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Wenn ihr die Augen nicht braucht, um zu sehen,

 werdet ihr sie brauchen, um zu weinen!

 Jean Paul (1763-1825)

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Herzschlag

eines Kindes

(10. Schw. woche)

Wo eine Gesell-schaft sich dazu verführen läßt, be-stimmte Personen als nicht voll menschlich und daher minderwertig und ohne Anspruch auf Achtung zu be-trachten, dort sind die kulturellen Vor-aussetzungen für einen menschlichen Holocaust gegeben.

 

Ronald Reagan "Recht zum Leben" S.24/25

oben

 

Der Jugendschutz hat noch einmal eine Chance erhalten!

Wird diese von den Politikern und Jugendschutzbehörden genutzt?

 

Jugendmedienschutz gekippt
Jetzt muss neu verhandelt werden


Düsseldorf (RPO). Jetzt ist es offiziell: Erwartungsgemäß hat der nordrhein-westfälische Landtag den neuen Staatsvertrag zum Jugendmedienschutz abgelehnt. Da NRW den Vertrag somit nicht ratifiziert hat, kann die Vereinbarung zwischen den Ministerpräsidenten der Länder nicht wie geplant 2011 in Kraft treten. Nun sind neue Verhandlungen notwendig.

Es ist ein Wort, das es so wohl nur in deutscher Sprache geben kann: Jugendmedienschutz-
staatsvertrag. Ähnlich schwer lesen sich die 28 Paragraphen, aus denen das seit 2003 geltende Vertragswerk besteht. Dabei ist das Ziel eigentlich klar: Heranwachsende vor elektronischen Medienangeboten zu schützen, "die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden", wie es gleich zu Beginn des Vertrages heißt.

Was im Fernsehen noch vergleichsweise einfach geht, etwa über die Vergabe von späten Sendeplätzen für Gewalt- und Erotikfilme, ist im Internet ungleich komplizierter. Das weltweite Netz scheint nur wenig Kontrolle über den Zugang zu bestimmten Seiten zu bieten.

Dennoch verständigten sich die Ministerpräsidenten der Länder im Juni dieses Jahres auf eine Novellierung des Staatsvertrages, die den besonderen Bedingungen des Internet Rechnung tragen sollte. Die notwendige Zustimmung der Länderparlamente sei nur noch Formsache, hieß es damals. Doch der nordrhein-westfälische Landtag hat dieses Ansinnen nun durchkreuzt.

Am Donnerstag stimmten die Abgeordneten einstimmig gegen die Novelle stimmen und ließen damit das gesamte Vorhaben platzen. Fraktionsübergreifend wurden bereits im Vorfeld "rechtliche Unsicherheiten" als Begründung genannt. Im Zentrum der Kritik steht die im Vertrag vorgesehen Alterskennzeichnung von Internetseiten.

Die neuen Bestimmungen sahen vier Altersstufen vor, nach denen in Deutschland verfügbare Seiten "mit entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten" klassifiziert werden sollten. Zusätzlich eingeplant war ein Altersstufe "ab 0 Jahre" für "offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote".

Eine eigene Software sollte den Zugang zu den entsprechenden Seiten steuern. Eltern hätten also festlegen können, ob sie ihren Kindern den Zugang zu Homepages erlauben, die durch die Anbieter ab 6, 12, 16 oder 18 Jahren freigegeben wurden.

(Anmerkung.:

Politiker sind Träumer und keine Realisten!

Erstens gibt es noch keine Software für eine derartige Filter-Möglichkeit und zweitens:

Welche Eltern werden solche Programme auf dem Rechner für ihre Kinder installieren?

Und: Halten die Politiker die Kinder und Jugendliche für so dumm, daß sie nicht in der Lage sind,  solche Sperren zu umgehen?

 Doch bislang, so räumt die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (kjm) in München ein, gibt es solche Programme noch gar nicht.

Offen blieb zudem die Frage, was mit jenen Seiten passiert, die außerhalb Deutschlands angeb

(Anm.:) Und schließlich fürchteten viele Betreiber von Websites eine Einschränkung der Informationsfreiheit für Kinder und Jugendliche.

