Herzschlag
eines Kindes
(10. Schw.
woche) |
Wo
eine Gesell-schaft sich dazu verführen läßt, be-stimmte Personen als nicht
voll menschlich und daher minderwertig und ohne Anspruch auf Achtung zu
be-trachten, dort sind die kulturellen Vor-aussetzungen für einen
menschlichen Holocaust gegeben.
Ronald Reagan
"Recht zum Leben" S.24/25 |
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Der Jugendschutz hat noch
einmal eine Chance erhalten!
Wird
diese von den Politikern und Jugendschutzbehörden genutzt? |
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Jugendmedienschutz gekippt
Jetzt muss neu verhandelt werden
Düsseldorf (RPO). Jetzt ist es offiziell: Erwartungsgemäß
hat der nordrhein-westfälische Landtag den neuen Staatsvertrag zum
Jugendmedienschutz abgelehnt. Da NRW den Vertrag somit nicht ratifiziert
hat, kann die Vereinbarung zwischen den Ministerpräsidenten der Länder
nicht wie geplant 2011 in Kraft treten. Nun sind neue Verhandlungen
notwendig.
Es ist ein Wort, das es so wohl nur in deutscher Sprache geben kann:
Jugendmedienschutz-
staatsvertrag. Ähnlich schwer lesen sich die 28 Paragraphen, aus denen das
seit 2003 geltende Vertragswerk besteht. Dabei ist das Ziel eigentlich
klar: Heranwachsende vor elektronischen Medienangeboten zu schützen, "die
deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden", wie es
gleich zu Beginn des Vertrages heißt.
Was im Fernsehen noch vergleichsweise einfach geht, etwa über die Vergabe
von späten Sendeplätzen für Gewalt- und Erotikfilme, ist im Internet
ungleich komplizierter. Das weltweite Netz scheint nur wenig Kontrolle
über den Zugang zu bestimmten Seiten zu bieten.
Dennoch verständigten sich die Ministerpräsidenten der Länder im Juni
dieses Jahres auf eine Novellierung des Staatsvertrages, die den
besonderen Bedingungen des Internet Rechnung tragen sollte. Die notwendige
Zustimmung der Länderparlamente sei nur noch Formsache, hieß es damals.
Doch der nordrhein-westfälische Landtag hat dieses Ansinnen nun
durchkreuzt.
Am Donnerstag stimmten die Abgeordneten einstimmig gegen die Novelle
stimmen und ließen damit das gesamte Vorhaben platzen.
Fraktionsübergreifend wurden bereits im Vorfeld "rechtliche
Unsicherheiten" als Begründung genannt. Im Zentrum der Kritik steht die
im Vertrag vorgesehen Alterskennzeichnung von Internetseiten.
Die neuen Bestimmungen sahen vier Altersstufen vor, nach denen in
Deutschland verfügbare Seiten "mit entwicklungsbeeinträchtigenden
Angeboten" klassifiziert werden sollten. Zusätzlich eingeplant war ein
Altersstufe "ab 0 Jahre" für "offensichtlich nicht
entwicklungsbeeinträchtigende Angebote".
Eine eigene Software sollte den Zugang zu den entsprechenden Seiten
steuern. Eltern hätten also festlegen können, ob sie ihren Kindern den
Zugang zu Homepages erlauben, die durch die Anbieter ab 6, 12, 16 oder 18
Jahren freigegeben wurden.
(Anmerkung.:
Politiker sind Träumer
und keine Realisten!
Erstens gibt es noch
keine Software für eine derartige Filter-Möglichkeit und zweitens:
Welche Eltern werden
solche Programme auf dem Rechner für ihre Kinder installieren?
Und: Halten die Politiker
die Kinder und Jugendliche für so dumm, daß sie nicht in der Lage sind,
solche Sperren zu umgehen?
Doch
bislang, so räumt die Kommission für Jugendmedienschutz der
Landesmedienanstalten (kjm) in München ein, gibt es solche Programme noch
gar nicht.
Offen blieb zudem die Frage, was mit jenen Seiten passiert, die außerhalb
Deutschlands angeb
(Anm.:)
Und schließlich fürchteten viele
Betreiber von Websites eine Einschränkung der Informationsfreiheit für
Kinder und Jugendliche.
Ihr Argument: Wer keine Alterskennzeichnung vornehme, laufe Gefahr, von
den Filterprogrammen ausgeblendet zu werden - völlig unabhängig davon, ob
es sich um jugendgefährdende Inhalte handele oder nicht.
