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Wenn ihr die Augen nicht braucht, um zu sehen,

 werdet ihr sie brauchen, um zu weinen!

 Jean Paul (1763-1825)

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Herzschlag

eines Kindes

(10. Schw. woche)

Wo eine Gesell-schaft sich dazu verführen läßt, be-stimmte Personen als nicht voll menschlich und daher minderwertig und ohne Anspruch auf Achtung zu be-trachten, dort sind die kulturellen Vor-aussetzungen für einen menschlichen Holocaust gegeben.

 

Ronald Reagan "Recht zum Leben" S.24/25

Ärztekammer rät ! Urteile Anzeigen Prozesse Jetzt reichts ! Töten im Ausland Tötungslizenz Anfragen

 

Zeitdokumente

 

Strafanzeige gegen:

Der

"Hippokratische Eid"

der Ärzte,

ein

Relikt

aus der Vergangenheit ?

 

Frauenärztliches Zentrum Suhl

Friedrich-König-Str. 21

Dr. Olaf Stefanski

Dr. Thomas Laube

Stefanie Seidel

98527 Suhl

 

Tel.: +49 (0) 3681 455880
Fax:  +49 (0) 3681 455878
E-Mail:mailto@frauenarzt-suhl.de

Rufen Sie an oder schreiben Sie!

Fordern Sie

 ein absolutes Lebensrecht

für alle ungeborenen Kinder !

 
 
 

 

in Deutschland

Initiative Nie Wieder! e.V.

Cestarostraße 2,  D‑69469 Weinheim

Telefon: 06201/2909929    Fax: 06201/2909928

E-Mail: info@babycaust.de

     - Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf! -

 

An die

Staatsanwaltschaft Meiningen

Lindenallee 15

98617 Meiningen

  

übermittelt per Fax:       03693 / 509 - 400

4. Mai 2011

bitte angeben: KZ 219/98527-st

- 66 Jahre nach Auschwitz

                                                                                                         

Betreff:           Strafanzeige wegen Verstoß gegen  § 219a StGB

                       

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit erstatten wir Strafanzeige und stellen Strafantrag gegen:

 

                        1 . Frauenärztliches Zentrum Suhl

                             Friedrich-König-Str. 21, 98527 Suhl

                        2.  Dr. Olaf Stefanski / Dr. Thomas Laube / Stefanie Seidel

                             - Adresse siehe 1 -

sowie

                        3.  die Verantwortlichen der Domäne www.frauenarzt-suhl.de

 

wegen Verstoß gegen den § 219a StGB - Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft.

 

Unter der Internet-Adresse:

http:// www.frauenarzt-suhl.de/Praxis-Steckbrief.htm

 

wird öffentlich im Internet unter „Praxis-Steckbrief – ambulante OP`s“ für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen geworben. Dies ist ein Verstoß gegen den § 219a StGB und wir bitten die Staatsanwaltschaft hier einzuschreiten.
Absatz 2.2.und 2.3.des § 219a kann hier keine Anwendung finden.

 

Bei Ihrer Entscheidung bitten wir das Urteil des Landgericht Bayreuth AZ: 2 Ns 118 Js 12007/04 vom 11.01.2006 zu berücksichtigen.

 

Bitte geben Sie uns Nachricht über den Verlauf Ihrer Ermittlungen.

Mit freundlichen Grüßen

Initiative Nie Wieder! e.V.

      - Klaus Günter Annen -

 

Anlage 1

             Ceterum censeo,   

das deutsche „Recht" auf Abtreibung,  § 218 StGB, Tötung ungeborener Kinder, ist nach den Entscheidungen des Bundesverfassungs-Gerichts ( BVerfG ) in Karlsruhe

vom 28.5.1993 und 8.6.2010 rechtswidrig!