Ihr Argument: Wer keine Alterskennzeichnung vornehme, laufe Gefahr, von den Filterprogrammen ausgeblendet zu werden - völlig unabhängig davon, ob es sich um jugendgefährdende Inhalte handele oder nicht.
(Verschwiegen wird:  Mit der Alterskennzeichnung fallen für die Pornoanbieter die Schranken. Für die Porno-Lobbyisten heißt das: Die geschlossenen Internetgruppen mit Altersnachweis, in denen Pornoangebote und Pornofilme gezeigt werden, sind nicht mehr erforderlich! Pornographie und andere jugendgefährdende Bilder und Beiträge, die von Deutschland kommen, sind dann auch  im Internet frei zugänglich. Zu dem ausländischen Schmutz (den man ebenso wenig bekämpft) kommt dann noch der deutsche Schmutz, frei zugänglich, dazu!

 

Der abgelehnte JMStV sah vor, das jeder, der Surfen im Internet ermöglicht, auch für den  Jugendschutz (event. über Schutzprogrammen) selbst zuständig ist ... und wer tut das?


Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) befürchtet etwa, dass Aufklärungsarbeit etwa zum Thema sexueller Missbrauch unter solchen Umständen nur schwer möglich wäre. Stattdessen fordert BDKJ-Chef Dirk Tänzler, die Medienkompetenz von Jugendlichen zu stärken und die Eltern stärker zur Verantwortung zu ziehen.

Außerdem bemängelte der Jugendverband, der rund 660.000 Mitglieder vertritt, dass an den Beratungen zu der Novelle hauptsächlich Vertreter aus Wirtschaft und Politik beteiligt waren. "Es wäre wünschenswert, wenn beim nächsten Mal auch Betroffene aus der Praxis miteinbezogen würden."

Wann dieses nächste Mal sein wird, steht in den Sternen. Die für den 1. Januar 2011 geplanten Neuerungen sind jedenfalls vorerst vom Tisch. So bleibt es bei den bisher geltenden Regelungen, wie die kjm betont. "Der Jugendmedienschutz lebt", lautet die Parole.

Quelle: www.rp-online.de/, 16.12.2010
 

 

Was nutzt ein neuer "Jugendmedien-Staatsvertrag",

wenn die Behörden nicht in der Lage sind,

Kinder und Jugendliche

auch vor  jugendgefährdenden Angeboten

aus dem Ausland

 zu schützen?

 

Hört dort der staatliche Jugend-Schutz auf, wo man verdienen kann?

Wahrscheinlich ist in Deutschland die "Porno-Lobby" tonangebend!!

 

Der Fall "Wikileaks"  beweißt aber,

welche Möglichkeiten der Staat hätte ... wenn er nur wollte!

 

Ab 1.1.2011

Der neue "Jugendmedienstaatsvertrag" (JMStV)

- Ein Mittel zur Zensur, zum Jugendschutz , Beides

oder keins von Beiden? -

 

Eine Satire oder doch nicht?

Beitrag entnommen aus:  www.jugendmedienstaatsvertrag.de

hier als pdf-Datei

Jugendmedienstaatsvertrag und Altersfreigabe im Internet

Was man in letzter Zeit als Gesetzgebungsentwürfe liest, schlägt einem auf den Magen. Sei es die Reform des Arbeitnehmerdatenschutzes oder das Buttongesetz gegen Internetabzocke - man wird den Verdacht nicht los, daß hier "Legastheniker" am Werke waren, die erst nach mehrfachen Anläufen ihr Jurastudium an irgendeiner C-Universität zu Ende gebracht haben.

Doch alles bisherige wird überboten durch den Jugendmedienstaatsvertrag, der Anfang 2011 in Kraft treten soll.

Zum Text: http://www.fsm.de/inhalt.doc/Synopse_JMStV_final.pdf

 

1. In der Szene wird gemosert: Ab 2011 müsse jeder Anbieter jede Website auf jugendgefährdende Inhalte hin überprüfen, klassifizieren und Maßnahmen zum Schutz der Jugend vor diesen Inhalten treffen Die Klassifizierungsstufen basierten auf den aus dem Filmbereich bekannten Altersfreigaben (ab 0, 6, 12, 16 und 18 Jahren).

Das ist alles "murks".

§ 5 Abs. 1 lautet: "Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:

1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.

Die Altersstufe „ab 0 Jahre” kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht."