(Verschwiegen
wird: Mit der
Alterskennzeichnung fallen für die Pornoanbieter die Schranken. Für die
Porno-Lobbyisten heißt das: Die geschlossenen Internetgruppen mit
Altersnachweis, in denen Pornoangebote und Pornofilme gezeigt werden, sind
nicht mehr erforderlich! Pornographie und andere jugendgefährdende Bilder
und Beiträge, die von Deutschland kommen, sind dann auch im Internet
frei zugänglich. Zu dem ausländischen Schmutz (den man ebenso wenig
bekämpft) kommt dann noch der deutsche Schmutz, frei zugänglich, dazu!
Der abgelehnte JMStV sah
vor, das jeder, der Surfen im Internet ermöglicht, auch für den
Jugendschutz (event. über Schutzprogrammen) selbst zuständig ist ... und
wer tut das?
Der Bund der Deutschen
Katholischen Jugend (BDKJ) befürchtet etwa, dass Aufklärungsarbeit etwa
zum Thema sexueller Missbrauch unter solchen Umständen nur schwer möglich
wäre. Stattdessen fordert BDKJ-Chef Dirk Tänzler, die Medienkompetenz von
Jugendlichen zu stärken und die Eltern stärker zur Verantwortung zu
ziehen.
Außerdem bemängelte der Jugendverband, der rund 660.000 Mitglieder
vertritt, dass an den Beratungen zu der Novelle hauptsächlich Vertreter
aus Wirtschaft und Politik beteiligt waren. "Es wäre wünschenswert, wenn
beim nächsten Mal auch Betroffene aus der Praxis miteinbezogen würden."
Wann dieses nächste Mal sein wird, steht in den Sternen. Die für den 1.
Januar 2011 geplanten Neuerungen sind jedenfalls vorerst vom Tisch. So
bleibt es bei den bisher geltenden Regelungen, wie die kjm betont. "Der
Jugendmedienschutz lebt", lautet die Parole.
Quelle: www.rp-online.de/,
16.12.2010
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Was nutzt ein neuer
"Jugendmedien-Staatsvertrag",
wenn die Behörden
nicht in der Lage sind,
Kinder und
Jugendliche
auch vor
jugendgefährdenden Angeboten
aus dem Ausland
zu schützen?
Hört
dort der staatliche Jugend-Schutz auf, wo man verdienen kann?
Wahrscheinlich ist in
Deutschland die "Porno-Lobby" tonangebend!!
Der Fall "Wikileaks"
beweißt aber,
welche
Möglichkeiten der Staat hätte ... wenn er nur wollte!
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Ab 1.1.2011
Der neue
"Jugendmedienstaatsvertrag" (JMStV)
- Ein Mittel zur Zensur, zum Jugendschutz ,
Beides
oder keins von
Beiden?
-
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Eine Satire oder doch nicht? |
Beitrag
entnommen aus:
www.jugendmedienstaatsvertrag.de |
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hier als
pdf-Datei |
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Jugendmedienstaatsvertrag
und Altersfreigabe im Internet
Was man in letzter Zeit als
Gesetzgebungsentwürfe liest, schlägt einem auf den Magen. Sei es die
Reform des Arbeitnehmerdatenschutzes oder das Buttongesetz gegen
Internetabzocke - man wird den Verdacht nicht los, daß hier
"Legastheniker" am Werke waren, die erst nach mehrfachen Anläufen
ihr Jurastudium an irgendeiner C-Universität zu Ende gebracht haben.
Doch alles bisherige wird
überboten durch den Jugendmedienstaatsvertrag, der Anfang 2011 in
Kraft treten soll.
Zum Text:
http://www.fsm.de/inhalt.doc/Synopse_JMStV_final.pdf
1. In der Szene wird gemosert:
Ab 2011 müsse jeder Anbieter jede Website auf jugendgefährdende
Inhalte hin überprüfen, klassifizieren und Maßnahmen zum Schutz der
Jugend vor diesen Inhalten treffen Die Klassifizierungsstufen
basierten auf den aus dem Filmbereich bekannten Altersfreigaben (ab
0, 6, 12, 16 und 18 Jahren).
Das ist alles "murks".
§ 5 Abs. 1 lautet: "Sofern
Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern
oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen,
verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen,
dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie
üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
1. ab 6
Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.
