Auf der einen beanstandeten
Internetseite waren pornografische Inhalte ohne Altersbeschränkung frei
zugänglich. Die andere Internetseite verstieß gegen
Jugendschutzbestimmungen, da sie Bilder von abgetriebenen Föten zeigte.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hatte die Seite
daraufhin unter anderem wegen der Fotos indiziert.
Laut
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag müssen die Anbieter bei Inhalten, die die
Entwicklung Jugendlicher gefährden könnte, durch die Einrichtung einer
geschlossenen Nutzergruppe sicherstellen, dass Minderjährige auf diese
Seiten nicht zugreifen können. „Leider wird das Internet von manchem
Anbieter immer noch als rechtsfreier Raum betrachtet. Bei allen Freiheiten
ist der Jugendschutz ein hohes Gut, den es auch im Web zu bewahren gilt
und der nicht mit Füßen getreten werden darf. Insofern sind die Urteile
ein wichtiges Signal“, kommentiert LFK-Präsident Thomas Langheinrich.
Die Landesmedienanstalten
sind für den Jugendschutz in den so genannten Telemedien, unter die auch
das Internet fällt, zuständig. Ihr Organ, die Kommission für
Jugendmedienschutz (KJM), prüft und bewertet mit Unterstützung von
jugendschutz.net problematische Angebote aus Deutschland. Stellt sie fest,
dass unzulässige oder entwicklungs-beeinträchtigende Inhalte im Netz
vorliegen, sorgt sie bzw. die zuständige Landesmedienanstalt für eine
Änderung oder Einstellung des Angebotes.
Die KJM
arbeitet auch eng mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
zusammen. Im Jahr 2008 hat sich die Kommission für Jugendmedienschutz mit
über 200 Aufsichtsfällen in den Telemedien beschäftigt.
Quelle: Landesanstalt für
Kommunikation Baden-Württemberg, 3.08.2009