So
können Gesetze auch ausgelegt und damit mißachtet werden:
"Der auf der
oben genannten Web-Seite eingestellte Text erfüllt den objektiven
Tatbestand von § 219a StGB...Allerdings erfordert eine Strafbarkeit
zudem, daß der Arzt oder die Person, die die Werbung veröffentlicht,
vorsätzlich handelt. Dieser subjektive Tatbestand ist hier nicht
beweisbar."
Das bedeutet:
Die Ärzte werben, trotz Verbots, weiterhin
für das Töten von ungeborenen Kindern
und werden dafür nicht bestraft.
Weder für das Werben noch für das Töten!!
...und gegen das rechtswidrige
Gesetz (§218 StGB)
opponiert niemand ?!! |