Herzschlag
eines Kindes
(10. Schw.
woche) |
Wo
eine Gesell-schaft sich dazu verführen läßt, be-stimmte Personen als nicht
voll menschlich und daher minderwertig und ohne Anspruch auf Achtung zu
be-trachten, dort sind die kulturellen Vor-aussetzungen für einen
menschlichen Holocaust gegeben.
Ronald Reagan
"Recht zum Leben" S.24/25 |
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Grüß Gott!
1. |
Sie haben sich die
Entscheidung des EGMR vom 26.11.2015 durchgelesen ? |
2. |
Sie wollen ebenfalls Flugblätter gegen die Abtreibung verteilen ? |
3. |
Sie kennen einen Mediziner, der
vorgeburtliche Kindstötungen vornimmt ? |
4. |
Sie kennen eine Klinik o. Ambulanz, in der
vorgeburtliche Kindstötungen durchgeführt werden |
5. |
Sie haben sich persönlich davon überzeugt,
daß
Pos. 3+4 zutreffen und können das nachweisen ? |
6. |
Unsere Flugblatt-Vorlage ist so gestaltet,
daß Sie
lediglich Namen und Adresse und Impressum eintragen müssen |
7. |
Ganz
wichtig: Unter "V.i.S.d.P." (Impressum)
müssen Sie
als Verantwortlicher Ihren Namen und Ihre Adresse eintragen.
Ein hier fehlender Eintrag hat strafrechtliche Auswirkungen! |
8. |
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen,
daß Gerichte auch von der Entscheidung des EGMR abweichend
entscheiden können. Es kann niemand eine Garantie geben, das die
Gegenseite keine Klage gegen Sie anstrengen wird. |
9. |
Hier zum Formular "Flugblatt-Vorlage rechtswidrig-egmr" |
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Ein Vergelt`s Gott für Ihren Einsatz
zum Schutz der ungeborenen Kinder! |
Mord
ist das vorsätzliche „Zu-Tode-bringen“ eines unschuldigen
Menschen.
Hinrichtung,
der
„legale“ Mord, ist das vorsätzliche „Zu-Tode-bringen“ eines "schuldigen
Menschen" in Staaten, in denen die Todesstrafe vollzogen wird.
Abtreibung
ist das
vorsätzliche "Zu-Tode-bringen" des denkbar unschuldigsten und
wehrlosesten Menschen.
Mord bleibt Mord, es gibt kein anderes
Wort! |
Der bloße Wunsch des
Klägers, von der Belästigung freigehalten zu werden, öffentlich mit der
eigenen freien Entscheidung für die Durchführung von
Schwangerschaftsabbrüchen konfrontiert und hierfür auch kritisiert zu
werden, verdient angesichts des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG aber
keine Anerkennung.
BVerfG 8.6.2010 (1 BvR 1745/06) |
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