Die gesamte Vorschrift (nebst Bußgeldregelungen) richtet sich daher nur an Anbieter, die jugendgefährdendes Material bereithalten. Diese und nur diese müssen klassifizieren und dabei ggf. auch mal eine Seite mit "ab O Jahre" kennzeichnen, um sie von anderen Seiten abzugrenzen.

2. Nun gut. Aber die Forenbetreiber zittern, denn in § 5 Abs. 3 heißt es:

"Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter die Einbeziehung oder den Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu beeinträchtigen. Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft."

Wer diesen Text geschrieben hat, kann kein Jurist (oder nur C-Jurist; s.o.). gewesen sein. Egal wie man zu dem Zweck der Regelung steht, hier stimmt handwerklich nichts. Der Verweis auf §§ 7 ff. (!) TMG geht ins Leere; denn da stehen alle Provider drin. Und eine Kennzeichnungsverpflichtung für Access Provider wäre nicht nur technischer Nonsens, sondern contra TMG und EC-Richtlinie. Und: was sind Inhalte, die "nicht vollständig" (!) in den Verantwortungsbereichs des Anbieters fallen? Foren sind m.E. damit gar nicht gemeint. Denn Foren tragen erst einmal gar keine "Verantwortung" (was ist das für ein gräßlicher Sozpäd-Begriff), sondern haften grundsätzlich gar nicht für fremde Inhalte (eine Haftung setzt ja erst ab Kenntnis und Nichtsperrung an). Und wann werden Inhalte "von Nutzern in das Angebot "integriert" (auch so ein Sozpäd-Begriff)? Bei Foren und Blogs jedenfalls nicht; hier sind eigener Inhalt und Kommentar deutlichst voneinander getrennt. Gemeint sein kann nur der Chefkoch-Fall des BGH; also Krönchen auf Rezepten. Aber dann ist das Ganze nach BGh eigener Inhalt und § 5 Abs. 1 gilt. 

Witzig wirds auch dann, wenn falsche Altersfreigaben UWG-mäßig gerügt werden (über §§ 3, 4 Nr. 11). Dann sitzen wir als Richter im Wettbewerbssenat und dürfen prüfen, ob eine Seite als "ab 6" oder "ab 12 Jahren" zu klassifizieren gewesen wäre. Wow!

Liebe Politik, bitte verzichtet auf solche Gesetze Stoppt den Unsinn und denkt lange nach, bevor Ihr wirklich an das "Machen" von Gesetzen geht. Gesetze wollen handwerklich und dogmatisch sauber geschrieben sein, das braucht Zeit, Ruhe und Verstand.

 

Quelle: 30.11.2010

http://blog.beck.de/2010/11/30/jugendmedienstaatsvertrag-und-altersfreigabe-im-internet

Neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Förderung von Erotikanbietern statt Schutz der Jugend

 

Den Änderungen des Jugendmedienstaatsvertrages scheint nichts mehr im Weg zu stehen. Aber auch kurz vor ihrem In-Kraft-Treten wissen die Anbieter von Online-Inhalten nicht, wie die neuen Anforderungen inhaltlich zu definieren und technisch umzusetzen sind. Thomas Schwenke teilt die Vorbehalte der Netzgemeinde gegenüber einem Entwurf, der vor allem der Erotikindustrie nutze.

 

 

Die am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Änderungen des Jugendmedienstaatsvertrages (JMStV, die Änderungen werden hier im Folgenden als JMStV-E bezeichnet) verdeutlichen eine tiefe Kluft zwischen der "Netzgesellschaft" und der Politik. Während sich die Politik zum Schutz von Kindern und Jugendlichen auf Gesetze verlässt, verlangen die Netzbürger mehr Selbstbestimmung und setzen auf die Aufklärung von Kindern und Eltern. Den Verfassern des neuen JMStV werfen sie dagegen technisches Unverständnis sowie Lobbypolitik vor. Diese Vorwürfe haben zwischenzeitlich sogar schon zur Schließung von Blogs geführt.

Der JMStV wurde bereits im Jahr 2003 als Ergänzung zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) erlassen und soll Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten in den Medien schützen. Anders als das JuSchG ist der JMStV kein Bundesgesetz, sondern Ländersache und bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung aller Bundesländer.