Ein rechtswidriges, verfassungswidriges Gesetz darf in einem Rechtsstaat nicht angewendet werden.                                                                        Günter Annen                                                                                                                                    

Anlage 1

Unerlaubte Werbung für den

 Abbruch der Schwangerschaft

Das Landgericht Bayreuth hat am 10.02.2005 – Az.: 2 Ns 118 Js 12007/04 – ein Urteil des Amtsgerichts Bayreuth bestätigt, das einen niedergelassenen Arzt wegen unerlaubter Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft verwarnt und eine Geldbuße von 40 Tagessätzen zu je 200 € auferlegt hatte.
Der Arzt hatte auf seinen Webseiten im Internet Schwangerschaftsabbrüche als medizinische Leistung angeboten. Unter dem Stichwort „Operationen“ hatte er neben anderen medizinischen Leistungen auch die Durchführung von „Schwangerschafts-abbrüche durch Instrumente und Medikamente“ angeboten.
Die Webseiten des Arztes waren der Öffentlichkeit frei zugänglich. Über die Internetsuchmaschine „Google“ wurden Interessierte durch Eingabe des Suchbegriffs „Schwangerschaftsabbrüche“ unter anderem auf die Internetseiten des Arztes verwiesen. Das Amtsgericht Bayreuth und das Landgericht Bayreuth sahen hierin einen Verstoß gegen § 219 a StGB. Nach § 219 a StGB wird unter anderem bestraft, wer „öffentlich, [...] oder durch Verbreiten von Schriften [...] seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise [...] eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Forderung eines Schwangerschaftsabbruchs [...] anbietet [...]“.
Sämtliche dieser Tatbestandsmerkmale hatte der Angeklagte nach Auffassung des AG Bayreuth und LG Bayreuth erfüllt. Denn der Angeklagte hat auf seinen Internetseiten angeboten, dass er Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Interessierte hatten die Möglichkeit, auf die Internetseiten und damit das Angebot des Arztes Zugriff zu nehmen. Da der Arzt auf seinen Webseiten das Tätigkeitsfeld seiner gynäkologischen Praxis erklärt hatte und für Jedermann erkennbar gewesen ist, dass bei in Anspruchnahme der einzelnen medizinischen Leistungen das übliche ärztliche Honorar zu entrichten ist, hatte der Arzt nach Auffassung des LG Bayreuth auch gehandelt, um einen Vermögensvorteil zu erlangen.
Bei seiner Entscheidung hat das LG Bayreuth auch berücksichtigt, dass ein Arzt grundsätzlich gemäß Art. 12 GG das Recht hat, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, welche Leistungen in seiner Praxis erbracht werden. Die Vorschrift des § 219 a StGB hat dieses Recht aber eingeschränkt, weil hier das Recht auf Berufsausübung das Recht des ungeborenen Lebens tangiert. Das Gericht weist darauf hin, dass der Staat mit der Vorschrift des § 219 a StGB seiner Verpflichtung nachkommt, ungeborenes Leben zu schützen. Frauen, die abtreiben und sich darüber informieren möchten, welche Ärzte einen solchen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, können dies über anerkannte Beratungsstellen oder andere Ärzte tun.
Es gibt aber kein Recht der betroffenen Frauen, über die Öffentlichkeit hierüber informiert zu werden. Nach Auffassung der Bezirksärztekammer Südwürttemberg ist das Urteil des LG Bayreuth im Ergebnis korrekt. Ein vergleichbarer Fall in unserem Zuständigkeitsbereich würde mit großer Wahrscheinlichkeit ebenso entschieden werden.
Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und hierüber im Internet informieren, empfehlen wir dringend, diese Angaben aus ihrer Webseite herauszunehmen.
                                                                                                                                         

Revision  vom Oberlandesgericht Bamberg am 19.10.2006 abgewiesen!  Urteil rechtskräftig.

Quelle: Landesärztekammer Baden-Württemberg       Rundschreiben Nr. 2/2006    

Beweise

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Wir prangern heute lieber die Verbrechen der Vergangenheit an
 aber versäumen es, die Verbrechen der modernen "Demokratie" zu bekämpfen.

Tierschutz:  Ja Menschenschutz:  Nein

"Ist nicht die ganze Geschichte der Menschheit
auch eine Geschichte der mißbrauchten Freiheit?"
                                       Papst Johannes Paul II.

 

Und niemand sage, er hätte das alles nicht gewußt!

 
 

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