Mitteilung des Betreibers
der Homepage einer Veröffentlichung im Internet zugestimmt hätten.
Das ist eine
Werbung für Schwangerschaftsabbrüche und daher ein Straftatbestand.
Aus diesem Grunde
habe ich die Ärzte und Kliniken angeschrieben, zu überprüfen, ob sie
tatsächlich ihre Zustimmung zu einer Veröffentlichung gegeben haben.
Ich bat um
Mitteilung bis zum 15.1.2008.
Vier Eintragungen
wurden mittlerweile entfernt.
Drei Eintragungen
wurden nicht entfernt, darunter ist der Eintrag von Frau Kristina
Hänel, Gießen.
Am 12.1.2008 teile
mir Frau Hänel per Fax mit, daß sie nicht werbe. „Eine passive
Mitteilung der Bereitschaft zum Schwangerschaftsabbruch stellt keinen
Straftatbestand nach $ 219 a StGB dar“, hieß es in Ihrem Schreiben.
Dies trifft nicht zu.
Ebenso kann im
vorliegendem Fall sich die Beschuldigte sich nicht auf ein
„Verbotsirrtum“ oder auf die
§§ 219 Abs.2 + 3
StGB berufen.
Es liegt demnach
ein vorsätzliches Handeln vor.
Ich erwarte von
der Staatsanwaltschaft Gießen, daß sie ein Strafverfahren einleitet.
Bitte, geben Sie
mir Nachricht über das Ergebnis Ihrer Ermittlungen.
Grüß Gott und
freundliche Grüße
Initiative
Nie Wieder!
e.V.
- Klaus Günter
Annen -
PS:
Ich möchte
die Staatsanwaltschaft Gießen auf ein rechtskräftiges Urteil des
Landgerichts Bayreuth aufmerksam machen, welches ich Ihnen in der
Anlage beilege.
|
www.Babycaust.de
Die
Webseite, die Unrecht beim Namen nennt! |
1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ausgegraben aus dem ARCHIV:
Dokumentation
der "Europäischen Ärzteaktion, Ulm (1986)
(Die damalige Ärztin Kristina Hänel dürfte mittlerweile
zur
"Tötungsspezialistin für ungeborene Kinder"
mutiert sein)
So eine Entwicklung einer FEMINISTIN ist
doch erschreckend
und gefährlich dazu, nicht war?
|
|
|
|
|
|
|