Die Hoffnungen seiner Gegner ruhten bisher auf Nordrhein-Westfalen, wo der linksdominierte Landtag das Gesetz stoppen könnte. Doch nachdem die Grünenfraktion sich für das Gesetz zu entscheiden scheint, spricht alles dafür, dass die Novellierung des JMStV wie geplant in Kraft tritt.

 

Bisheriger und neuer Regelungsgehalt des JMStV
 

Der JMStV bezweckt gemäß § 1 JMStV den Schutz von Kindern und Jugendlichen in "elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien", zu denen insbesondere  Fernsehen,  Radio, aber auch Onlineangebote (Telemedien) gehören.

Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen unzulässigen Angeboten im Sinne des § 4 JMStV-E und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten nach § 5 JMStV-E. Während die ersteren entweder ganz verboten (zum Beispiel Kriegsverherrlichung) oder nur unter Einsatz von strengen Altersverifikationssystemen zugänglich sind (zum Beispiel Pornografie), müssen entwicklungsbeeinträchtigende Angebote so gestaltet sein, dass sie von Kindern und Jugendlichen "üblicherweise" nicht wahr genommen werden.
Im Bezug auf das Internet betrifft das Gesetz alle Anbieter, die ihre Inhalte in Deutschland anbieten und in Deutschland ihren Sitz haben. Zu diesen Anbietern gehören alle, die online Inhalte anbieten, seien es kleine private Blogs oder große kommerzielle Plattformen wie StudiVZ. Ausgenommen sind nach
§ 5 Abs. 8 JMStV-E lediglich Nachrichtenangebote, an denen ein "berechtigtes Interesse" besteht. Ob ein solches Interesse nur für große Nachrichtenseiten wie Spiegel Online oder die Seite der Tagesschau oder auch für private Blogger gilt, bleibt ungewiss.

Die Neuerungen des Gesetzes liegen gerade im § 5 JMStV-E. Denn bisher mussten entwicklungsbeeinträchtigende Angebote entweder durch technische oder sonstige Maßnahmen gesichert oder nur zu bestimmten Zeiten zugänglich sein. Nun aber führt der Gesetzgeber als Alternative die Möglichkeit ein, Inhalte nach Altersstufen (ohne Einschränkung, ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren, ab 18 Jahren) zu klassifizieren. Und gerade diese Klassifizierung erzürnt die Onlineanbieter.

 

Die Hürden der Klassifizierung nach Altersstufen
 

Diese Klassifizierung soll nach § 12 JMStV-E so gestaltet sein, dass sie durch "geeignete" Jugendschutzsoftware erkannt wird. Diese Software soll gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 JMStV-E von Internetzugangsanbietern (Internet Service Provider oder Access-Provider) bereit gestellt werden. Welche Spezifikation diese Software haben soll und welche technischen Anforderungen die Altersklassifizierung erfüllen muss, ist im Gesetz nicht geregelt. Daher wissen die Anbieter einen Monat vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht, wie sie diese Kennzeichnung technisch vornehmen sollen.

Ferner ist unklar, wie die Klassifizierung vorgenommen werden soll. Denn das Gesetz definiert "entwicklungsbeeinträchtigende" Angebote lediglich als solche, die "die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen" geeignet sind.

Ein unter Beteiligung des Medienpädagogen Jürgen Ertelt durchgeführtes Experiment des Arbeitskreises Zensur zeigte, dass ca. 80 Prozent der 12.000 Teilnehmer bei der Einstufung von Inhalten falsch lagen.

Um der Gefahr von Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro nach § 24 Abs. 3 JMStV-E bei einer Fehleinschätzung zu entgehen, können sich die Onlineanbieter anerkannten Altersbewertungsverfahren von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen (§§ 5 Abs.2 , § 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. l 4 JMStV-E).  Problematisch ist dabei allerdings, dass das Gesetz keine Kostenbeschränkungen enthält, so dass solche Verfahren die Privatanbieter mit erheblichen Kosten belasten können.

Die Gesetzesinitiatoren gehen von einem Selbstklassifizierungssystem aus, das für private Onlineanbieter kostenlos sein soll. Es ist jedoch nicht klar, wie dieses funktionieren soll und ob nicht schon bei Finanzierung mit Bannern oder Spenden (zum Beispiel durch den Spendendienst Flattr) ein Angebot als kommerziell klassifiziert wird.