Die Altersstufe „ab 0 Jahre”
kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende
Angebote in Betracht."
Die gesamte Vorschrift (nebst
Bußgeldregelungen) richtet sich daher nur an Anbieter, die
jugendgefährdendes Material bereithalten. Diese und nur diese müssen
klassifizieren und dabei ggf. auch mal eine Seite mit "ab O Jahre"
kennzeichnen, um sie von anderen Seiten abzugrenzen.
2. Nun gut. Aber die
Forenbetreiber zittern, denn in § 5 Abs. 3 heißt es:
"Die Kennzeichnung von Angeboten, die den
Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§
7 ff. des
Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich
des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das
Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert
wird, setzt voraus, dass der Anbieter die Einbeziehung oder den
Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert, die geeignet
sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das Alter
der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu
beeinträchtigen. Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen
ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem
Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle unterwirft."
Wer diesen Text geschrieben
hat, kann kein Jurist (oder nur C-Jurist; s.o.). gewesen sein. Egal
wie man zu dem Zweck der Regelung steht, hier stimmt handwerklich
nichts. Der Verweis auf §§ 7 ff. (!) TMG geht ins Leere; denn da
stehen alle Provider drin. Und eine Kennzeichnungsverpflichtung für
Access Provider wäre nicht nur technischer Nonsens, sondern contra
TMG und EC-Richtlinie. Und: was sind Inhalte, die "nicht
vollständig" (!) in den Verantwortungsbereichs des Anbieters fallen?
Foren sind m.E. damit gar nicht gemeint. Denn Foren tragen erst
einmal gar keine "Verantwortung" (was ist das für ein gräßlicher
Sozpäd-Begriff), sondern haften grundsätzlich gar nicht für fremde
Inhalte (eine Haftung setzt ja erst ab Kenntnis und Nichtsperrung
an). Und wann werden Inhalte "von Nutzern in das Angebot
"integriert" (auch so ein Sozpäd-Begriff)? Bei Foren und Blogs
jedenfalls nicht; hier sind eigener Inhalt und Kommentar deutlichst
voneinander getrennt. Gemeint sein kann nur der Chefkoch-Fall des
BGH; also Krönchen auf Rezepten. Aber dann ist das Ganze nach BGh
eigener Inhalt und § 5 Abs. 1 gilt.
Witzig wirds auch dann, wenn
falsche Altersfreigaben UWG-mäßig gerügt werden (über §§ 3, 4 Nr.
11). Dann sitzen wir als Richter im Wettbewerbssenat und dürfen
prüfen, ob eine Seite als "ab 6" oder "ab 12 Jahren" zu
klassifizieren gewesen wäre. Wow!
Liebe Politik, bitte verzichtet
auf solche Gesetze Stoppt den Unsinn und denkt lange nach, bevor Ihr
wirklich an das "Machen" von Gesetzen geht. Gesetze wollen
handwerklich und dogmatisch sauber geschrieben sein, das braucht
Zeit, Ruhe und Verstand.
Quelle: 30.11.2010
http://blog.beck.de/2010/11/30/jugendmedienstaatsvertrag-und-altersfreigabe-im-internet |
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Neuer
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Förderung von
Erotikanbietern statt Schutz der Jugend
Den
Änderungen des Jugendmedienstaatsvertrages scheint nichts mehr im Weg zu
stehen. Aber auch kurz vor ihrem In-Kraft-Treten wissen die Anbieter von
Online-Inhalten nicht, wie die neuen Anforderungen inhaltlich zu
definieren und technisch umzusetzen sind. Thomas Schwenke teilt
die Vorbehalte der Netzgemeinde gegenüber einem Entwurf, der vor allem der
Erotikindustrie nutze.
Die am
1. Januar 2011 in Kraft tretenden Änderungen des
Jugendmedienstaatsvertrages (JMStV, die Änderungen werden hier im
Folgenden als JMStV-E bezeichnet) verdeutlichen eine tiefe Kluft zwischen
der "Netzgesellschaft" und der Politik. Während sich die Politik zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen auf Gesetze verlässt, verlangen die
Netzbürger mehr Selbstbestimmung und setzen auf die Aufklärung von Kindern
und Eltern. Den Verfassern des neuen JMStV werfen sie dagegen technisches
Unverständnis sowie Lobbypolitik vor. Diese Vorwürfe haben
zwischenzeitlich sogar schon zur
Schließung von Blogs
geführt.
