in Deutschland |
Initiative Nie
Wieder!
e.V.
Cestarostraße 2, D‑69469
Weinheim
Telefon: 06201/2909929
Fax: 06201/2909928
E-Mail:
info@babycaust.de
- Wer in der Demokratie
schläft, wacht in der Diktatur auf! - |
An die
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10548
Berlin
übermittelt per Fax: 030/9014-3310
28. Februar 2011
bitte
angeben:
KZ:219/12099
- 66
Jahre nach Auschwitz
Betreff:
AZ:
281/61 Js 5556/10
Hier: Unser Schreiben vom 7.01.2011
Grüß
Gott!
Hiermit
möchten wir unsere o.g. Beschwerde begründen:
§ 219 a
StBG ist schon erfüllt, wenn jemand öffentlich seines
Vermögensvorteils wegen eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder
Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anbietet, ankündigt, anpreist
oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt. Ob dies in grob
anstößiger Weise geschieht oder nicht, ist völlig unerheblich.
Jede
Internetseite eines Arztes ist eine Veröffentlichung zur Förderung der
Praxis und damit seines Vermögensvorteils. Für die Vollendung des
Straftatbestandes des § 219 a StGB genügt die Ankündigung der Vornahme
von Schwangerschaftsabbrüchen. So wird das auch bei anderen
Staatsanwaltschaften gesehen. Die Ausnahmevorschriften des § 219 a
Abs.2 und Abs. 3 StGB gelten offensichtlich nicht.
Der
sachbearbeitende Staatsanwalt Dr. Bath bemängelt, daß unserer Anzeige
kein Ausdruck der beanstandeten Internetwerbung beigefügt war, um
daraus tatsächliche Anhaltspunkte zu entnehmen.
Wir
gingen davon aus, daß die Staatsanwaltschaft Berlin Internetzugang hat
und auch in der Lage ist, nach Angabe des Hyperlinks sich die
entsprechende Seite anzeigen zu lassen und sich auch einen Ausdruck
anzufertigen.
Da dies
scheinbar unzutreffend ist, reichen wir Ihnen in der Anlage eine Kopie
nach.
Wir
möchten darauf hinweisen, daß heute unter dem Ihnen bekannten Link
(http:// www.fera-berlin.de/index.php?lang=cz&id=208&lang=cz)
die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche immer noch im Internet
anzufinden ist.
Wir
erwarten die Fortsetzung Ihrer Ermittlungen und eine Strafverfolgung
im Sinne des Gesetzes zu veranlassen
Mit
freundlichen Grüßen
Initiative Nie Wieder!
e.V.
-
Klaus Günter Annen
-
PS:
Anlage
Ceterum censeo,
das deutsche „Recht" auf Abtreibung, § 218 StGB, Tötung
ungeborener Kinder, ist nach den Entscheidungen des
Bundesverfassungs-Gerichts ( BVerfG ) in Karlsruhe
vom 28.5.1993 und 8.6.2010 rechtswidrig!
Ein rechtswidriges, verfassungswidriges Gesetz darf in einem
Rechtsstaat nicht angewendet werden.
Günter
Annen
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