 

Prüfungspflichten bei User-Generated-Content vs. Haftungsprivileg
 

Anbieter von nutzergenerierten Inhalten wie zum Beispiel Kommentaren in Blogs, Videos auf Videoplattformen oder Einträgen in Sozialen Netzwerken soll § 5 Abs. 3 JMStV-E entlasten. Danach müssen diese ihr Angebot lediglich im Ganzen einstufen (z.B. "Ab 16") und im Übrigen Schutzmaßnahmen ergreifen, damit die Nutzer keine Inhalte einstellen, die über dieser Alterseinstufung liegen.

Fraglich ist aber auch hier, wie diese Schutzmaßnahmen aussehen sollen und insbesondere, ob damit Prüfungspflichten verbunden sind, die dem Haftungsprivileg des 10 S. 1 Nr. 1 Telemediengesetz widersprechen.  Dieses besagt, dass Anbieter für rechtswidrige Inhalte von Nutzern nicht haften, solange sie von diesen Inhalten keine Kenntnis haben.

Wenn sie jedoch die Inhalte regelmäßig auf Jugendschutzverstöße prüfen  müssten, würden sie diese Kenntnis erlangen und das Haftungsprivileg verlieren. Damit würde der JMStV ein europaweites Haftungsprivileg aufheben und Anbieter von User Generated Content vor ungeahnte Haftungsrisiken stellen. Dies ist zwar laut Gesetzesbegründung nicht gewollt, aber als Rechtsfolge durchaus möglich.

 

Lobbywerk der Erotikbranche?
 

Die Gegner des Gesetzes sehen aber nicht nur diverse Probleme inhaltlicher und technischer Art, die vor allem die privaten Onlineanbieter beeinträchtigen, sondern sogar ein Deckmäntelchen für ein erleichtertes Tätigwerden von Erotikanbietern im Netz.

Zum einem stellt sich bereits die Frage, warum eine Änderung des JMStV überhaupt notwendig war. Es sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die zuständigen Stellen einschreiten mussten oder belegten, dass das bisherige Instrumentarium unzureichend war.

Die neu eingeführte Möglichkeit der Klassifizierung belastet gerade die privaten Anbieter, auf die erhebliche Kosten der Klassifizierung zukommen. Insbesondere ist so der "Graswurzel-Journalismus" betroffen, also die Teilnahme von Bürgern durch eigene Medien wie insbesondere Blogs am gesellschaftlichen Diskurs, die als demokratische Errungenschaft des Internets betrachtet wird. Alternativ bleibt den Bürgern nur die Möglichkeit, ihre Angebote zum Beispiel durch Kontrolle von Personalausweisnummern zu sichern oder sie nur zu bestimmten Zeiten zugänglich zu machen ("diese Webseite ist erst ab 22 Uhr erreichbar").

Die Erotikbranche hatte bisher ebenfalls unter diesen Zugangssicherungen zu leiden. Nun kann sie ihr Angebot schlicht als "ab 18" klassifizieren und braucht den Zugang ansonsten nicht zu sichern. Das bedeutet wiederum, dass alle Kinder und Jugendlichen, deren Eltern keine geeignete Jugendschutzsoftware installiert haben, diese Inhalte nun ganz legal einsehen können.

 

Kein Gewinn für Kinder und Jugendliche
 

Schließlich ist fraglich, ob es die Jugenschutzsoftware auch für andere Zugangsmöglichkeiten wie Mobiltelefone geben wird. Und nicht zuletzt wissen die Jugendlichen, die durch den Entwurf eigentlich geschützt werden sollen, erfahrungsgemäß am besten, wie man die Schutzsoftware umgeht.

Die neuen Änderungen bringen also in erster Linie Vorteile für Erotikanbieter, weil sie ihre Inhalte nun ohne Zugangssperren anbieten können. Dagegen stehen private Anbieter einem komplizierten und undurchsichtigen Werk gegenüber, das Kosten und Risiken für sie bringt.

Wer am wenigsten von dem Gesetz zu profitieren scheint, sind Kinder und Jugendliche.

Denn ob diese Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten erlangen, hängt wie bisher maßgeblich davon ab, ob die Eltern eine geeignete Schutzsoftware einsetzen. Dass es solche Schutzprogramme jedoch schon vorher gab und das Gesetz trotzdem geändert werden musste, zeigt vor allem eines: Statt einer (erotikindustriefreundlichen) Gesetzesänderung hätte es vielmehr einer staatlichen Investition in Aufklärung und Unterstützung der Eltern bedurft.