Der
JMStV wurde bereits im Jahr 2003 als Ergänzung zum Jugendschutzgesetz (JuSchG)
erlassen und soll Kinder und Jugendliche vor
entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten in den Medien schützen. Anders als
das JuSchG ist der JMStV kein Bundesgesetz, sondern
Ländersache und
bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung aller Bundesländer.
Die Hoffnungen seiner Gegner
ruhten bisher auf Nordrhein-Westfalen, wo der linksdominierte Landtag das
Gesetz stoppen könnte. Doch nachdem die Grünenfraktion sich
für das Gesetz zu entscheiden scheint,
spricht alles dafür, dass die Novellierung des JMStV wie geplant in Kraft
tritt.
Bisheriger
und neuer Regelungsgehalt des JMStV
Der JMStV
bezweckt gemäß § 1 JMStV den Schutz von Kindern und Jugendlichen in
"elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien", zu denen
insbesondere Fernsehen, Radio, aber auch Onlineangebote (Telemedien)
gehören.
Dabei
unterscheidet das Gesetz zwischen unzulässigen Angeboten im Sinne des
§ 4 JMStV-E und
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten nach
§ 5 JMStV-E.
Während die ersteren entweder ganz verboten (zum Beispiel
Kriegsverherrlichung) oder nur unter Einsatz von strengen
Altersverifikationssystemen
zugänglich sind (zum Beispiel Pornografie), müssen
entwicklungsbeeinträchtigende Angebote so gestaltet sein, dass sie von
Kindern und Jugendlichen "üblicherweise" nicht wahr genommen werden.
Im Bezug auf das Internet betrifft das Gesetz alle Anbieter, die ihre
Inhalte in Deutschland anbieten und in Deutschland ihren Sitz haben. Zu
diesen Anbietern gehören alle, die online Inhalte anbieten, seien es
kleine private Blogs oder große kommerzielle Plattformen wie StudiVZ.
Ausgenommen sind nach
§ 5 Abs. 8 JMStV-E
lediglich Nachrichtenangebote, an denen ein "berechtigtes Interesse"
besteht. Ob ein solches Interesse nur für große Nachrichtenseiten wie
Spiegel
Online oder die Seite der Tagesschau oder
auch für private Blogger gilt, bleibt ungewiss.
Die
Neuerungen des Gesetzes liegen gerade im
§ 5 JMStV-E. Denn
bisher mussten entwicklungsbeeinträchtigende Angebote entweder durch
technische oder sonstige Maßnahmen gesichert oder nur zu bestimmten Zeiten
zugänglich sein. Nun aber führt der Gesetzgeber als Alternative die
Möglichkeit ein, Inhalte nach Altersstufen (ohne Einschränkung, ab 6
Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren, ab 18 Jahren) zu klassifizieren. Und
gerade diese Klassifizierung erzürnt die Onlineanbieter.
Die Hürden
der Klassifizierung nach Altersstufen
Diese
Klassifizierung soll nach
§ 12 JMStV-E so
gestaltet sein, dass sie durch "geeignete" Jugendschutzsoftware erkannt
wird. Diese Software soll gemäß
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 JMStV-E
von
Internetzugangsanbietern
(Internet Service Provider oder Access-Provider) bereit gestellt werden.
Welche Spezifikation diese Software haben soll und welche technischen
Anforderungen die Altersklassifizierung erfüllen muss, ist im Gesetz nicht
geregelt. Daher wissen die Anbieter einen Monat vor dem In-Kraft-Treten
des Gesetzes nicht, wie sie diese Kennzeichnung technisch vornehmen
sollen.
Ferner
ist unklar, wie die Klassifizierung vorgenommen werden soll. Denn das
Gesetz definiert "entwicklungsbeeinträchtigende"
Angebote lediglich als solche, die "die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen" geeignet sind.
Ein
unter Beteiligung des Medienpädagogen Jürgen Ertelt durchgeführtes
Experiment des
Arbeitskreises Zensur zeigte, dass ca. 80
Prozent der 12.000 Teilnehmer bei der Einstufung von Inhalten falsch
lagen.
Um der
Gefahr von Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro nach
§ 24 Abs. 3 JMStV-E
bei einer Fehleinschätzung zu entgehen,
können sich die Onlineanbieter anerkannten Altersbewertungsverfahren von
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen (§§
5 Abs.2 ,
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. l 4 JMStV-E).
