Unterlassung:
Auf die Berufgung des Klägers
wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23.5.2006 - 2 O
330/05 im Kostenpunkt aufgehofen und im übrigen wie folgt
geändert:
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 50.000, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
zu unterlassen,
auf seiner Internetseite(Anm.:gemeint ist, www.babycaust.de)
Abtreibungen,
wie sie von dem auf der Internetseite namentlich genannten
Kläger vorgenommen werden,
als "Mord"
zu bezeichnen. |