 

Der Autor Rechtsanwalt Thomas Schwenke, Dipl.FinWIrt(FH), LL.M. (Auckland) ist Partner der Kanzlei Schwenke & Dramburg in Berlin. Er berät Unternehmen im Onlinerecht und betreut eine Kinder- und Jugendcommunity.

Quelle: 11.12.2010

http://www.lto.de/de/html/nachrichten/2065/jmstv-neuregelungen/

 

Folge des am 1.1.2011 in Kraft tretenden JMStV

am Beispielwww.VZlog.de

 

In eigener Sache: Wir schließen am 31. Dezember 2010

Von Michel am 30. November 2010 um 09:04

Dieser Artikel wurde gekürzt und übearbeitet, da er einfach zu lang und unverständlich war. Die alte Version gibt es hier. Liebe Journalistinnen und Journalisten, bitte den Hinweis ganz unten beachten.

Liebe Leserinnen und Leser,

Wie ihr vielleicht wisst, verabschieden die Länderparlamente in Deutschland zurzeit eine Neufassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, der die Pflichten von Inhalteanbietern in Rundfunk und Internet neu Regelt: Wer Inhalte publiziert, die für Kinder „erziehungsbeeinträchtigend“ sind, muss Maßnahmen ergreifen. Wer sich nicht daran hält, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld. Häufig wird gesagt, dies sei alles Freiwillig. „Freiwillig“ ist dabei nur die Wahl der Maßnahmen. Ein erster Praxistest des AK Zensur hat gezeigt, dass Selbsteinstufung und Alterskennzeichnung nicht praktikabel sind und dem Jugendschutz nicht dienen. Die Altersgrenzen werden auch bei alltäglichen Inhalten, wie man sie in diesem Blog häufig genug finden dürfte, schnell erreicht.

Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist Richtungsweisend. Die Richtung zeigt allerdings in die Vergangenheit: Die darin enthaltenen Maßnahmen wurden schon Mitte der 90er-Jahre diskutiert, dann aber als untauglich verworfen. Die Vorstellung, Regelungen aus dem Rundfunk könnten im globalen Kommunikationsmedium Internet funktionieren, ist naiv. Moderner Jugendschutz verlangt neue Konzepte und medienpädagogische Strategien.

Durch mangelnden Sachverstand, fehlende Einsicht in die Zusammenhänge und falsch verstandene Fürsorgepflicht wird ein populistisches Bündel von Vorschriften verordnet, das dem Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht dient.

Zukünftig müssen Anbieter wie wir Inhalte darauf hin bewerten, ob diese “ab 0″, “ab 6″, “ab 12″, “ab 16″ oder sogar “ab 18″ einzustufen sind. Sind Inhalte “ab 16″ oder “ab 18″ geeignet, müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um jüngere Personen vom Zugang zu diesem Angebot abzuhalten. Dies kann entweder durch Altersverifikation (z.B. durch den neuen Personalausweis oder PostIdent) geschehen oder durch “Sendezeiten”.

Wir glauben, dass unser Blog vielleicht ab 12 Jahre bewertet werden müsste (es gibt Screenshots aus schülerVZ-Gruppen in diesem Blog, die wir wegen sexistischer Fotos oder ähnlichem Kritisiert haben), aber das können wir nicht so genau sagen. Wir müssten jeden Artikel, jedes Bild und jeden Kommentar selbst bewerten, da wir uns keine Experten auf diesem Gebiet leisten können (was auch nicht absolute Rechtssicherheit bringen würde, wie der AK-Zensur herausgefunden hat, da sich diese häufig auch nicht einig sind), die alle 845 Artikel, 1218 Medieninhalte und 15797 Kommentare bewerten.

Das hätten wir auch nach dem alten JMStV machen müssen, aber es gibt diese unausgesprochene Vereinbarung zwischen allen Beteiligten, das der Vertrag ignoriert wird und der kommerzielle Arm der KJM “jugendschutz.net” sich mit Pornografie und “Pro-Ana” oder ähnlichem beschäftigt. Viele sagen, dass wird mit dem neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrags so passieren, aber daran glauben wir nicht: Erstens muss man sich fragen, wozu es einen neuen Vertrag gibt, wenn dieser nicht umgesetzt werden soll, zweites muss man sich fragen, ob es in einem Rechtsstaat Gesetze geben darf, die in der Absicht beschlossen werden, dass sich niemand daran hält und drittens ist das Ziel der Reform eine “Verbesserung” (=Verschärfung) des Jugendschutzes im Internet.