Problematisch ist dabei allerdings, dass das Gesetz keine
Kostenbeschränkungen enthält, so dass solche Verfahren die Privatanbieter
mit erheblichen Kosten belasten können.
Die
Gesetzesinitiatoren gehen von einem
Selbstklassifizierungssystem aus, das für
private Onlineanbieter kostenlos sein soll. Es ist jedoch nicht klar, wie
dieses funktionieren soll und ob nicht schon bei Finanzierung mit Bannern
oder Spenden (zum Beispiel durch den Spendendienst
Flattr)
ein Angebot als kommerziell klassifiziert wird.
Prüfungspflichten bei User-Generated-Content vs. Haftungsprivileg
Anbieter von nutzergenerierten Inhalten wie zum Beispiel Kommentaren in
Blogs, Videos auf Videoplattformen oder Einträgen in Sozialen Netzwerken
soll
§ 5 Abs. 3 JMStV-E
entlasten. Danach müssen diese ihr Angebot lediglich im Ganzen einstufen
(z.B. "Ab 16") und im Übrigen Schutzmaßnahmen ergreifen, damit die Nutzer
keine Inhalte einstellen, die über dieser Alterseinstufung liegen.
Fraglich ist aber auch hier, wie diese Schutzmaßnahmen aussehen sollen und
insbesondere, ob damit Prüfungspflichten verbunden sind, die dem
Haftungsprivileg des
10 S. 1 Nr. 1 Telemediengesetz
widersprechen. Dieses besagt, dass Anbieter für rechtswidrige Inhalte von
Nutzern nicht haften, solange sie von diesen Inhalten keine Kenntnis
haben.
Wenn
sie jedoch die Inhalte regelmäßig auf Jugendschutzverstöße prüfen
müssten, würden sie diese Kenntnis erlangen und das Haftungsprivileg
verlieren. Damit würde der JMStV ein europaweites Haftungsprivileg
aufheben und Anbieter von User Generated Content vor ungeahnte
Haftungsrisiken stellen. Dies ist zwar laut
Gesetzesbegründung
nicht gewollt, aber als Rechtsfolge durchaus möglich.
Lobbywerk
der Erotikbranche?
Die
Gegner des Gesetzes sehen aber nicht nur diverse Probleme inhaltlicher und
technischer Art, die vor allem die privaten Onlineanbieter
beeinträchtigen, sondern sogar ein
Deckmäntelchen für
ein erleichtertes Tätigwerden von Erotikanbietern im Netz.
Zum einem
stellt sich bereits die Frage, warum eine Änderung des JMStV überhaupt
notwendig war. Es sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die
zuständigen Stellen einschreiten mussten oder belegten, dass das bisherige
Instrumentarium unzureichend war.
Die neu
eingeführte Möglichkeit der Klassifizierung belastet gerade die privaten
Anbieter, auf die erhebliche
Kosten der Klassifizierung zukommen. Insbesondere ist so der
"Graswurzel-Journalismus" betroffen, also die Teilnahme von Bürgern durch
eigene Medien wie insbesondere Blogs am
gesellschaftlichen Diskurs, die als demokratische Errungenschaft des
Internets betrachtet wird. Alternativ bleibt den Bürgern nur die
Möglichkeit, ihre Angebote zum Beispiel durch Kontrolle von
Personalausweisnummern zu sichern oder sie nur zu bestimmten Zeiten
zugänglich zu machen ("diese Webseite ist erst ab 22 Uhr erreichbar").
Die
Erotikbranche hatte bisher ebenfalls unter diesen Zugangssicherungen zu
leiden. Nun kann sie ihr Angebot schlicht als "ab 18" klassifizieren und
braucht den Zugang ansonsten
nicht zu sichern.
Das bedeutet wiederum, dass alle Kinder und Jugendlichen, deren Eltern
keine geeignete Jugendschutzsoftware installiert haben, diese Inhalte nun
ganz legal einsehen können.
Kein Gewinn
für Kinder und Jugendliche
Schließlich ist fraglich, ob es die Jugenschutzsoftware auch für
andere Zugangsmöglichkeiten
wie Mobiltelefone geben wird. Und nicht zuletzt wissen die Jugendlichen,
die durch den Entwurf eigentlich geschützt werden sollen, erfahrungsgemäß
am besten, wie man die Schutzsoftware umgeht.