Auch wenn wir keinerlei jugendgefährdende Inhalte anbieten und entsprechend keine Kennzeichnung vornehmen müssten, bleibt ein wirklich zentrales Problem, dass erst mit dem neuen JMStV entsteht: Abmahnanwälte, die uns Aufgrund von Grauzonen oder uneindeutigen Klassifizierungen, die keine Behörde interessieren, teure Abmahnungen verschicken. Solche Abmahnungen passieren dann nicht mehr auf Basis des JMStV sondern wegen Verstoßes gegen den JMStV und damit verbundener “Wettbewerbsvorteile” mit dem Wettbewerbsrecht. Wir haben genug Abmahnungen und ähnliches mit diesem Blog hinter uns und langsam keine Kraft mehr für solche “Spielchen”, die bisher immer zu unseren Gunsten ausgegangen sind, aber Zeit und Geld kosten.

Diesen beiden Risiken könnten wir entgehen, wenn wir das Blog als “ab 18″ Jahre bewerten. Dann müssten wir entweder eine Altersverifikation nutzen (teuer, aufwändig, für Blogs übertrieben) oder ab Sendezeiten einführen, und zwar zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr deutscher Zeit.

Vor diesem Hintergrund haben wir, die zurzeit aktiven Autoren von VZlog in der vergangenen Nacht einstimmig folgendes beschlossen:

Wegen der vielen juristischen und damit auch finanziellen Risiken, welche durch den neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entstehen, sowie der zu erwartenden Abmahnwelle, werden wir VZlog.de am 31. Dezember 2010 schließen. Dies bedeutet, das keine neuen Artikel erscheinen und auch kein Archiv verfügbar sein wird.

Wir möchten uns bedanken bei den vielen netten Menschen, die durch dieses Blog kennengelernt haben. Dies sind insbesondere

Oliver Skopec, ehemaliger Leiter schülerVZ
Nikola Paetzold, ehemalige Leiterin schülerVZ
Christoph Schmid, Leiter schülerVZ
Philippe Gröschel, Jugendschutzeauftragter VZnet
Maren Gaidies, schülerVZ User Care
Maik Paetzhold, VZnet Support
Malte Cherdron, ehemaliger CMO von VZnet
Jodok Batlogg, ehemaliger CTO von VZnet
Dirk Hensen, Pressesprecher von VZnet
Christiane Biederlack, PR-Manager von VZnet
Bastian Hofmann, Softwareentwickler bei VZnet
Martin Münch, System Operations bei VZnet
Jan Pfriem und Moritz Haag von sVZ-Styles.de
Daniel Diekmeier, unser großartiger Illustrator
Oliver Mesieh
Michael Plas

Wir danken außerdem unseren ehemaligen Autoren, allen Lesern und Kommentatoren, allen Spendern, unseren Followern auf Twitter und überhaupt allen, die uns nicht als Produkt der VZ-Marketingabteilung gesehen haben, hinter dem keine echten Menschen sind. Und den Juristen bei VZnet und Holtzbrinck, mit denen wir freundlicherweise nie zu tun hatten.

Danke euch allen

Timo, Lukas & Michel

Quelle: http://www.vzlog.de/2010/11/in-eigener-sache-wir-schliesen-am-31-dezember-2010/

 
 

Wir prangern heute lieber die Verbrechen der Vergangenheit an
 aber versäumen es, die Verbrechen der modernen "Demokratie" zu bekämpfen.

"Ist nicht die ganze Geschichte der Menschheit

auch eine Geschichte der mißbrauchten Freiheit?"

                                                  Papst Johannes Paul II.

 
Tierschutz:  Ja Menschenschutz:  Nein
 

Und niemand sage, er hätte das alles nicht gewußt!

 
 

Wichtiger Hinweis: Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf dieser Page Links zu anderen Seiten im Internet gelegt.
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- Klaus Günter Annen -
Cestarostr. 2, D-69469 Weinheim

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