Die neuen Änderungen bringen also in erster Linie Vorteile für
Erotikanbieter, weil sie ihre Inhalte nun ohne Zugangssperren anbieten
können. Dagegen stehen
private Anbieter einem komplizierten und undurchsichtigen Werk gegenüber,
das Kosten und Risiken für sie bringt.
Wer am
wenigsten von dem Gesetz zu profitieren scheint, sind Kinder und
Jugendliche.
Denn ob diese
Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten erlangen, hängt wie
bisher maßgeblich davon ab, ob die Eltern eine geeignete Schutzsoftware
einsetzen. Dass es solche Schutzprogramme jedoch schon vorher gab und das
Gesetz trotzdem geändert werden musste, zeigt vor allem eines: Statt einer
(erotikindustriefreundlichen) Gesetzesänderung hätte es vielmehr einer
staatlichen Investition in Aufklärung und Unterstützung der Eltern
bedurft.
Der
Autor Rechtsanwalt
Thomas Schwenke,
Dipl.FinWIrt(FH), LL.M. (Auckland) ist Partner der Kanzlei Schwenke &
Dramburg in Berlin. Er berät Unternehmen im Onlinerecht und betreut eine
Kinder- und Jugendcommunity.
Quelle: 11.12.2010
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/2065/jmstv-neuregelungen/
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Folge des am 1.1.2011
in Kraft tretenden JMStV
am Beispiel:
www.VZlog.de
|
Von
Michel
am 30. November 2010 um 09:04
Dieser Artikel wurde gekürzt und
übearbeitet, da er einfach zu lang und unverständlich war.
Die alte Version gibt es hier.
Liebe Journalistinnen und Journalisten, bitte den Hinweis ganz
unten beachten.
Liebe Leserinnen und Leser,
Wie ihr vielleicht wisst, verabschieden
die Länderparlamente in Deutschland zurzeit eine Neufassung des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, der die Pflichten von
Inhalteanbietern in Rundfunk und Internet neu Regelt: Wer
Inhalte publiziert, die für Kinder „erziehungsbeeinträchtigend“
sind, muss Maßnahmen ergreifen. Wer sich nicht daran hält,
handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld. Häufig wird
gesagt, dies sei alles Freiwillig. „Freiwillig“ ist dabei nur
die Wahl der Maßnahmen. Ein erster Praxistest des AK Zensur hat
gezeigt, dass Selbsteinstufung und Alterskennzeichnung nicht
praktikabel sind und dem Jugendschutz nicht dienen. Die
Altersgrenzen werden auch bei alltäglichen Inhalten, wie man sie
in diesem Blog häufig genug finden dürfte, schnell erreicht.
Der neue
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist Richtungsweisend. Die
Richtung zeigt allerdings in die Vergangenheit: Die darin
enthaltenen Maßnahmen wurden schon Mitte der 90er-Jahre
diskutiert, dann aber als untauglich verworfen. Die Vorstellung,
Regelungen aus dem Rundfunk könnten im globalen
Kommunikationsmedium Internet funktionieren, ist naiv. Moderner
Jugendschutz verlangt neue Konzepte und medienpädagogische
Strategien.
Durch mangelnden Sachverstand, fehlende
Einsicht in die Zusammenhänge und falsch verstandene
Fürsorgepflicht wird ein populistisches Bündel von Vorschriften
verordnet, das dem Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht
dient.
Zukünftig müssen Anbieter wie wir
Inhalte darauf hin bewerten, ob diese “ab 0″, “ab 6″, “ab 12″,
“ab 16″ oder sogar “ab 18″ einzustufen sind. Sind Inhalte “ab
16″ oder “ab 18″ geeignet, müssen geeignete Maßnahmen getroffen
werden, um jüngere Personen vom Zugang zu diesem Angebot
abzuhalten. Dies kann entweder durch Altersverifikation (z.B.
durch den neuen Personalausweis oder PostIdent) geschehen oder
durch “Sendezeiten”.
Wir glauben, dass unser Blog vielleicht
ab 12 Jahre bewertet werden müsste (es gibt Screenshots aus
schülerVZ-Gruppen in diesem Blog, die wir wegen sexistischer
Fotos oder ähnlichem Kritisiert haben), aber das können wir
nicht so genau sagen. Wir müssten jeden Artikel, jedes Bild und
jeden Kommentar selbst bewerten, da wir uns keine Experten auf
diesem Gebiet leisten können (was auch nicht absolute
Rechtssicherheit bringen würde, wie der AK-Zensur herausgefunden
hat, da sich diese häufig auch nicht einig sind), die alle 845
Artikel, 1218 Medieninhalte und 15797 Kommentare bewerten.
Das hätten wir auch nach dem alten
JMStV machen müssen, aber es gibt diese unausgesprochene
Vereinbarung zwischen allen Beteiligten, das der Vertrag
ignoriert wird und der kommerzielle Arm der KJM
“jugendschutz.net” sich mit Pornografie und “Pro-Ana” oder
ähnlichem beschäftigt. Viele sagen, dass wird mit dem neuen
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags so passieren, aber daran
glauben wir nicht: Erstens muss man sich fragen, wozu es einen
neuen Vertrag gibt, wenn dieser nicht umgesetzt werden soll,
zweites muss man sich fragen, ob es in einem Rechtsstaat Gesetze
geben darf, die in der Absicht beschlossen werden, dass sich
niemand daran hält und drittens ist das Ziel der Reform eine
“Verbesserung” (=Verschärfung) des Jugendschutzes im Internet.
Auch wenn wir keinerlei
jugendgefährdende Inhalte anbieten und entsprechend keine
Kennzeichnung vornehmen müssten, bleibt ein wirklich
zentrales Problem, dass erst mit dem neuen JMStV entsteht:
Abmahnanwälte, die uns Aufgrund
von Grauzonen oder uneindeutigen Klassifizierungen, die keine
Behörde interessieren, teure Abmahnungen verschicken. Solche
Abmahnungen passieren dann nicht mehr auf Basis des JMStV
sondern wegen Verstoßes gegen den JMStV und damit verbundener
“Wettbewerbsvorteile” mit dem Wettbewerbsrecht.
Wir haben genug Abmahnungen und ähnliches mit diesem Blog hinter
uns und langsam keine Kraft mehr für solche “Spielchen”, die
bisher immer zu unseren Gunsten ausgegangen sind, aber Zeit und
Geld kosten.
Diesen beiden Risiken könnten wir
entgehen, wenn wir das Blog als “ab 18″ Jahre bewerten. Dann
müssten wir entweder eine Altersverifikation nutzen (teuer,
aufwändig, für Blogs übertrieben) oder ab Sendezeiten einführen,
und zwar zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr deutscher Zeit.
Vor diesem Hintergrund haben wir, die
zurzeit aktiven Autoren von VZlog in der vergangenen Nacht
einstimmig folgendes beschlossen:
Wegen der vielen juristischen und
damit auch finanziellen Risiken, welche durch den neuen
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entstehen, sowie der zu
erwartenden Abmahnwelle, werden wir VZlog.de am 31. Dezember
2010 schließen. Dies bedeutet, das keine neuen Artikel
erscheinen und auch kein Archiv verfügbar sein wird.
Wir möchten uns bedanken bei den vielen
netten Menschen, die durch dieses Blog kennengelernt haben. Dies
sind insbesondere
Oliver Skopec, ehemaliger Leiter
schülerVZ
Nikola Paetzold, ehemalige Leiterin schülerVZ
Christoph Schmid, Leiter schülerVZ
Philippe Gröschel, Jugendschutzeauftragter VZnet
Maren Gaidies, schülerVZ User Care
Maik Paetzhold, VZnet Support
Malte Cherdron, ehemaliger CMO von VZnet
Jodok Batlogg, ehemaliger CTO von VZnet
Dirk Hensen, Pressesprecher von VZnet
Christiane Biederlack, PR-Manager von VZnet
Bastian Hofmann, Softwareentwickler bei VZnet
Martin Münch, System Operations bei VZnet
Jan Pfriem und Moritz Haag von sVZ-Styles.de
Daniel Diekmeier, unser großartiger Illustrator
Oliver Mesieh
Michael Plas
Wir danken außerdem unseren ehemaligen
Autoren, allen Lesern und Kommentatoren, allen Spendern, unseren
Followern auf Twitter und überhaupt allen, die uns nicht als
Produkt der VZ-Marketingabteilung gesehen haben, hinter dem
keine echten Menschen sind. Und den Juristen bei VZnet und
Holtzbrinck, mit denen wir freundlicherweise nie zu tun hatten.
Danke euch allen
Timo, Lukas & Michel
Quelle: http://www.vzlog.de/2010/11/in-eigener-sache-wir-schliesen-am-31-dezember-2010/ |
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